Katja Pink
Rechtsanwältin
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Pink.• Rechtsanwältin • Hohenzollerndamm 7 • 10717 Berlin
Verwaltungsgericht Berlin
Kirchstr. 7
10557 Berlin
Berlin,21. Dezember 2018
Mein Az: P214K183 pi d1/d12610
In der Verwaltungsstreitsache
<Information-entfernt> ./. Bundesrepublik Deutschland
K l a g e
der Frau <Information-entfernt> <Information-entfernt>,
c/o <Information-entfernt>,
Singerstr. 109, 10179 Berlin
- Klägerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Katja Pink, Hohenzollerndamm 7, 10717 Berlin,
g e g e n
die Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat,
Alt-Moabit 140, 10557 Berlin,
- Beklagte -
wegen Antrag zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), dem
Umweltinformationsgesetz (UIG) und dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG)
Gegenstandswert (vorläufig) 5.000,- €
Namens und in Vollmacht der Klägerin erhebe ich Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin
mit dem Antrag,
Anwaltsbüro
Hohenzollerndamm 7
10717 Berlin
Telefon 030 – 88 62 48 59
Telefax 030 – 88 62 48 67
E-Mail
<<E-Mail-Adresse>>
www.rechtsanwaeltin-pink.de
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I. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesministerium
des Innern, für Bau und Heimat vom 9. August 2018 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 16. November 2018 zu
verpflichten, der Klägerin - gemäß ihrer am 10. Juli 2018 versendeten
und am 11. Juli 2018 der Beklagten zugestellten E-Mail - den Zugang zu
den vorhandenen E-Mails zu gewähren, die der Bundesinnenminister
Horst Seehofer in der Zeit vom 15. Juni bis zum 09. Juli 2018 empfangen
oder versendet hat.
II. der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Eine entsprechende Prozessvollmacht wird als Anlage K 1 nachgereicht.
Begründung
Tatbestand
Die Klägerin begehrt vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (im
Folgendem: BMI) Zugang zu den E-Mails des Bundesinnenministers Horst Seehofer (im
Folgenden: Minister), die dieser in der Zeit vom 15. Juni bis zum 9. Juli 2018 versendet oder
empfangen hat.
Die Klägerin setzt sich im Bereich digitaler Technologien und Medien durch ihre Tätigkeit in
verschiedenen Nichtregierungsorganisationen als Informations- und Interfacedesignerin für
Transparenz in der Politik und Verwaltung im Interesse der freien politischen
Meinungsbildung ein. Sie ist Mitarbeiterin der von der Open Knowledge Foundation
Deutschland e.V. zur Förderung der Informationsfreiheit betriebenen Internetplattform
FragdenStaat und unter anderem Initiatorin des Projekts „Volksentscheid Transparenz Berlin“,
das eine Fortentwicklung des Berliner Informationsfreiheitsgesetz zum Ziel hat.
Mit der am 10. Juli 2018 versendeten und am 11. Juli 2018 der Beklagten zugestellten E-Mail
beantragte die Klägerin beim BMI gestützt auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes
(IFG), das Umweltinformationsgesetz (UIG) und das Verbraucherinformationsgesetz (VIG)
Informationszugang durch Übersendung Folgendes :
- alle erhaltenen wie versendeten E-Mails des Ministers Seehofer zwischen dem 15.6.
und 9.7.2018
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Mit der Schwärzung personenbezogener Daten erklärte sich die Klägerin ausdrücklich
einverstanden. Es wird insoweit auf den als Anlage K 2 beigefügten Antrag vom 11. Juli 2018
Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 9. August 2018 (Anl. K 3) hat das BMI den Antrag mit der folgenden
Begründung abgelehnt:
Dem Antrag könne nicht stattgegeben werden, da ohne Sachbezug offenbar der gesamte EMail-
Verkehr des Ministers in dem betreffenden Zeitraum ausgeforscht werden soll.
