K L A G E
des Herrn Arne Semsrott,
Open Knowledge Foundation, Singerstraße 109, 10179 Berlin
- Klägers -
Prozessbevollmächtigte: Thomas Rechtsanwälte, Oranienburger Straße 23, 10178 Berlin
gegen
die Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundeskriminalamt
Thaerstraße 11, 65193 Wiesbaden
- Beklagte -
wegen: Informationszugang
Namens und in Vollmacht des Klägers beantragen wir, wie folgt zu erkennen:
I. die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger unter Aufhebung des Bescheides
des Bundeskriminalamts vom 16.11.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 28.01.2019 die sogenannte Feindesliste der
Prepper-Gruppierung „Nordkreuz“ mit 25.000 Einträgen, die in Bundestagsdrucksache
19/3350 erwähnt wird, herauszugeben.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Begründung
A. Sachverhalt
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Informationszugang geltend. Er ist Journalist
und Projektleiter bei FragDenStaat.de, einem Portal des Open Knowledge Foundation e.V., das es
Jedermann ermöglicht, Informationsanfragen bei Behörden zu stellen.
Über diese Plattform beantragte der Kläger mit E-Mail vom 03.08.2018 (anbei als Anlage K 1) beim
Bundeskriminalamt (BKA) die Zusendung der sogenannten Feindesliste der Prepper-Gruppierung
„Nordkreuz“ mit 25.000 Einträgen, die in Bundestagsdrucksache 19/3350 (anbei als Anlage K 2)
erwähnt wird. Es handelt sich dabei um Listen mit Namen und Anschriften von ca. 25.000 linken
Politikerinnen und Politikern und Journalistinnen und Journalisten, die bereits im August 2017 sowie
im August 2018 bei Durchsuchungen gefunden wurden. Die Listen befanden sich bei einem wegen
Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat tatverdächtigen Rechtsanwalt. Für den
Fall des Verlustes der staatlichen Ordnung soll er mit einem weiteren Tatverdächtigen eine Todesliste
von Personen aus dem linken Spektrum vorbereitet und geplant haben, diese zu eliminieren.
Mit E-Mail vom 03.09.2018 (anbei als Anlage K 3) forderte das BKA den Kläger auf, seinen Antrag
entsprechend § 7 Abs. 1 S. 3 IFG zu begründen, da Zugang zu personenbezogenen Daten Dritter
i.S.d. § 5 IFG beantragt worden sei. Ein allgemeiner Hinweis auf „ein öffentliches Interesse“ reiche
nicht aus. Eine solche Begründung sei für eine sachgerechte Abwägung zwischen den Interessen
des Antragstellers und des/der Dritten unentbehrlich. Falle die behördlicherseits vorzunehmende
Abwägung zugunsten des Dritten/der Dritten aus, sei zwingend ein Drittbeteiligungsverfahren durchzuführen.
Die Bundesregierung teilte auf die kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner u.a.
(vgl. Anlage K 2) mit, dass entsprechend der Gefährdungsbewertung des BKA eine Unterrichtung
der auf der Liste aufgeführten Personen durch die Bundesbehörden nicht erfolgt ist (Anbei als Anlage
K 3).
Mit E-Mail vom 08.09.2018 (anbei als Anlage K 4) begründete der Kläger seinen Antrag mit dem
besonderen Interesse der Öffentlichkeit an den Namen auf der Liste, insbesondere an der Frage, ob
Journalistinnen und Journalisten darauf zu finden sind und ob für diese Personen eine Gefahr besteht.
Dabei verwies er auf eine Pressemitteilung des Deutschen Journalisten-Verbandes vom
31.07.2018 (anbei als Anlage K 5). Danach fordert der DJV vom Bundeskriminalamt Aufklärung
über Journalisten in den sogenannten Feindeslisten rechtsextemistischer Gruppierungen. In Bezug
auf das Interesse des Klägers am Informationszugang i.S.v. § 5 IFG folgte weitere Korrespondenz
zwischen den Beteiligten (anbei als Anlage K 6). Der Kläger erklärte, dass er eine journalistische
Berichterstattung zu dem Thema und der Beurteilung der Feindesliste durch das BKA plane.
Mit Schreiben vom 16.11.2018 (anbei als Anlage K 7) lehnte das BKA den Antrag des Klägers ab.
zur Begründung führte es aus, der Ursprung der amtlichen Informationen liege in einem
strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, sodass die StPO wegen § 1 Abs. 3 IFG vorgehe. Der
Anspruch nach IFG bestehe damit nicht. Der Anspruch bestehe auch sonst nicht, da der Kläger
seiner Begründungspflicht aus § 7 Abs. 1 S. 3 IFG nicht nachgekommen sei. Das öffentliche
Interesse bzw. das Informationsinteresse der Presse überwiege nicht die schutzwürdigen Interessen
der betroffenen Dritten. Eine mediale Berichterstattung könne dazu führen, ggf. initiierte
Schutzmaßnahmen zu unterlaufen. Auch nach § 3 Nr. 8 IFG bestünde der Anspruch nicht, da die
Informationen sich auf ein Strafverfahren bezögen, das phänomenologisch dem Bereich der
Terrorismusbekämpfung zuzuordnen sei.
