In dem Rechtsstreit
Semsrott, Arne ./. Bundesrepublik Deutschland
- Az. 13 K 15354/17 -
begründen wir für den Kläger die mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2017 erhobene Klage wie folgt:
Der Bescheid der Beklagten vom 31. Juli 2017 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheids vom 3. November 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), soweit der mit E-Mail vom 10. Juli 2017 und 1. August 2017 begehrte Informationszugang abge-lehnt wurde. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf umfas-senden Zugang zu den Automatic Identification System (AIS)-Daten des Tenders „Rhein“ vom 15. und 16. April 2017.
I. Anspruchsvoraussetzungen
Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Informationszugang nach § 1 Abs. 1 IFG liegen vor.
1. Behörde des Bundes
Bei dem Bundesministerium der Verteidigung handelt es sich um eine Be-hörde des Bundes im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes (vgl. BVerwG, Urt. v. 3. November 2011, Az. 7 C 3/11, Rn. 10 - Juris).
2. Amtliche Information
Die mit E-Mail vom 10. Juli 2017 und 1. August 2017 angefragten Informa-tionen sind auch „amtliche Informationen“ im Sinne von § 2 Nr. 1 IFG.
II. Nichtvorliegen von Ausnahmetatbeständen
Dem Auskunftsanspruch des Klägers steht kein gesetzlicher Ausnahmetat-bestand entgegen.
1. Keine Verschlusssache im Sinne von § 3 Nr. 4, Alt. 1 IFG
Im Hinblick auf den Zugang zu den begehrten AIS-Daten des Tenders „Rhein“ vom 15. und 16. April 2017 steht dem Anspruch der Ausnahmetat-bestand des § 3 Nr. 4, Alt. 1 IFG nicht entgegen.
Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nur dann nicht, wenn die Information einer durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht unterliegt.
Die Beklagte teilte der Klägerin im behördlichen Vorverfahren mit, dass die begehrten AIS-Daten als Verschlusssache im Sinne der VS-Anweisung – (VSA) einzustufen sind.
Wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 29. Oktober 2009, BVerwG 7 C 21.08 ausführt, ist der Anspruch nicht schon wegen der Einstufung als Verschlusssache ausgeschlossen, es kommt vielmehr darauf an, ob die materiellen Voraussetzungen für diese Einstufung vorlagen. Denn
„[…] den öffentlichen Belangen drohen keine Nachteile, wenn eine als Verschlusssache eingestufte Information bekannt wird, es sei denn, die Einstufung entspricht den materiellen Geheimhaltungsbedürfnissen, wie sie in § 3 Nr. 4 der Verschlusssa-chenanweisung - VSA - i. V. m. § 4 SÜG geregelt sind.“ (BVerwG, Urt. v. 29. Oktober 2009, BVerwG 7 C 21.08, Rn. 17, zitiert nach BVerwG) […].“
Das Verwaltungsgericht Berlin führt in diesem Zusammenhang wie folgt aus:
„[…] der Anspruch [ist] nicht schon wegen [der] Einstufung [als Ver-schlusssache] ausgeschlossen, sondern es kommt darauf an, ob die materiellen Voraussetzungen für diese Einstufung vorlagen. Den öf-fentlichen Belangen drohen keine Nachteile, wenn eine als Verschluss-sache eingestufte Information bekannt wird, es sei denn, die Einstufung entspricht den materiellen Geheimhaltungsbedürfnissen, wie sie in § 3 Nr. 4 der Verschlusssachenanweisung - VSA - i. V. m. § 4 SÜG geregelt sind (BVerwG, Urt. v. 29. Oktober 2009 - BVerwG 7 C 22.08 -, Buchholz 400 IFG Nr. 1 = juris Rdnr. 47 ff.) […].“
(VG Berlin, Urt. v.16. Juli 2013, Az. 2 K 282.12; (Unterstreichung nur hier).
