Schriftgutanordnung

Anfrage an: Bundeskanzleramt

Antrag nach dem IFG

Guten Tag,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Die Schriftgutanordnung Ihres Hauses bzw. die hausinterne Anordnung, die die Verwaltung von Schriftgut regelt (ggf. auch Aktenordnung oder Registraturanordnung genannt; vgl. die Schriftgutanordnung des BMI: https://fragdenstaat.de/dokumente/7943-hausanordnung/)

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    23. Februar 2023
  • Frist
    25. März 2023
  • Ein:e Follower:in
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Schriftgutanordnung Ihres Hauses bzw. die…
An Bundeskanzleramt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Schriftgutanordnung [#271279]
Datum
23. Februar 2023 16:28
An
Bundeskanzleramt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Schriftgutanordnung Ihres Hauses bzw. die hausinterne Anordnung, die die Verwaltung von Schriftgut regelt (ggf. auch Aktenordnung oder Registraturanordnung genannt; vgl. die Schriftgutanordnung des BMI: https://fragdenstaat.de/dokumente/7943-hausanordnung/) Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott Anfragenr: 271279 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/271279/ Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>
Bundeskanzleramt
Antwortschreiben Sehr geehrter Herr Semsrott, ich habe Ihre E-Mail vom 23. Februar 2023 erhalten. Sie beantragen …
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Antwortschreiben
Datum
27. Februar 2023
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, ich habe Ihre E-Mail vom 23. Februar 2023 erhalten. Sie beantragen u.a. auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG). Bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Schriftgutanordnung Ihres Hauses bzw. die hausinterne Anordnung, die die Verwaltung von Schriftgut regelt (ggf. auch Artenordnung oder Registraturanordnung genannt; vꝗl. die Schriftgutunordnung des BMI https:/ /fragdenstaat. de/dokumente 7943-hausanordnung/).- Das Bundeskanzleramt bemüht sich, Ihre Anfrage schnellstmöglich zu beantworten. Grundsätzlich erfolgt dies entsprechend den geseztlichen Vorgaben innerhalb eines Monats. Vereinzelt kann die Bearbeitung länger dauern, insbesondere wenn sehr umfangreiches Material gesichtet und geprüft werden muss, sowie Dritte zu beteiligen sind, zu denen sich persönliche Daten in den Unterlagen befinden. Zudem weise ich darauf hin, dass je nach Arbeitsaufwand für die Bearbeitung Ihrer IFG-Anfrage Kosten entstehen können. Einzelheiten regelt hier die Informationsgebührenverordnung IFGGebv), die Sie im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/index.html einsehen können und nach der die Übersendung von Dokumenten keine gebührenfreie einfache Auskunfſt darstellt. Mit freundlichen Grüßen
Bundeskanzleramt
Antwortbescheid Sehr geehrter Herr Semsrott, mit E-Mail vom 23. Februar 2023 beantragten Sie u.a. auf der Grundla…
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Antwortbescheid
Datum
13. März 2023
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, mit E-Mail vom 23. Februar 2023 beantragten Sie u.a. auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) die Zusendung „. [der] Schriftgutanordnung Ihres Hauses bzw. die hausinterne Anordnung, die die Verwaltung von Schriftgut regelt (ggf. auch Aktenordnung oder Registraturanordnung genannt; vgl. die Schriftgutanordnung des BMI: https://fragdenstaat.de/dokumente/7943-hausanordnung/).“ Auf Ihren Antrag ergehen folgende Entscheidungen: 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Bescheid ergeht kostenfrei. Gründe: §1 Abs. 1IFG eröffnet jedermann gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, wenn und soweit kein in §§ 3 ff. IFG normierter Ausnahmegrund greift. Das ist bei den folgenden Dokumenten der Fall. [...] Dem von Ihnen begehrten Informationszugang zu den Dokumenten, Ifd. Nr. 1 und 2, steht der Schutz von Verschlusssachen gemäß § 3 Nr. 4 IFG i.V. m. der Verschlusssachenanweisung des Bundes (VSA) entgegen. Die Dokumente sind als Verschlusssache gem. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 VSA i. V.m.§4 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) „VSNur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Eine Einstufung in „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ wird vorgenommen, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann. Der Einstufungsbedarf wurde erneut geprüft. Die Dokumente konnten nicht deklassifiziert werden, da die materielle Geheimhaltungsbedürftigkeit nach wie vor fortbesteht und eine Herausgabe der Dokumente Informationen über Verwaltung des Schriftgutes im Bundeskanzleramt und die internen Arbeitsanweisungen offenbaren würden, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein kann. Denn es bestünde Ausspähpotential dahingehend, dass fremde Staaten oder andere Akteure gezielt thematisch wichtige Informationen, die das Staatswohl betreffen, zum Gegenstand illegalen Abgreifens machen könnten. Eine derartige Möglichkeit muss durch die Anwendung der Geheimhaltungsstufe „Verschlusssache -Nur für den Dienstgebrauch“ ausgeschlossen werden. II. Gemäß § 10 Abs. 1 und Abs. 3 IFG in Verbindung mit der Informationsgebührenverordnung fallen keine Kosten an. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Widerspruch 23 IFG - 02814 - In 2023 / NA 03 [#271279] -- per E-Mail und Fax -- Guten Tag, gegen die Ablehnung me…
An Bundeskanzleramt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Widerspruch 23 IFG - 02814 - In 2023 / NA 03 [#271279]
Datum
20. März 2023 17:01
An
Bundeskanzleramt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
-- per E-Mail und Fax -- Guten Tag, gegen die Ablehnung meines Antrags auf Zusendung der Schriftgutanordnung (23 IFG - 02814 - In 2023 / NA 03) lege ich Widerspruch ein. Die vorige Hausanordnung hat das BKamt noch anstandlos übersandt (https://fragdenstaat.de/dokumente/162498-anhang/?page=1). Warum das jetzt anders sein sollte, ist nicht ersichtlich. Und warum die Weisung zur Bearbeitung von Bürgeranfragen ein Geheimnis bleiben soll, auch. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 271279 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/271279/
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Widerspruch 23 IFG - 02814 - In 2023 / NA 03 [#271279]
An Bundeskanzleramt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Via
Fax
Betreff
Widerspruch 23 IFG - 02814 - In 2023 / NA 03 [#271279]
Datum
20. März 2023 17:02
An
Bundeskanzleramt
Status
Fax wurde erfolgreich versendet.
Nicht-öffentliche Anhänge:
fax.pdf
46,8 KB