Mit Schreiben vom 19.11.2018 (anbei als Anlage K 8) erhob der Kläger Widerspruch. Er bestritt,
dass das schutzwürdige Interesse von Dritten am Ausschluss des Informationszugangs sein
Interesse am Informationszugang überwiegt und wies darauf hin, dass dies auch unerheblich sei, da
zunächst ein Drittbeteiligungsverfahren durchzuführen sei. Ob die Dritten eingewilligt haben, könne
nicht festgestellt werden, da sie nicht beteiligt wurden. Außerdem könne die Feindesliste allein nicht
dem Bereich des § 3 Nr. 8 IFG zugeordnet werden. Schließlich sei sie nicht vom BKA erstellt
worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.01.2019 (anbei als Anlage K 9) wies das BKA den Widerspruch
des Klägers zurück und führte aus, dass ein Informationsanspruch weder aufgrund der Vorschriften
des IFG noch aufgrund eines verfassungsunmittelbaren Auskunfts- und Informationsrechts bestehe.
Entgegen seiner Rechtsauffassung im Bescheid vom 16.11.2018 geht das BKA nun zutreffend
davon aus, dass der Informationsanspruch nicht aufgrund der Regelungen der StPO
ausgeschlossen ist, da die sog. Feindeslisten eine eigene Sammlung des BKA darstellten.
Der Informationsanspruch bestehe aber aufgrund des Ausnahmetatbestandes des § 3 Nr. 1 g) IFG
nicht. Das Bekanntwerden von Feindeslisten mit Namen könnte das laufende Ermittlungsverfahren
erheblich behindern oder vereiteln. Er bestehe auch nicht, weil gem. § 5 Abs. 1 S. 2 IFG das
schutzwürde Interesse des Dritten/der Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiege.
Einem Informationszugang stehe darüber hinaus § 3 Nr. 8 IFG i.V.m. § 10 Nr. 3 SÜG entgegen. Ein
verfassungsunmittelbarer presserechtlicher Anspruch bestehe nicht auf Einsicht in Behördenakten.
B. Rechtliche Würdigung
I. Zulässigkeit
Die Klage ist zulässig. Sie ist als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthaft. Das
erforderliche Vorverfahren wurde durchgeführt und die Klagefrist des § 74 VwGO eingehalten.
II. Begründetheit
Die Klage ist auch begründet. Die ablehnende Entscheidung der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt
den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat gem. § 1 Abs. 1 S. 1 IFG
einen voraussetzungslosen Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen. Ausschlussgründe
bestehen nicht. Im Einzelnen:
a. § 3 Nr. 1 g) IFG
Die Beklagte kann den Informationsausschluss nicht auf § 3 Nr. 1 g) IFG stützen.
Nach § 3 Nr. 1 g) IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang u. a. nicht, wenn das Bekanntwerden
der Information nachteilige Auswirkungen auf die Durchführungen strafrechtlicher Ermittlungen
haben kann. Das dies vorliegend der Fall ist behauptet die Beklagte ohne weitere Ausführungen.
Damit kommt sie der behördlichen Darlegungslast, die in Bezug auf die Informationsverweigerungsgründe
nach § 3 IFG besteht, nicht nach. Um sich auf einen der Versagungsgründe zu berufen,
muss die informationspflichtige Stelle Umstände vortragen, die den Schluss zulassen, dass ein öffentlicher
Schutzbelang oder ein privates Schutzinteresse im Falle des Informationszugangs nachteilig
betroffen ist. Sie muss Tatsachen darlegen, aus denen sich im konkreten Fall die Beeinträchtigung
des Schutzguts ergeben kann. Die Gefährdungslage muss von der informationspflichtigen
Stelle in Form einer nachvollziehbar begründeten und durch Tatsachen belegten Prognose dargelegt
werden, so dass dem Gericht die konkrete Möglichkeit der Beeinträchtigung eines Schutzguts deutlich
gemacht wird (Schoch, IFG, 2. Auflage 2016, § 3 Rn. 62). Die Beklagte hat nichts dergleichen
vorgetragen.
In Bezug auf strafrechtliche Ermittlungsverfahren tritt hinzu, dass für die sachgerechte Beurteilung
der Gefährdungslage eine Einbeziehung der Einschätzung der Ermittlungsbehörde unverzichtbar ist.