Ein Informationszugang auf eine nicht aktenrelevante Kommunikation sei nach dem IFG
nicht geboten, da ein Informationsanspruch nach § 2 Nr. 1 IFG nicht gegeben sei. Dies
wurde wie folgt erläutert: Der E-Mail-Verkehr des Ministers werde erst dann aktenrelevant,
wenn die darin enthaltene Information Bestandteil eines Vorgangs werde bzw. ein weiteres
Verwaltungshandeln auslöse. Dies sei beim persönlichen E-Mail-Verkehr des Ministers als
solchen in der Regel nicht der Fall. Lediglich in bestimmten einzelnen Fällen informiere der
Minister das Ministerbüro über die Inhalte eingegangener oder versendeter E-Mails. Sofern
in diesen Fällen erforderlich, informiere das Ministerbüro den zuständigen Bereich
telefonisch oder es werde durch das Ministerbüro ein entsprechender Arbeitsauftrag oder
Kurzvermerk verfasst und dem zuständigen Bereich mitgeteilt, wo er dann bearbeitet und
veraktet werde.
Sofern es sich bei den eingehenden E-Mails um solche Dritter handelt, sei der
Informationsanspruch darüber hinaus nach § 5 IFG und ggf. § 3 Nr. 7 IFG eingeschränkt. Es
wäre daher zu prüfen, ob entsprechende Drittbeteiligungsverfahren nach § 8 IFG
durchzuführen seien, wenn es sich hier um Verwaltungsinformationen handelt, die nach dem
vorstehenden Verfahren zu verakten sind. Die reine Schwärzung der Absenderdaten seien
hierfür nicht ausreichend. Das BMI könne nicht ohne Einverständnis der Absender
offenlegen, zu welchen Themen und mit welcher Tendenz die Öffentlichkeit mithilfe eines
bewusst gewählten vertraulichen Kommunikationsweges den Kontakt zum Minister gesucht
habe. Da mit dem Antrag ein Interesse an einem konkreten amtlichen Vorgang nicht
vorgetragen wurde, überwiege das Vertraulichkeitsinteresse Dritter das Informationsinteresse
der Klägerin.
Darüber hinaus stehe dem Informationsbegehren der Schutz des Kernbereichs exekutiver
Eigenverantwortung der Regierung entgegen, sofern der betreffende E-Mail-Verkehr der
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Vorbereitung und der Diskussion von Regierungsentscheidungen diene.
Es wird insoweit auf den als Anlage K 3 beigefügten Bescheid des BMI vom 9. August 2018
Bezug genommen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 6. September 2018 (Anl. K 4)
Widerspruch beim BMI. Der Widerspruch wurde damit begründet, dass ein
Informationszugang nach dem IFG auch bei einer nicht aktenrelevanten Kommunikation
gegeben sei, die in Ausübung einer amtlichen Tätigkeit erfolge. Mit der Durchführung eines
Drittbeteiligungsverfahren erklärte sich die Klägerin einverstanden. Es wird insoweit auf den
als Anlage K 4 beigefügten Widerspruch vom 6. September 2018 Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 16. November 2018 (Anl. K 5) wurde der Widerspruch durch das BMI mit
der erneuten Begründung zurückgewiesen, dass der E-Mail-Verkehr des Ministers erst dann
aktenrelevant werde, wenn die darin enthaltenen Informationen Bestandteil eines Vorgangs
werden bzw. ein weiteres Verwaltungshandelns auslösen. Der E-Mail-Verkehr des Ministers
mit Inhalten über nicht aktenrelevante Informationen werde dagegen nicht Bestandteil eines
Vorgangs und sei daher auch keine amtliche Information im Sinne des IFG. Es wird insoweit
auf den als Anlage K 5 beigefügten Widerspruchsbescheid des BMI vom 16. November
2018 Bezug genommen. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 20. November
2018 zugestellt. Mit der hier erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Informationsbegehren
weiter.
Rechtliche Begründung
Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des BMI vom 9. August 2018 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 16. November 2018 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin
daher in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
1. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 1 Abs. 1 Satz 1 des
Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes – IFG. Die Klägerin hat einen Anspruch auf
Zugang zu den begehrten Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des
Bundes (IFG). Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes
gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen
Informationen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor:
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Die Klägerin ist als natürliche Person „jeder“ im Sinne des Gesetzes und damit
anspruchsberechtigt. Das BMI ist ein Behörde des Bundes. Die Klägerin erstrebt auch
Zugang zu den beim BMI vorhandenen amtlichen Informationen. Die von der Klägerin
begehrten E-Mails des Ministers sind amtliche Aufzeichnungen gemäß § 2 Nr. 1 Satz 1 IFG,
da sie der behördlichen Aufgabenerfüllung und damit amtlichen Zwecken dienen.
2. E-Mails des Ministers sind amtliche Informationen i.S.d. § 2 Nr. 1 Satz 1 IFG
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das Informationsrecht nach dem IFG des
Bundes nicht auf einen aktenbezogen Vorgang beschränkt.