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Bundeskanzleramt
Widerspruchsbescheid Ablehnung Sehr geehrter Herr Semsrott, mit E-Mail und Fax vom 20. März 2023 legten Sie Widers…
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruchsbescheid Ablehnung
Datum
30. Juni 2023
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, mit E-Mail und Fax vom 20. März 2023 legten Sie Widerspruch gegen den Bescheid des Bundeskanzleramtes vom 13. März 2023 ein. Auf Ihren Widerspruch ergehen folgende Entscheidungen: 1. Der Widerspruch wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Widerspruchsführer. 3. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens werden auf 30,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Mit E-Mail vom 23. Februar 2023 beantragten Sie u.a. auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (!FG): .,Bitte senden Sie mir folgendes zu: Die Schriftgutanordnung Ihres Hauses bzw. die hausinterne Anordnung, die die Verwaltung von Schriftgut regelt (ggf auch Aktenordnung oder Registraturanordnung genannt; vgl. die Schriftgutanordnung des BMI: https://fragdenstaat.de/dokumente/7943-hausanordnunq!/." Mit Bescheid vom 13. März 2023 wurde Ihr Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass die beiden einschlägigen Dokumente als Verschlusssache gern. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 VSA i. V. m. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) ,,VS-Nur für den Dienstgebrauch" eingestuft sind und nicht deklassifiziert werden können. Mit E-Mail und Fax vom 20. März 2023 legten Sie gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Zur Begründung tragen Sie vor, dass die Hausanordnung noch herausgegeben worden sei und nicht nachvollziehbar wäre, warum die Dienstanweisung zu Bürgereingaben ein Geheimnis sein solle. II. Nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage ist Ihr Widerspruch zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundeskanzleramts vom 13. März 2023 ist rechtmäßig und verletzt Sie nicht in Ihren Rechten. Ihr Widerspruch ist daher zurückzuweisen. Im Einzelnen: Im Bescheid vom 13. März 2023 wurden Ihnen mitgeteilt, dass die beiden einschlägigen Dokumente gemäß § 3 Nr. 4 !FG „Schutz von Verschlusssachen" i. V. m. der Verschlusssachenanweisung des Bundes (VSA) nicht herausgabefähig sind. Der Einstufungsbedarf ist erneut geprüft worden mit dem Ergebnis, dass die materielle Geheimhaltungsbedürftigkeit weiterhin besteht. Soweit Sie zum Vergleich die Hausanordnung ins Feld führen, die Ihnen in dem Verfahren „123 !FG - 02814 - In 2022 / NA 070" übersandt worden ist, ist festzustellen, dass diese Hausanordnung aus dem damaligen Verfahren für die Schriftgutverwaltung nur die wesentlichen Angaben für eine Veraktung beinhaltet und sich an alle Abteilungen und Referate im Haus richtet. Die beiden hier einschlägigen Dokumente sind demgegenüber Dienstanweisungen für die Registraturen. Die Dienstanweisung für die Hauptregistratur enthält u. a. Anweisungen für die Veraktung mit dem entsprechenden Computerprogramm. Die Herausgabe dieser Dienstanweisung hätte zur Folge, dass Informationen über die Verwaltung des Schriftgutes im Bundeskanzleramt und die internen Arbeitsanweisungen offenbart würden, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein kann. Da hier die Angaben sehr ins Detail gehen, besteht ein Ausspähpotential dahingehend, dass fremden Staaten oder anderen Akteuren aufgezeigt wird, wie gezielt thematisch wichtige Informationen illegal abgegriffen werden könnten. Bei der „Anweisung für die Posteingangsbearbeitung, das Erfassen und Verwalten von Bürgereingaben des Bundeskanzleramtes" sind u.a. Handlungshinweise enthalten, wie beispielsweise bei einer Drohung verfahren werden soll. Durch eine Bekanntgabe dieser Hinweise besteht die Möglichkeit, diese missbräuchlich zu nutzen und somit die Handlungsfähigkeit der beteiligten Stellen und des Bundeskanzleramtes einzuschränken. Es besteht ein berechtigtes öffentliches Interesse, im Bereich der Gefahrenabwehr sensible verwaltungsinterne Abläufe und Strukturen zu schützen. Ihr Widerspruch ist daher zurückzuweisen.