Sehr geehrter Herr Leibfarth,
haben Sie vielen Dank für Ihren Antrag nach Landesinformationsfreiheitsgesetz vom 02.11.2020.
Sie beziehen Ihren Antrag auf digitale Bildungsplattform in Baden-Württemberg und bitten um Übersendung der folgenden Dokumente:
1. Liste aller lhnen zu dem Thema vorliegenden Dokumente
2. Korrespondenz mit dem LfDI zu diesem Thema
3. Präsentationen und Unterlagen von Treffen mit dem LfDI bzgl. des Themas
4. Datenschutzfolgenabschätzungen zu allen Modulen und Bausteinen, sowohl in der aktuellen als auch in der ggf bereits veralteten Version, inkl. aber nicht begrenzt auf Microsoft
5. Erwiderungen des LfDl zu den jeweils vorgelegten DSFA
6. Korrespondenz und Gesprächsprotokolle von Treffen mit Microsoft zu diesem Thema
7. Korrespondenz und Gesprächsprotokolle von Treffen mit anderen Herstellern zu diesem Thema
8. Projektplan
9. Projektorganisationsplan
10. Projektzeitplan
11. Wirtschaftlichkeitsbetrachtung
Zu Ziffer 1 gehen wir davon aus, dass Sie unter den Ziffern 2 bis 11 Ihr Anliegen näher eingrenzen und die begehrten Dokumente bezeichnen.
Zu den Ziffern 2 bis 5 müssen wir die Herausgabe der von Ihnen erbetenen Dokumente gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 6 Landesinformationsfreiheitsgesetz ablehnen. Hierbei handelt es sich um vertrauliche Beratungen im Rahmen geschützter Entscheidungsprozesse im Sinne dieser Regelung.
Die Kommunikation des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport (Kultusministerium) mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (LfDI) hat die Datenschutzfolgenabschätzung des Kultusministeriums zum Gegenstand.
Die Datenschutzfolgenabschätzung bereitet die Entscheidungsfindung des Kultusministeriums maßgeblich vor und befindet sich aktuell in einem Abstimmungsprozess mit dem LfDI. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir Ihnen beim aktuellen Stand des Arbeits- und Abstimmungsprozesses die gewünschten Dokumente nicht zur Verfügung stellen können.
Der mögliche datenschutzkonforme Einsatz von Microsoft Office 365 - insbesondere im sensiblen schulischen Bereich - ist noch nicht abschließend geprüft. Eine Entscheidung ist noch nicht getroffen. Im Zuge des nun anstehenden Testbetriebs soll unter Realbedingungen geprüft werden ob die eingesetzten Technischen und Organisatorischen Maßnahmen einen datenschutzkonformen Einsatz gewährleisten oder ob diese Maßnahmen gegebenenfalls nachjustiert werden müssen.
Diese Datenschutzfolgenabschätzung nach aktuellem Stand bildet die Grundlage der oben bezeichneten Abstimmungs- und Entscheidungsprozesse. Diese Entscheidungsfindung würde durch die Übermittlung der Datenschutzfolgenabschätzung als eine Risikobewertung mit möglicher Öffentlichkeit nachteilig beeinflusst. Nicht nur, dass uns der LfDI nicht mehr offen und unbefangen beraten könnte, sondern der gesamte sensible und laufende Entscheidungsprozess wäre in seiner Neutralität und Unbefangenheit im Falle einer öffentlichen Auseinandersetzung mit den zugrundeliegenden Inhalten nachhaltig und nachteilig berührt. Dies gilt für die Datenschutzfolgenabschätzung und die darauf beruhende Kommunikation.
Somit besteht der Anspruch auf Informationszugang gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 6 Landesinformationsfreiheitsgesetz nicht.
Wir werden Ihnen die Datenschutzfolgenabschätzung zukommen lassen, wenn eine abschließende Entscheidung zum Einsatz von Microsoft Office 365 in Schulen getroffen wurde. (§ 9 Abs. 2 Landesinformationsfreiheitsgesetz).
Andere Datenschutzfolgenabschätzungen wurden bislang nicht erstellt.
Soweit Beratungen zu den Modulen Messenger und Lernmanagementsystem stattgefunden haben, sind die entsprechenden Inhalte schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Darüber hinaus ist gemäß § 1 Abs. 3 Landesinformationsfreiheitsgesetz im Oberschwellenbereich der Informationsanspruch ausgeschlossen, da das Vergaberecht hier als "lex specialis" abschließende Regelungen trifft.
Zu Ziffer 6 müssen wir Ihr Anliegen ebenfalls ablehnend beantworten. Auch hier handelt es sich um vertrauliche Beratungen und gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 6 geschützte Entscheidungsprozesse.
Das Produkt MS Office 365 wird als ein mögliches Produkt für den schulischen Betrieb in Betracht gezogen. Um zu prüfen, ob dieses Produkt datenschutzkonform an den Schulen in Baden-Württemberg eingesetzt werden kann, wurde mit der Firma Microsoft kommuniziert. Gegenstand der Kommunikation waren das datenschutzrechtliche Konzept sowie die Abwägung von Lizenzmodellen und deren Konfigurationsmöglichkeiten unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten.