In einer derartigen Situation muss die informationspflichtige Stelle im Zusammenwirken mit der
Staatsanwaltschaft bzw. dem Generalbundesanwalt in nachvollziehbarer Weise konkrete Umstände
vortragen, die den Standards der behördlichen Darlegungslast genügen und die Prognose zur
Schutzgutgefährdung im Falle der Offenbarung der Information unterfüttern (Schoch, a.a.O., Rn.
143).
Das Vorbringen der Beklagten genügt der behördlichen Darlegungslast nicht, sodass der Klage
schon deshalb stattzugeben ist. Darüber hinaus ist eine Gefährdung von Ermittlungen auch nicht
ersichtlich. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten wurden die sogenannten Feindeslisten nicht im
Rahmen laufender und staatsanwaltlicher Ermittlungen „erstellt“, sondern aufgefunden. Es handelt
sich somit nicht um Unterlagen, aus denen sich eine Ermittlungs- oder Prozessstrategie ablesen
ließe, sondern um ein Beweismittel, dessen Existenz der Öffentlichkeit bereits bekannt ist.
b. § 3 Nr. 8 IFG i.V.m. § 10 Nr. 3 SÜG
Der Anwendungsbereich des § 3 Nr. 8 IFG ist nicht eröffnet.
Gem. § 3 Nr. 8 IFG können auch sonstige öffentliche Stellen des Bundes den Informationszugang
verweigern, soweit sie Aufgaben i.S.d. § 10 Nr. 3 Sicherheitsüberprüfungsgesetz wahrnehmen.
Nach § 1 SÜFV kann auch das Bundeskriminalamt Aufgaben mit vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit
wie die Aufgaben der Nachrichtendienste des Bundes, wahrnehmen. Dies ist der Fall, soweit
es seine polizeilichen Aufgaben auf den Gebieten der Spionageabwehr und der Terrorismusbekämpfung
sowie der Strafverfolgung solcher Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität wahrnimmt,
bei deren Aufklärung eine dauerhafte Zusammenarbeit mit den Nachrichtendiensten des
Bundes erfolgt.
Die Beklagte meint, weil sich das laufende Ermittlungs – und Strafverfahren auf § 89a StGB beziehe,
diese Straftat phänomenologisch dem Bereich der Terrorismusbekämpfung zuzuordnen sei und dies
eine enge Abstimmung mit den Nachrichtendiensten des Bundes erfordere, könne sie sich auf § 3
Nr. 8 IFG berufen. Diese Auffassung geht fehl.
Auf eine enge Abstimmung mit den Nachrichtendiensten des Bundes kommt es schon deshalb nicht
an, weil dies nur in Bezug auf die Strafverfolgung bestimmter Erscheinungsformen organisierter Kriminalität
Voraussetzung ist. Die Beklagte macht jedoch nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich,
dass das in Rede stehende Ermittlungsverfahren auf dem Gebiet der organisierten Kriminalität
erfolgt.
In Abgrenzung zu den polizeilichen Aufgaben der Strafverfolgung stehen gem. § 1 SÜFV die polizeilichen
Aufgaben auf den Gebieten der Spionageabwehr und der Terrorismusbekämpfung, d. h. Aufgaben
der Gefahrenabwehr. Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens - also die Wahrnehmung von
Aufgaben der Strafverfolgung - wird nicht abhängig von dem in Rede stehenden Straftatbestand
automatisch zu einer Aufgabe mit vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die Aufgaben von
Bundesnachrichtendiensten.
Die Aufgaben und Befugnisse des BKA auf dem Gebiet der Terrorismusbekämpfung sind in § 5
Bundeskriminalamtgesetz (BKAG) geregelt und beziehen sich auf Gefahren des internationalen Terrorismus.
Darum geht es hier ersichtlich nicht.
Auch der Hinweis, dass das BKA gem. § 2 Abs. 1 BKAG aus verschiedenen Quellen Informationen
über sicherheitsempfindliche Tätigkeitsbereiche erhält, führt nicht gleichsam zu einer Bereichsausnahme
für das BKA, wie die Beklagte scheinbar meint. Vielmehr ist es gem. § 68 BKAG der Regelfall,
dass für Personen, die für das BKA tätig werden sollen, eine einfache Sicherheitsüberprüfung
nach dem SÜG durchzuführen ist. Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung soll nach § 10 Nr. 3 SÜG
die Ausnahme bleiben.
Da der Anwendungsbereich des § 3 Nr. 8 IFG nicht eröffnet ist, steht auch dieser Ausschlussgrund
dem Informationsbegehren des Klägers nicht entgegen.
c. § 5 Abs. 1 S. 2 IFG
Die Beklagte kann den Informationsausschluss auch nicht auf § 5 Abs. 1 IFG stützen.