Die Beklagte äußerte auf Seite 2 des Ausgangsbescheids vom 31. Juli 2017 und Seite 4 des Widerspruchsbescheids vom 3. November 2017 die nur schwer nachvollziehbaren Bedenken, dass mit der Offenlegung der Daten insbesondere die Gefahr bestünde, dass Unbefugte Rückschlüsse auf die Positionen der anderen Schiffe des EUNAVFOR MED-Einsatzverbundes zie-hen könnten. Weiter erklärte die Beklagte, dass sich aus der Kenntnis der Geokoordinaten Rückschlüsse über die Operationsführung im Rahmen des mandatierten Auftrages zur Schleuserbekämpfung und Durchsetzung eines Waffenembargos der Vereinten Nationen, die Patroulliengebiete der Ersatzkräfte sowie die Fähigkeiten der Schiffe der Deutschen Marine ableiten ließen. Diese Ausführungen lassen eine konkret nachvollziehbare Darlegung darüber missen, inwieweit konkrete materiell-rechtliche Geheim-haltungsbedürfnisse vorliegen, die einer Offenlegung der streitgegen-ständlichen Unterlagen entgegenstehen. Der bloße Hinweis auf sicher-heitsempfindliche Belange, genügt den materiellen Anforderungen der VS-Anweisung i.V.m. § 4 SÜG nicht. Entscheidend für die Einstufung als Ver-schlusssache ist folgender in § 8 Abs. 1 VS-Anweisung umschriebener Grundsatz: Eine Einstufung als Verschlusssache darf nur vorgenommen werden, soweit die Einstufung auch notwendig ist. Notwendigkeit bedeutet, dass nur die im öffentlichen Interesse stehenden geheimhaltungsbe-dürftigen Tatsachen oder Daten als Verschlusssache eingestuft werden dürfen. Der durch die Beklagte erfolgte pauschale Hinweis, dass mit der Offenlegung der Geokoordinaten ein hinreichendes Sicherheitsrisiko für die Erfüllung der Mission im EUNAVFOR MED-Einsatzverbund bestünde, stellt keine schlüssige Begründung für eine sicherheitsrelevante Gefährdungslage dar, die den Ausnahmetatbestand des § 3 Nr. 4 Alt. 1 IFG rechtfertigen würde.
Von einer sicherheitsrelevanten Gefährdungslage kann bei der Bekanntgabe von Geokoordinaten eines Schiffs, welches im Mittelmeerraum unter anderem zur militärischen Bekämpfung des Menschenhandels eingesetzt wird, nicht die Rede sein. Das zeigt eindrücklich das folgende Beispiel:
Der Kläger begehrte mit Antrag vom 23. September 2017 im Vorfeld zum hiesigen Klageverfahren gegenüber dem National Criminal Investigation Service (NCIS) die Offenlegung der AIS-Positionsdaten eines Schiffs mit dem Namen „Siem Pilot“. Dieses Schiff wird von Norwegen im Zuge der EU-Rettungsmission TRITON, die von FRONTEX koordiniert wird, zur Bekämp-fung krimineller Menschenschmugglernetzwerke im Mittelmeerraum ein-gesetzt. Im Zuge der Operation EUNAVFOR MED-SOPHIA beteiligt sich auch Deutschland seit Mai 2015 an der Rettung von auf Hoher See in Seenot geratenen Flüchtlingen und Migranten, indem es Schiffe wie den Tender „Rhein“ im Mittelmeerraum einsetzt. Derzeit existiert eine enge Verzahnung aktueller EU-Maßnahmen, wie die von FRONTEX koordinierten Operationen TRITON und POSEIDON und der EUNAVFOR MED Operation SOPHIA. Letztere dient vor allem als Beitrag zur Bewältigung der komplexen Herausforderungen im Mittelmeerraum (vgl. dazu insgesamt BT-Drs. 18/8878, S. 5-6). Die „Siem Pilot“ und auch der Tender „Rhein“ operieren unter dem gleichen Kernauftrag. Die Missionen TRITON und EUNAVFOR MED sind daher miteinander vergleichbar, weshalb für die unmittelbar befehlshabenden Operationsführer der beiden Schiffe auch die gleichen Sicherheitsstandards mit den daraus resultierenden jeweiligen Pflichten zur Geheimhaltung bestimmter und für die jeweiligen Missionen strategisch und taktisch wichtiger Daten gelten. Das für beide Missionen parallellaufende Pflichtenprogramm umfasst jedoch kein Verbot zur Offenlegung bestimmter Geokoordinaten zu Missionen, die bereits abgeschlossen wurden. Dafür gibt es keinen sachlich nachvollziehbaren Grund.
Schließlich kam der norwegische NCIS dem oben beschriebenen Antrag des Klägers bereitwillig nach und übermittelte dem Kläger mit Schreiben vom 28. September 2017 ein Dokument mit den begehrten Positionsdaten des Schiffs „Siem Pilot“ vom 15. und 16. April 2017.