Die Kommunikation mit der Firma Microsoft im Einzelnen hat also das Abwägen des "Ob" und "Wie" eines möglichen, datenschutzkonformen Einsatzes von Microsoft Office 365 für die Lehrkräfte in Baden-Württemberg zum Gegenstand. Hierbei geht es um das datenschutzrechtliche Konzept im Detail sowie mögliche technische und organisatorische Maßnahmen.
Um zu prüfen, ob dieses Produkt datenschutzkonform für an Schulen eingesetzt werden kann, wurde eine Datenschutzfolgenabschätzung als eine Risikobewertung erstellt. Die bezeichnete Kommunikation wurde zum Gegenstand dieser Risikobewertung.
Diese Datenschutzfolgenabschätzung bereitet die Entscheidungsfindung des Kultusministeriums maßgeblich vor und befindet sich aktuell in einem Abstimmungsprozess mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg (LfDI).
Nach Abschluss dieses Abstimmungs- und Entscheidungsprozesses, werden wir Ihnen die Datenschutzfolgenabschätzung zukommen lassen.
Zu Ziffer 7:
Grundsätzlich gilt, dass die Landesoberbehörde IT Baden-Württemberg (BITBW) das Projekt "Digitale Bildungsplattform" seit Projektneustart begleitet. Die Nutzung von Produkten und Dienstleistungen aus dem IT-Servicekatalog der BITBW ergibt sich verpflichtend aus dem BITBW-Gesetz. Produkte und Dienstleistungen, die nicht über die BITBW bezogen werden können werden vergaberechtskonform ausgeschrieben.
Für die einzelnen Module der Digitalen Bildungsplattform gilt Folgendes:
Die dienstliche E-Mail für Lehrkräfte und das Modul "Persönlicher Arbeitsplatz" inklusive des Datenspeichers soll im Rahmen des Produkt-Portfolios der BITBW umgesetzt werden. Dabei wird eine mögliche Bereitstellung von Komponenten der Bürokommunikationssuite Microsoft Office 365 hinsichtlich deren Einsatzmöglichkeiten hin überprüft und eine Bewertung der Datenschutzkonformität in enger Abstimmung mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (LfDI) vorgenommen.
Lehrkräfte an öffentlichen Schulen im Geschäftsbereich des Kultusministeriums können den sicheren Messenger Threema zur dienstlichen Kommunikation nutzen. Für dessen Bereitstellung wurde den Vorgaben des Vergaberechts Rechnung getragen und eine EU-weite Ausschreibung im Wege eines Offenen Verfahrens durchgeführt.
Das Kultusministerium hat eine EU-weite Ausschreibung als "Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb" für ein Lernmanagementsystem veröffentlicht. Am 07.12.2020 wurde die Firma ItsLearning GmbH bezuschlagt.
Hierbei haben wir ausschließlich im Rahmen von Ausschreibungen Produkte geprüft.
Ihrer Bitte, Ihnen die Korrespondenz und Gesprächsprotokolle zu übermitteln, die im Rahmen der bezeichneten Ausschreibungen erstellt wurden, können wir nicht entsprechen. Im "Oberschwellenbereich" sind nämlich die Informationsfreiheitsgesetze infolge des spezialgesetzlichen Charakters des § 165 GWB nicht anzuwenden. Auch sind die von Ihnen erbetenen Wertungen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betreffend die beteiligten Unternehmen anzusehen und aus diesem Grunde ebenfalls nicht herausgabefähig. Der Auskunftsanspruch ist somit gemäß § 1 Abs. 3 LIFG ausgeschlossen.
Zu Ziffern 8, 9 und 10 übersenden wir Ihnen anbei das Projekthandbuch sowie den Meilensteinplan.
Zu Ziffer 11: Es wurde ein externer Dienstleister mit der Erstellung einer Wirtschaftlichkeitsbetrachtung beauftragt. Dabei müssen sämtliche Kosten für Investitionen, Dienstleistungen Dritter, den laufenden Betrieb, Rollout, Support usw., aber auch die Kosten des für das Projekt eingesetzten Personals vollständig erfasst und bewertet werden. Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen bzw. -betrachtungen dienen dazu, aus verschiedenen Lösungen jene herauszuarbeiten, bei der das verfolgte Ziel mit dem geringsten Ressourceneinsatz erreicht werden kann. Dies dient auch dazu, Ressourcenbedarfe zu erkennen und offen zu legen. Die Erstellung der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung erfolgt in einem iterativen Prozess als Gesamtbetrachtung für die Module und Bausteine der Digitalen Bildungsplattform und ist noch nicht abgeschlossen. Die Erstellung der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung wird vor dem Hintergrund des komplexen Sachverhalts noch einige Zeit in Anspruch nehmen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart, Augustenstraße 5, 70178 Stuttgart erhoben werden.
Mit freundlichen Grüßen