Nach gefestigter Rechtsprechung hat der Gesetzgeber nicht lediglich den
Informationszugang zu „Akten“ und damit auf konkrete Verwaltungsvorgänge eingeschränkt,
sondern in einem weiteren Begriffsverständnis zu amtliche Informationen eröffnet (vgl. VG
Berlin, Urteil vom 10. Oktober 2007 - 2 A 102.06, 2 A 101.06 -, juris Rn. 25; Urteil vom 26.
Juni 2009 - 2 A 62/08 -, juris, Rn. 24). Nur Informationen, die ausschließlich und eindeutig
privaten Zwecken dienen, sind vom Begriff „amtliche Informationen“ ausgeschlossen
(Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 2 Rn.55). Nach der Gesetzesbegründung soll sichergestellt
werden, dass die Begriffsbestimmung weder private Informationen noch solche, die nicht mit
amtlichen Tätigkeiten zusammenhängen, erfasst (Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 2 Rn. 47; BTDrs
15 4493 S.9).
Bei den E-Mails des Ministers handelt es sich um amtliche Informationen im Sinne der
Begriffsbestimmung des § 2 Nr. 1 Satz 1 IFG. Für die „Amtlichkeit“ ist nicht erforderlich, dass
die Aufzeichnung Bestandteil von Vorgängen ist oder bei der Aufgabenwahrnehmung nach
„außen“ erstellt worden ist (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. August 2015 - OVG 12
B 21.14 -, juris Rn. 16). Maßgeblich ist allein, dass die Aufzeichnung in Erfüllung und im
Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit der Behörde angefallen ist (OVG Berlin-
Brandenburg, a.a.O; BT-Drucks. 15/4493, S. 9). Diese Reichweite der Begriffsbestimmung
wird bestätigt durch die Begründung des Gesetzentwurfs zu der Vorschrift über die
Veröffentlichungspflichten (§ 11 Abs. 2 IFG), nach der Geschäftsverteilungspläne, die
Namen, dienstliche Rufnummern und Aufgabenbereiche des einzelnen Mitarbeiters
enthalten, nicht der Offenlegungspflicht unterliegen, sondern als „sonstige amtliche
Informationen“ – vorbehaltlich etwaiger Ausnahmetatbestande – nur auf Antrag mitzuteilen
sind (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.; BT-Drucks. 15/4493, S. 16).
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Für die Amtlichkeit einer Information im Sinne des § 2 Nr. 1 Satz 1 IFG ist allein ihre
Zweckbestimmung nach funktionaler Betrachtungsweise maßgeblich.
Die Vergabe der dienstlichen E-Mail-Adresse an Herrn Seehofer erfolgt unmittelbar und
ausschließlich zur Wahrnehmung der ihm zugewiesenen amtlichen Aufgaben in seiner
Funktion als Minister. Dem Minister wird damit seine dienstliche E-Mail-Adresse beim BMI
zur Erfüllung seiner amtlichen bzw. ministeriellen Aufgaben und nicht zur Erledigung privater
oder nichtamtlicher Nebentätigkeiten zur Verfügung gestellt. Sie soll die Außenkontakte
ermöglichen, soweit der Minister dies zur Erfüllung der Aufgabenstellung in seinem Amt für
notwendig hält. Die eröffnete Kontaktmöglichkeit weist damit einen unmittelbaren Bezug zur
materiellen Verwaltungs- bzw. Regierungstätigkeit auf, die als solche dem
Informationszugang unterliegt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Juli 2016 - OVG
12 B 24.15 -, juris Rn. 16). Die Wahrnehmung dieser Kontaktmöglichkeit durch die
Versendung von E-Mails unter Verwendung der dienstlichen E-Mail-Adresse des Ministers
lässt sich nicht von der Ausübung einer Amtstätigkeit trennen und einem nicht
aufgabenbezogenen Tätigkeitsbereich zuordnen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O). Die
eingegangenen oder versendeten E-Mails können als Aufzeichnungen elektronisch
übermittelter und bei der Behörde gespeicherten Textnachrichten nicht isoliert betrachtet
werden. Entgegen der Auffassung der Beklagten wird eine E-Mail nicht erst durch die
Veraktung einer amtlichen Zweckbestimmung zugeführt.