Beweis: Antwortschreiben des National Criminal Investigation (Norwegen) vom 28. September 2017,
-Anlage K5-
Diese bereitwillige Übermittlung der Positionsdaten des Schiffs „Siem Pilot“ aus Norwegen zeigt, dass es sich bei dem im hiesigen Verfahren begehrten Datensatz nicht um geheimhaltungsbedürftige Tatsachen handelt, deren Offenlegung öffentliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland ent-gegenstehen könnten. Die Argumentation der Beklagten auf Seite 4 des Widerspruchbescheids, wonach die Gefahr bestünde, dass Menschen-schmuggler oder gar Embargobrecher die an der Operation EUNAVFOR MED-Einsatzverbund beteiligten Schiffe weiträumig umfahren würden, greift nicht. Bestünde durch Bekanntgabe der AIS-Daten eine derartige sicherheitsrelevante Gefährdungslage, so hätte Norwegen die Geokoordi-natoren der „Siem Pilot“ vom 15. und 16. April 2017 nicht an den Kläger herausgegeben. Zwar beteiligt sich Norwegen - mangels bestehender EU-Mitgliedschaft - nicht aktiv an den Operationen im EUNAVFOR MED-Einsatzverbund. Norwegen unterstützt allerdings die Operation SOPHIE SOPHIA (im Rahmen des EUNAVFOR MED-Einsatzverbundes) und untersteht damit den gleichen sicherheitspolitischen Geheimhaltungspflichten wie auch NorwegenDeutschland, wenn es um die Aufrechterhaltung gewisser Sicherheitsstandards im Zuge der im Mittelmeerraum durchgeführten Operationen geht (vgl. dazu bereits oben). Eine ÜbermittlungNorwegen übermittelte derie Daten erfolgte allein vor dem Hintergrund, dass weil die Daten der „Siem Pilot“ gerade keiner Geheimhaltung unterliegen. Bestünde nun die von der Beklagten erläuterte Gefahr, dass unbefugte Dritte mit Blick auf die Positionsdaten aus der Vergangenheit Operationsmuster und –verfahren der zum Zwecke der Unterbindung des Menschenhandelnetzwerkes beteiligten Schiffe im Mittelmeerraum des Einsatzverbandes nachvollziehen könnten, so wäre Norwegen der Befehl erteilt worden, die AIS-Daten der unter seiner Flagge stehenden Schiffe unter Verschluss zu halten. Norwegen stuft die Positionsdaten des Schiffs „Siem Pilot“ - nach den eigenen nationalen Vorgaben – aber nicht als geheime Verschlusssache ein.
Auch für die Daten des Tenders „Rhein“ muss dies gelten.
. Denn es besteht insofern kein Unterschied zwischen den Rückschlüssen, die auf Grund der Positionierung des Schiffs „Siem Pilot“ gezogen werden können zu denen, die den Tender „Rhein“ betreffen.
Allein auf Grundlage der hier in Rede stehenden Daten des Tenders „Rhein“ ist es gar nicht möglich, die Positionierung sämtlicher an der Operation EUNAVFOR MED - SOPHIA beteiligter Schiffen zu bestimmen. Somit besteht auch nicht das Risiko, dass Menschenschmuggler und Embargobrecher durch die Veröffentlichung der Positionsdaten in die Lage versetzt werden, eine ungesicherte Route über das Mittelmeer zu wählen. Denn auch bei Kenntnis der exakten Position eines Schiffes an einem Wochenende in der Vergangenheit ist es unmöglich, die gegenwärtige Position der vielen anderen an der Operation EUNAVFOR MED - SOPHIA beteiligten Schiffe zu bestimmen und damit die Operation als Ganzes zu gefährden. Genau hierauf stellt jedoch die Argumentation der Beklagten im behördlichen Vorverfahren ab. Wie nunmehr gezeigt wurde, vermag diese Begründung nicht zu überzeugen.
Dies gilt auch hinsichtlich der Bedenken der Beklagten, durch eine Veröf-fentlichung der AIS-Daten würden Menschenschmuggler und Embargobrecher in die Lage versetzt, das Einsatzgebiet weiträumig zu um-fahren. Wie bereits dargestellt kann eine solche sicherheitsrelevante Ge-fährdungslage gar nicht bestehen, da Norwegen sonst die Geokoordinato-ren der „Siem Pilot“ vom 15. und 16. April 2017 nicht an den Kläger heraus-gegeben hätte. Hinzu kommt, dass das Einsatzgebiet der Operation EUNAVFOR MED - SOPHIA ohnehin offen kommuniziert wird und daher allgemeinbekannt ist.
