Sehr geehrter Herr Mayer,
ich hätte Ihnen gern schon früher auf Ihre E-Mail geantwortet. Jetzt habe ich alle Informationen erhalten, sodass Sie nun meine Antwort erhalten.
Unter Ihrem Az. #228169 forderten Sie uns mit E-Mail vom 10. September 2021 auf, in Bezug auf die Bewilligung Ihres Antrags auf Informationszugang, die in der o.g. E-Mail beschriebenen Machbarkeitsstudie zu übersenden.
Beigefügt übersende ich Ihnen die Machbarkeitsstudie für die Elektrifizierung der Eifelstrecke aus dem Jahr 2021 mit geringfügigen Schwärzungen zur Kenntnis.
Die geschwärzten Informationen bzw. Zahlen der Nahverkehr Rheinland GmbH stellen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nach § 8 Satz 2 IFG dar. Geschäftsgeheimnisse liegen dann vor, wenn es sich um im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehende Tatsachen handelt, die nicht offenkundig sind und somit nur einem begrenzten Personenkreis zur Verfügung stehen und die weiter nach dem erkennbaren Willen des Inhabers geheim gehalten werden sollen und an deren Geheimhaltung der Geheimnisträger ein berechtigtes Interesse hat, vergleiche § 2 Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG). Das berechtigte wirtschaftliche Interesse an der Geheimhaltung ist bereits dann gegeben, wenn die Geheimhaltung der Tatsache für die Wettbewerbsfähigkeit des Betriebes von Bedeutung ist, weil ihr Bekanntwerden den eigenen Wettbewerb schwächen oder den fremden Wettbewerb fördern kann. Maßgeblich ist insoweit nur das objektive Interesse des Geheimträgers.
Das Bekanntwerden dieser geschwärzten Informationen könnte zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen unseres Betriebes sowie der öffentlichen Hand führen. Die genannten Informationen z.B. zu der Höhe der Baukosten ließen Rückschlüsse auf die Kalkulationsgrundlagen zu, die nur einem sehr begrenzten Personenkreis zur Verfügung stehen.
Das Bekanntwerden solcher Informationen über die Verteilung der Planungs- und Baukosten könne sich gegebenenfalls negativ auf die Angebote der Bieter in den noch ausstehenden Ausschreibungen und Vergaben auswirken. Daraus könnten in den noch offenen Vergabeverfahren erhebliche Verteuerungen resultieren, die sich nachteilig auf die Planung solcher Projekte sowie die Gesamtkosten des Projekts und damit im Übrigen auch auf die Verwendung öffentlicher Mittel auswirken könnten.
Ich hoffe, dass wir hiermit diese Angelegenheit als abgeschlossen betrachten können. Sollten Sie dennoch Rückfragen haben, stehe ich Ihnen sehr gern zur Verfügung.
Gegen diese Entscheidung und soweit sie Sie sich in Ihrem Recht auf Informationsgewährung verletzt sehen, kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, Postfach 20 04 44, 40102 Düsseldorf einzulegen.
Mit freundlichen Grüßen