Nach § 5 Abs. 1 IFG darf Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das
Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss
des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Systematisch vorrangig ist also
die Einwilligung. Liegt sie vor, ist der Informationszugang – unabhängig von einer Abwägung – rechtlich
zulässig und muss gewährt werden. Dies gilt auch dann, wenn die informationspflichtige Stelle
das Geheimhaltungsinteresse des „Dritten“ höher gewichtet als das Informationsinteresse des Antragstellers
(Schoch, a.a.O., § 5 Rn. 33).
Die Beklagte kann ihre Ablehnung daher nicht damit begründen, dass eine Einwilligung der betroffenen
Personen nicht vorliegt. Die informationspflichtige Stelle muss dartun, dass sie sich um die Einwilligung
des „Dritten“ bemüht hat, diese jedoch rechtswirksam verweigert worden ist. Vorliegend
hätte in Bezug auf jeden einzelnen Betroffenen ein Drittbeteiligungsverfahren durchgeführt werden
müssen.
Die Beklagte kann den Informationsausschluss auch nicht damit begründen, dass der Kläger seiner
Begründungspflicht nach § 7 Abs. 1 S. 3 IFG nicht nachgekommen sei. Eine fehlende Begründung
führt nicht zur Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des Antrags (BeckOK InfoMedienR/Sicko IFG §
7 Rn. 40). Unabhängig davon liegt eine Begründung des Klägers vor. Der Hinweis auf ein öffentliches
Interesse und seine geplante journalistische Berichterstattung genügen den Anforderungen an
eine solche Begründung und wären in der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Auf die Ausführungen
der Beklagten hinsichtlich der Interessenabwägung kommt es jedoch nicht an, da – wie ausgeführt
– kein Drittbeteiligungsverfahren durchgeführt wurde.
Die Interessenabwägung der Beklagten würde einer gerichtlichen Überprüfung ohnehin nicht standhalten.
Der Gesetzesbegründung zum IFG ist eindeutig zu entnehmen, dass im Rahmen der Interessenabwägung
zugunsten des Antragstellers das Informationsinteresse der Allgemeinheit zu berücksichtigen
ist (BT-Drs. 15/4493 S. 13). Darin heißt es wörtlich: „Die mit dem Informationsfreiheitsgesetz
bezweckte Transparenz dient nicht nur dem Einzelnen, sondern ebenso der Öffentlichkeit insgesamt.“
Das Informationsinteresse der Allgemeinheit steht zu dem privaten Interesse weder in einem prinzipiellen
Widerspruch oder in einem Alternativverhältnis, sondern kann ergänzend, verstärkend und
sogar ausschlaggebend hinzutreten. Die Gesetzesteleologie streitet für die Einbeziehung des öffentlichen
Interesses bei der Gewichtung des Informationsinteresses (Schoch, a.a.O., § 5 Rn. 42).
In der Abwägung der Interessen des Antragstellers und der Interessen möglicherweise betroffener
Dritter spielt es somit durchaus eine Rolle, dass der Kläger zu dem Thema eine journalistische Berichterstattung
plant. Zu berücksichtigen sind hier die grundrechtlich garantierte Informations- und
Pressefreiheit. Das streitgegenständliche Thema ist Teil einer öffentlichen Debatte. Es gibt Forderungen,
dass die betroffenen Personen informiert werden. Das Interesse des Klägers am Informationszugang
überwiegt daher ein möglicherweise bestehendes schutzwürdiges Interesse der betroffenen
Dritten. Soweit die Beklagte noch im Bescheid vom 16.11.2018 behauptet, dass ggf. initiierte
Schutzmaßnahmen unterlaufen oder erschwert werden könnten, wenn die sog. Feindeslisten öffentlich
würden, so überzeugt auch das nicht. Denn laut Antwort der Bundesregierung (Anlage K 3) ist
eine Unterrichtung der betroffenen Personen durch die Bundesbehörden nicht erfolgt. Auch
Schutzmaßnahmen dürften daher nicht initiiert worden sein. Selbst wenn dies doch ausnahmsweise
der Fall war, müsste der Informationszugang nur in Bezug auf diese Personen unterbleiben. Die Listen
wären geschwärzt herauszugeben.
Nach alldem ist die Klage vollumfänglich begründet.
Beglaubigte und einfache Abschrift anbei.
Das IFG regelt, dass die Gebühren so bemessen werden müssen, dass diese nicht abschreckend wirken dürfen. Das BKA dreht und windet sich und setzt bereits von vornherein den höchsten Satz an, ich denke, das rechtfertigt die Annahme, dass kritische Nachfragen durch die Gebührenerhebung unterdrückt werden sollen.