Durch die Bereitstellung einer dienstlichen E-Mail-Adresse soll der Behörde bzw. dem
betreffenden Adressaten in seiner amtlichen Funktion die Kenntnisnahme jeder E-Mail
ermöglicht werden, die über das entsprechende E-Mail-Konto empfangen wird. Ebenso soll
die Versendung einer E-Mail unter Verwendung der dienstlichen E-Mail-Adresse in der
amtlichen Funktion des Versenders und in Erfüllung der ihm zugewiesenen staatlichen
Aufgaben erfolgen. Diese amtliche Zweckbestimmung kann nach hiesiger Auffassung auch
nicht dadurch entfallen, dass die E-Mail-Adresse ggf. zu privaten, parteipolitischen,
geschäftlichen oder nebentätigkeitsbezogenen Zwecken von dem betreffenden Versender
verwendet wird, da der für die Regelung des § 2 Nr. 1 Satz 1 IFG maßgebliche
Zusammenhang mit einer amtlichen Tätigkeit erhalten bleibt. Dies kann jedoch dahin stehen,
da die Beklagte bisher nicht vorgetragen hat, dass die E-Mail-Adresse des Ministers von
diesem oder Dritten auch für rein private Zwecke oder Tätigkeiten ohne Bezug zu einer
Amtstätigkeit verwendet wird.
Auf den von Dritten bei der Versendung einer E-Mail verfolgten Zweck kann es wegen der
behördlichen Bereitstellung eines dienstlichen E-Mail-Kontos und der damit vorgegebenen
amtlichen Zweckbestimmung nicht ankommen. Die für das IFG maßgebliche amtliche
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Zweckbestimmung kann auch nicht durch die Zweckerreichung in dem Sinne wieder
aufgehoben werden, dass die Behörde bzw. die adressierte Amtsperson diese in ihrer
amtlichen Funktion zur Kenntnis nimmt und anschließend keine weiterführende amtliche
Zweckbestimmung mehr vornimmt. Dies wäre mit Sinn und Zweck des
Informationsfreiheitsgesetzes einer Kontrolle des staatlichen Verwaltungshandelns nicht
vereinbar. Entscheidend für den Informationszugang nach § 1 Abs. 1 IFG ist nach gefestigter
Rechtsprechung, ob bei der Behörde Aufzeichnungen vorhanden sind, die diese zu
amtlichen Zwecken erlangt hat oder die im Zusammenhang mit einer amtlichen Tätigkeit
angefallen sind. Dies ist vorliegend der Fall.
3. Keine Ausschlussgründe nach dem IFG
Dem Informationsanspruch stehen auch keine Ausschlussgründe nach dem IFG
entgegen.
3.1. Schutz der personenbezogene Daten nach § 5 Abs. 1 IFG
Der Informationszugang kann nicht unter Berufung auf den Schutz personenbezogener
Daten Dritter nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG ausgeschlossen werden. Danach darf der Zugang
zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des
Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des
Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat.
Die Klägerin hat sich mit der Unkenntlichmachung personenbezogener Daten gemäß § 7
Abs. 2 Satz 2 IFG einverstanden erklärt. Danach steht einem Informationsbegehren der
geltend gemachte Schutz personenbezogener Daten Dritter jedenfalls nicht entgegen, wenn
der Informationszugang ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen oder
ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist. Die Voraussetzungen liegen
hier vor:
Absenderdaten sowie sonstige Daten, deren Informationsgehalt sich auf eine identifizierte
oder identifizierbare natürliche Person i.S.d. Art. 4 Nr. 1 DSGVO beziehen und bei einem
Papierausdruck der E-Mail im abgedruckten Nachrichtentext sichtbar sind, können durch
einfache Schwärzung unkenntlich gemacht werden. Die nach einer entsprechenden
Schwärzung gegebenenfalls noch verbleibende Information zu welchen Themen oder
Anlässen und mit welcher Tendenz die Öffentlichkeit per E-Mail den Kontakt zum Minister
gesucht hat, wird wegen des fehlenden Personenbezugs vom Geheimhaltungsschutz des
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§ 5 Abs. 1 IFG hingegen nicht mehr erfasst. Damit ist ein Informationszugang ohne
Offenlegung der personenbezogener Daten durch Schwärzung möglich. Die Beklagte hat
auch nicht geltend gemacht, dass eine entsprechende Informationsgewährung mit einem
unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verbunden wäre. Es ist auch nicht ersichtlich,
dass die Beklagte sich hierauf mit Erfolg berufen könnte.
