Sehr geehrter Herr Semsrott,
Ihr Schreiben vom 20. April 2023 wird als Widerspruch gewertet. Auf Ihren Widerspruch vom 20. April 2023 gegen den Bescheid des Bundespolizeipräsidiums vom 31. März 2023 ergeht nach eingehender Prüfung der Sach-und Rechtslage folgender
Widerspruchsbescheid:
1. Der Widerspruch wird zurückgewiesen.
2.. Von der Erhebung der Gebühr für die Zurückweisung des Widerspruchs wird abgesehen.
Begründung:
Mit Antrag vom 19. März 2023 baten Sie um Zusendung von Folgendem: Die Schulungsfilme zu Korruptionsprävention sowie die Begleitskripte (vgl. S. 15 des GRECO-Berichts:
hitps://
rm.coe.int/fifth-evaluation-round-preventing-corruption-and-promoting-integrity-/1680aa89f0).
Daraufhin wurde Ihnen mit Bescheid vom 31. März 2023 mitgeteilt, dass es § 7 IFG der Behörde überlässt, wie sie dem Antragsteller Auskunft erteilt. Die Einsichtnahme in das Filmmaterial und das Filmbegleitskript sollte hier im Hause im Beisein eines Mitarbeiters erfolgen, um etwaige Fragen fachlich korrekt beantworten zu können.
Mit E-Mail vom 20. April 2023 legten Sie gegen den Bescheid vom 31. März 2023 Widerspruch ein und begründeten diesen wie folgt:
„Ich weise auf § 1 Abs. 2 IFG hin: "Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand." Dies ist hier nicht erkennbar. Ich bitte erneut um Übersendung der Schulungsfilme auf elektronischem Wege oder, falls dies nicht möglich ist, per Post.“
Meine Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchbescheides ergibt sich aus § 73 Absatz 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 57 Absatz 2 Bundespolizeigesetz (BPolG) und § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden vom 22. Februar 2008 (BPoIZV).
I.
Ihr Widerspruch ist zulässig, aber unbegründet.
Dem Bundespolizeipräsidium steht das Urheberrecht an den in Rede stehenden Videosequenzen zu. Um Ihnen - insbesondere im Lichte von § 6 IFG - den Zugang im Sinne von § 1 IFG zu gewähren, besteht die Möglichkeit der Einsichtnahme im Bundespolizeipräsidium.
Bereits in der Gesetzesbegründung zum IFG wird darauf abgestellt, dass durch die Art des Informationszugangs das Vervielfältigungsrecht nach § 16 Urheberrechtsgesetz (UrhG) und das Verbreitungsrecht nach § 17 UrhG berührt sein können. Wo einfachrechtlich vorgesehen, kann sich auch eine Behörde auf geistiges Eigentum berufen; vgl. BT-Drs. 15/4493, 14. Dies wird unter anderem in § 5 UrhG näher geregelt. Die dort genannten Ausnahmen liegen hier aber, bereits dem Wortlaut nach, nicht vor. Insofern unterfallen die in Rede stehenden Videosequenzen dem urheberrechtlichen Schutz. Da es an einer Veröffentlichung im Sinne des
86 Abs. 1 UrhG fehlt, ist das Werk nicht gemeinfrei und damit nicht nach § 5 Abs. 2 UrhG frei zugänglich. "Zugang ist nach dem IFG zu den urheberrechtlich „gemeinfreien Werken“ erlaubt; andere amtliche Werke genießen den urheberrechtlichen Schutz; vgl. Schoch IFG/Schoch, 2.
Aufl. 2016, IFG 86 Rn. 58".
Der von Ihnen angeführte Verweis auf § 1 Abs. 2 IFG greift zu kurz, da Sie sich nur auf Satz 3 beziehen. Vielmehr stellt Satz 3 nur einen Einzelfall besonders heraus, somit können auch andere Gründe als wichtige Gründe angesehen werden. In der Gesetzbegründung wurden als sonstige wichtige Gründe materielle Gesichtspunkte angeführt (BT-Drs. 15/4493, 8) und damit sind Aspekte des Urheberschutzes unmittelbar erfasst.
IV.
Gebührenentscheidung:
Das Absehen von der Gebühr in Höhe von 30 Euro erfolgt auf Grund des § 2 Satz2 iVm 82 Satz 1 1. Var. (aus Gründen der Billigkeit) der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung - IFGGebV).
V.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten erhoben werden. Die Teilnahme am elektronischen
Rechtsverkehr ist nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg vom 14. Dezember 2006, in der Fassung vom 12. Juni 2014 möglich. Die Klage ist gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundespolizeipräsidium, Heinrich-Mann-Allee 103, 14473 Potsdam, zu richten. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.
Mit freundlichen Grüßen