Im Übrigen ist der Beklagten eine Herausgabe der begehrten Positionsdaten auch möglich. Die AIS-Daten werden kontinuierlich im Schiffstagebuch oder an anderer Stelle dokumentiert, sodass im Nachgang zu einer Operation ein konkretes Bewegungsmuster der jeweils eingesetzten Einheiten der Missionen nachgezeichnet werden kann. Die in regelmäßigen Abständen dokumentierten und vom Informationsbegehren umfassten AIS-Daten können daher jederzeit abgerufen und der Öffentlichkeit präsentiert werden.
Da die AIS-Daten des Tenders „Rhein“ aufgrund von materiell-rechtlichen Gesichtspunkten nicht als geheimhaltungsbedürftige Verschlusssache ein-gestuft werden können, besteht auch kein Anlass dafür, die vom Informati-onsbegehren umfassten Daten, die einen bereits abgeschlossenen Sach-verhalt aus der Vergangenheit betreffen, fortwährend als Verschlusssache zu klassifizieren. Da nie Gründe bestanden, die zu einer VS-Einstufung führten, können diese auch entgegen der Auffassung der Beklagte nicht wei-terbestehen.
Selbst wenn man entgegen dieser Ausführungen annehmen wollte, dass die Veröffentlichung der AIS-Daten die noch laufende Operation EUNAVFOR MED - SOPHIA beeinträchtigen würde – was aus hiesiger Sicht weiterhin nicht überzeugt – müssten die begehrten AIS-Daten jedenfalls nach Abschluss der Operation am 30. Juni 2018 (vgl. Plenarprotokoll des Deutschen Bundestages 18/243, Seite 24936) herausgegeben werden. Denn nach Abschluss der Operation kann schon denklogisch keine Gefährdung derselben mehr vorliegen.
. - Macht es einen Unterschied, ob es eine laufende Operation ist oder nicht? EUNAVFOR MED ist bis Juni 2018 mandatiert
Eine Einstufung der vom Kläger begehrten AIS-Daten als eine im öffentli-chen Interesse zu klassifizierende Verschlusssache ist damit nicht gerecht-fertigt. Die Beklagte kann sich daher nicht auf den Ausnahmetatbestand des § 3 Nr. 4 Alt. 1 IFG berufen.
Dies gilt auch für die Argumentation der Beklagten, eine Mitteilung der AIS-Daten Tender „Rhein“ vom 15. und 16. April 2017 würde dazu führen, dass auch bei Folgefragen die entsprechenden Daten herausgegeben werden müssten. Im Endeffekt könnten sich dann – so die Befürchtung der Beklagten – durch eine Verkettung dieser Daten Rückschlüsse über die Operationsführung ziehen lassen.
Diese Sorge ist jedoch unbegründet. Es geht dem Kläger keineswegs darum, durch Folgefragen ein Bewegungsprofil oder Ähnliches zu erstellen. Im Gegenteil begehrt der Kläger lediglich die Daten bezüglich des Wo-chenendes 15./16. April 2017. Aus diesen isolierten Daten können die von der Beklagten befürchteten Rückschlüsse aber keineswegs gezogen werden, so dass auch dieser Aspekt dem Informationsbegehren des Klägers nicht entgegensteht.
Wollen wir das Mosaikargument noch angreifen? Wenn ich das richtig ver-stehe, basiert die Argumentation ja darauf, dass es Folgeansprüche gäbe. Geben wir ein Datum heraus, müssen wir alle Daten herausgeben und dann kann man ein Bewegungsprofil ablesen. Genau das tun wir aber nicht
- wir suchen die Daten von einem Wochenende. Das scheint mir auch grundsätzlich eine interessante Frage zu sein.
2. Keine nachteiligen Auswirkungen auf Belange der Bundeswehr im Sinne von § 3 Nr. 1 lit. b IFG
Die Beklagte kann die Verweigerung der Freigabe der Auskunft auch nicht auf § 3 Nr. 1 lit. b, 1. Alt. IFG stützen. Die Bekanntgabe der begehrten AIS-Geokoordinaten berührt schon keine militärischen Belange der Bundeswehr. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, wären mit dem Bekanntwerden der begehrten AIS-Geokoordinaten aber jedenfalls keine nachteiligen Auswirkungen auf militärische Belange der Bundeswehr verbunden.
a) Es sind schon keine militärischen Belange der Bundeswehr betroffen. Militärische Belange der Bundeswehr umfassen etwa Informationen zu Auslandseinsätzen der Bundeswehr und zu Maßnahmen der Bündnisver-teidigung, etwa im Rahmen der NATO oder der EU. Bei den hier begehrten Informationen geht es jedoch nicht um einen solchen Fall der militärischen Belange. Die Tatsache, dass der Tender Rhein auch im Bereich der Seenot-rettung tätig ist, lässt nicht darauf schließen, dass dies auch Teil einer mili-tärischen Zielsetzung der Bundeswehr ist.