3.2. Schutz der Vertraulichkeitsinteressen nach § 3 Nr. 7 IFG
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann allein der gewählte Kommunikationsweg eine
Ablehnung des Informationsbegehrens unter Berufung auf den Ausschlussgrund nach § 3
Nr. 7 IFG nicht rechtfertigen.
Nach § 3 Nr. 7 IFG besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht bei vertraulich
erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer
vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht.
Vertraulich sind solche Informationen, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Dies
setzt eine Übereinkunft über die Vertraulichkeit zwischen der informationspflichtigen Stelle
und dem Dritten voraus. Zutreffend ist, dass die elektronische Übermittlung einer
Textnachricht unter Verwendung einer behördlichen E-Mail-Adresse in der Regel nicht für die
Öffentlichkeit bestimmt ist und damit vertraulich übermittelt wurde. Dies reicht nach der
Rechtsprechung jedoch nicht aus, da es eines objektiv schutzwürdigen
Vertraulichkeitsinteresses bedarf (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Juni 2013 -
OVG 12 B 9.12 - juris Rn. 34; Schirmer, in: Gersdorf/Paal, Beck'scher Online- Kommentar
Informations- und Medienrecht, IFG, Stand 1. Februar 2017, § 3 Rn. 190; Schoch, IFG, 2.
Aufl. 2016, § 3 Rn. 323 ff.).
Das Bundesverwaltungsgericht führt hierzu in seinem Urteil vom 30. März 2017 - BVerwG 7
C 19.15 - , juris Rn. 24 f. - folgendes aus:
Die Gesetzessystematik und der Zweck der Vorschrift gebieten eine in diesem Sinne
einschränkende Auslegung. § 3 IFG schützt ausweislich der amtlichen Überschrift besondere
öffentliche Belange. Die in den Nummern 1 bis 8 geregelten Ausschlusstatbestände sind
nach der Vorstellung des Gesetzgebers eng zu verstehen (BT-Drs. 15/4493 S. 9). Damit
wäre nicht vereinbar, wenn bereits der Umstand, dass eine Information vertraulich
erhoben oder übermittelt wird, für sich genommen ohne Hinzutreten eines objektiv
anzuerkennenden Schutzbedürfnisses zum Ausschluss des Informationszugangs
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führte. Der Anspruch auf Informationszugang wäre zur Disposition der am
Informationsaustausch Beteiligten gestellt. Einen derart weitreichenden Versagungsgrund
wollte der Gesetzgeber mit § 3 Nr. 7 IFG nicht schaffen. Für ein einschränkendes
Verständnis spricht auch, dass das "Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung"
im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang fortbestehen muss. Dieses Erfordernis
weist darauf hin, dass die Vertraulichkeit nur bei einem berechtigten Interesse geschützt sein
soll. Der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass die vertraulich übermittelte
Information nicht als solche, sondern im öffentlichen Interesse der Aufgabenerfüllung der
Behörden geschützt werden soll, die in besonderem Maße auf Informationen der Bürger
angewiesen sind, die regelmäßig nur unter der Bedingung der Verschwiegenheit zu erlangen
sind (BT-Drs. 15/4493 S. 11). Die Zielsetzung des § 3 Nr. 7 IFG ist daher doppelter Natur.
Die Regelung bezweckt den Schutz des Informanten im Interesse der behördlichen
Aufgabenerfüllung.
Ein objektiv schutzwürdiges Interesse an der Vertraulichkeit einer Information liegt vor, wenn
bei ihrer Offenbarung dem Informanten Nachteile drohen und deshalb (zukünftig) die
ordnungsgemäße Erfüllung der behördlichen Aufgabe, welche auf die vertrauliche
Übermittlung von Informationen angewiesen ist, gefährdet ist (vgl. Scherzberg/Solka, in:
Fluck/Fischer/Fetzer, Informationsfreiheitsrecht, § 3 IFG Rn. 156; vgl. auch Schoch, IFG, 2.
Aufl. 2016, § 3 Rn. 324). Es besteht folglich ein funktionaler Zusammenhang zwischen
behördlicher Aufgabenerfüllung und dem Informantenschutz. Der Dritte genießt nur insoweit
Schutz vor Nachteilen, als die Behörde auf eine vertrauliche Informationsübermittlung
angewiesen ist.
Die Beklagte hat ein objektiv schutzwürdiges und damit berechtigtes
Vertraulichkeitsinteresse von etwaigen Informanten nicht einmal im Ansatz darlegt.
3.4. Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung der Regierung
Auch der von der Beklagten geltend gemachte Schutz des Kernbereichs exekutiver
Eigenverantwortung der Regierung kann eine Ablehnung des Informationsbegehrens unter
Berufung auf den Ausschlussgrund nach § 3 Nr. 3 Buchst. b IFG nicht rechtfertigen.
Die Beklagte behauptet lediglich abstrakt, dem Informationsbegehren stehe der Schutz des
Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung der Regierung entgegen, sofern der
betreffende E-Mail-Verkehr der Vorbereitung und der Diskussion von
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Regierungsentscheidungen diene.
Die Darlegungslast für das Vorliegen des Ausschlussgrundes des § 3 Nr. 3 Buchst. b IFG
liegt bei der informationspflichtigen Behörde. Sie muss Tatsachen vorbringen, aus denen
sich nachvollziehbar eine Beeinträchtigung des Schutzgutes ergeben kann, und demnach
darlegen, dass die nachteiligen Auswirkungen auf den (künftigen) behördlichen
Entscheidungsprozess zu erwarten sind (BVerwG, Urteile vom 30. März 2017 - BVerwG 7 C
19.15 – juris Rn. 12 f.; vgl. BVerwG, Urteile vom 3. November 2011 - 7 C 3.11 - BVerwGE
141, 122 Rn. 31 und vom 27. November 2014 - 7 C 18.12 - Buchholz 404 IFG Nr. 13 Rn.
19.) Entsprechendes gilt für den Einwand, der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung
stehe einer Offenlegung von amtlichen Informationen entgegen (BVerwG, Urteile vom 30.
März 2017, a.a.O; vgl. zum Darlegungserfordernis BVerfG, Urteil vom 21. Oktober 2014 - 2
BvE 5/11 - BVerfGE 137,185 Rn. 156; Beschlüsse vom 30. März 2004 - 2 BvK 1/01 -
BVerfGE 110, 199 <218 f.> und vom 17. Juni 2009 - 2 BvE 3/07 - BVerfGE 124, 78 <122>).
Angesichts des gesetzlichen Regel-Ausnahme-Verhältnisses zwischen freiem
Informationszugang und Versagungsgründen obliegt es der Beklagten als
anspruchsverpflichtete Behörde, das Vorliegen von Ausnahmen vom Informationszugang
darzulegen (VG Berlin, Urteil vom 19. Juni 2014 – 2 K 212.13, juris Rn.55; BT-Drs. 15/4493
S. 6). Erforderlich ist eine einzelfallbezogene, hinreichend substantiierte und konkrete
Darlegung, aus welchen Gründen öffentliche oder private Schutzbelange gemäß §§ 3 bis 6
IFG dem geltend gemachten Anspruch auf Informationsgewährung entgegenstehen (VG
Berlin, a.a.O.; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Oktober 2010 - OVG 12 B 6.10 -,
juris Rdnr. 31). Diesen Anforderungen an die Darlegung eines gesetzlichen
Ausschlussgrundes genügt die Beklagte nicht, wenn das Vorliegen eines
Geheimhaltungsgrundes ohne Bezug zu den streitgegenständlichen Informationen lediglich
abstrakt behauptet wird. Rein vorsorglich wird bestritten, dass eine dem Kernbereich
exekutiver Eigenverantwortung zuzuordnende Kommunikation per E-Mail in dem
streitgegenständlichen Zeitraum übermittelt wurde.
Die Behörde hat nicht erkennen lassen, dass in den streitgegenständlichen E-Mails auch
Umweltinformationen im Sinne des § 3 Abs. 3 UIG, Verbraucherinformationen gemäß § 1 Nr.
1 und 2 UIG oder sonstige Informationen enthalten sind, die Gegenstand subjektivrechtlicher
Informationsansprüche nach anderen Rechtsvorschriften sind. Die Beklagte hat
hier ausschließlich Einwände gestützt auf das IFG geltend gemacht, so dass der von der
Klägerin begehrte Informationszugang jedenfalls zu gewähren ist, auch soweit etwaige
Informationsansprüche nach anderen Rechtsvorschriften zur Anwendung kommen könnten.
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Denn entsprechende fachrechtliche Ausschlussgründe sind hier ebenso nicht ersichtlich.
Die Klage ist damit begründet.
Beglaubigte und einfache Abschrift anbei.
Pink
Rechtsanwältin