b) Aber selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass militärische Belange der Bundeswehr betroffen sind, lägen jedenfalls keine nachteiligen Auswir-kungen auf diese Belange vor. Denn aus den oben genannten Gründen entstehen durch das Bekanntwerden der Informationen keine nachteiligen Auswirkungen auf die durch den EUNAVFOR MED-Einsatzverbund verfolg-ten militärischen Ziele. Mit Blick auf die bereits dem Kläger bekanntgege-benen Positionsdaten der Operationseinheit „Siem Pilot“, werden die von der Beklagten auf Seite 3-4 des Widerspruchsbescheids angestellten Be-denken vollends ausgeräumt. Eine sicherheitsrelevante Gefährdungslage wird durch die Bekanntgabe der begehrten Daten nicht geschaffen. Dies ergibt sich auch daraus, dass lediglich Positionsdaten für die Vergangenheit begehrt werden, die daher keinen Rückschluss auf die aktuelle oder zukünftige Positionierung beinhalten. Ein allgemeiner Verweis auf mögliche Rückschlüsse auf die Operationsführung der Deutschen Marine ist dagegen nicht ausreichend. Konkrete nachteilige Auswirkungen sind nicht belegt worden.
c) Da die vom Kläger begehrten Daten – wenn überhaupt – nur militärische Belange betreffen, bleibt für den Auffangtatbestand der sonstigen sicherheitsrelevanten Maßnahmen kein Raum. Letztere bezeichnen nur zivile Sachverhalte der Bundeswehr, die die Qualität von schutzwürdigen sicherheitsrelevanten Belangen aufweisen.Die Beklagte kann die Verweige-rung der Freigabe der Auskunft auch nicht auf § 3 Nr. 1 lit. b, 1. Alt. IFG stüt-zen. Mit Bekanntwerden der begehrten AIS-Geokoordinaten gehen keine nachteiligen Auswirkungen auf militärische und sonstige sicherheitsemp-findliche Belange der Bundeswehr einher.
a) Keine militärische Belange betroffen
b) Aber selbst wenn man davon ausgeht, dann..Zwar betreffen die vom Kläger begehrten Informationen militärische Belange der Bundeswehr im Sinne des § 3 Nr. 1 lit. b, 1. Alt. IFG, da damit auch Auslandseinsätze gemeint sind, die die Verteidigung von EU und NATO-Bündnisse umfassen. Aus den oben genannten Gründen, entstehen durch das Bekanntwerden der Informationen allerdings keine nachteiligen Auswirkungen auf die durch den EUNAVFOR MED-Einsatzverbund verfolgten militärischen Ziele. Mit Blick auf die bereits dem Kläger bekanntgegebenen Positionsdaten der Operationseinheit „Siem Pilot“, werden die von der Beklagten auf Seite 3-4 des Widerspruchsbescheids angestellten Bedenken vollends ausgeräumt. Eine sicherheitsrelevante Gefährdungslage wird durch die Bekanntgabe der begehrten Daten nicht geschaffen. Ein allgemeiner Verweis auf mögliche Rückschlüsse auf die Operationsführung der Deutschen Marine ist nicht ausreichend. Konkrete nachteilige Auswirkungen sind nicht belegt worden.
Da die vom Kläger begehrten Daten nur militärische Belange betreffen, bleibt für den Auffangtatbestand der sonstigen sicherheitsrelevanten Maßnahmen kein Raum. Letztere bezeichnen nur zivile Sachverhalte der Bundeswehr, die die Qualität von schutzwürdigen sicherheitsrelevanten Belangen aufweisen.
III. Keine Entscheidung durch den Einzelrichter
Da die Streitsache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufwirft, erklären wir uns mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter nicht einverstanden. Gerade vor dem Hintergrund des nur schwer über-schaubaren Sachverhaltes, der unter anderem die Aneignung einer gewis-sen technischen Sachkunde hinsichtlich der AIS-Daten von Schiffen vo-raussetzt, sollte eine Kammer mit der Rechtsfindung befasst sein. Die Be-fassung des Kollegiums mit der Analyse des Sachverhaltes und der damit einhergehenden Rechtsfragen lässt wesentliche Vorteile gegenüber einem Verfahren vor dem Einzelrichter erwarten.
Nach alledem ist der Klage daher stattzugeben.
Zwei beglaubigte Abschriften anbei.