Klausuren und Aktenvorträge aus dem zweiten juristischen Examen / 2. Staatsexamen vor 2020

Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG)

Guten Tag,

ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:

sämtliche Sachverhalte nebst Lösungshinweisen sowohl für Aktenvorträge als auch Klausuren aus dem zweiten juristischen Examen, soweit diese (i) dem OLG zu Ausbildungszwecken übermittelt wurden, da sie bereits in einer Examensprüfung verwendet wurden und (ii) diese zusätzlich bereits im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft oder eines vorbereitenden Klausurenkurses im Referendariat gestellt oder hierfür AG- oder Klausurenkurs-Leitern zur Verfügung gestellt wurden (mithin also kein schützenswertes Interesse an einer Zurückhaltung der Informationen mehr besteht).

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG).

Ausnahmetatbestände greifen nicht ein. Nur "soweit" dies anders gesehen wird, ist ggf. zu schwärzen, nicht aber pauschal die Auskunft zu verweigern.

Eine Ausnahme von der Informationspflicht ergibt sich vorliegend nicht aus § 5 Nr. 7 HmbTG, da das OLG schon keine Prüfungseinrichtung i.S.d. Norm darstellt. Überdies zielt die Vorschrift nur auf die ordnungsgemäße Durchführung der (Staats-)Prüfungen ab (vgl. BüDrs. 21/17907, S. 13) und ist als Ausnahme des nach § 1 HmbTG zu gewährenden „umfassenden“ Zugangs eng auszulegen. In dem Moment der Übermittlung bzw. Verwendung eines Sachverhalts für Ausbildungszwecke im Rahmen von Referendar-Arbeitsgemeinschaften verlässt das Prüfungsamt den Ausnahmetatbestand der „Prüfungstätigkeit“. Die weitere Archivierung solcher Sachverhalte durch Sie fällt gerade nicht mehr in die geschützte Prüfungstätigkeit, sondern dient Ausbildungszwecken, die nicht von § 5 Nr. 7 HmbTG erfasst werden.

Eine Ausnahme von der Informationspflicht ergibt sich nicht aus § 8 Abs. 1 HmbTG aufgrund des Schutzes des geistigen Eigentums.
Klausuren für die zweite Staatsprüfung werden regelmäßig von Richtern, Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes gestellt. Insoweit sind entsprechende Verwertungsrechte (§§ 15 ff. UrhG) auf den jeweiligen Dienstherrn übergegangen (vgl. § 43 UrhG; vgl. auch statt aller Klass, GRUR 2019, 1103, 1106 f.). Nach dem BVerwG zum IFG, das mit dem HmbTG insoweit vergleichbar ist, ist es der auskunftspflichtigen Behörde, „jedenfalls soweit nicht Urheberrechte außenstehender Dritter betroffen sind, . . . in aller Regel versagt, ein bestehendes urheberrechtliches Schutzrecht gegen Informationszugangsansprüche zu wenden“ (BVerwG, NVwZ 2015, 1603 Rn. 38 m.w.N.).
Auch eine Übertragung der Ausübung des Erstveröffentlichungsrechts nach § 12 UrhG ist insoweit möglich. Hierzu verweise ich auf Wandtke/Bullinger/Wandtke, 6. Aufl. 2022, UrhG § 43 Rn. 87: „Das Veröffentlichungsrecht steht aber dem Informationszugang nicht entgegen“.

Auch die Ausnahme des § 6 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 HmbTG ist nicht einschlägig. Durch die Weitergabe der Sachverhalte vom GPA an das OLG verlässt es den Bereich des Prüfungsbereich und des Ringtauschs. Die Fortführung des Ringtauschs und ein hieran bestehendes Landesinteresse ist nicht gefährdet, da das OLG schon nicht am Ringtausch beteiligt ist und auch andere Länder die angeforderten Informationen umfassend zu Ausbildungszwecken einsetzen.

Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen
[geschwärzt]

Warte auf Antwort

  • Datum
    27. April 2024
  • Frist
    1. Juni 2024
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) Guten Tag, ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusen…
An Hanseatisches Oberlandesgericht Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Klausuren und Aktenvorträge aus dem zweiten juristischen Examen / 2. Staatsexamen vor 2020 [#307593]
Datum
27. April 2024 08:22
An
Hanseatisches Oberlandesgericht
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) Guten Tag, ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden: sämtliche Sachverhalte nebst Lösungshinweisen sowohl für Aktenvorträge als auch Klausuren aus dem zweiten juristischen Examen, soweit diese (i) dem OLG zu Ausbildungszwecken übermittelt wurden, da sie bereits in einer Examensprüfung verwendet wurden und (ii) diese zusätzlich bereits im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft oder eines vorbereitenden Klausurenkurses im Referendariat gestellt oder hierfür AG- oder Klausurenkurs-Leitern zur Verfügung gestellt wurden (mithin also kein schützenswertes Interesse an einer Zurückhaltung der Informationen mehr besteht). Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG). Ausnahmetatbestände greifen nicht ein. Nur "soweit" dies anders gesehen wird, ist ggf. zu schwärzen, nicht aber pauschal die Auskunft zu verweigern. Eine Ausnahme von der Informationspflicht ergibt sich vorliegend nicht aus § 5 Nr. 7 HmbTG, da das OLG schon keine Prüfungseinrichtung i.S.d. Norm darstellt. Überdies zielt die Vorschrift nur auf die ordnungsgemäße Durchführung der (Staats-)Prüfungen ab (vgl. BüDrs. 21/17907, S. 13) und ist als Ausnahme des nach § 1 HmbTG zu gewährenden „umfassenden“ Zugangs eng auszulegen. In dem Moment der Übermittlung bzw. Verwendung eines Sachverhalts für Ausbildungszwecke im Rahmen von Referendar-Arbeitsgemeinschaften verlässt das Prüfungsamt den Ausnahmetatbestand der „Prüfungstätigkeit“. Die weitere Archivierung solcher Sachverhalte durch Sie fällt gerade nicht mehr in die geschützte Prüfungstätigkeit, sondern dient Ausbildungszwecken, die nicht von § 5 Nr. 7 HmbTG erfasst werden. Eine Ausnahme von der Informationspflicht ergibt sich nicht aus § 8 Abs. 1 HmbTG aufgrund des Schutzes des geistigen Eigentums. Klausuren für die zweite Staatsprüfung werden regelmäßig von Richtern, Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes gestellt. Insoweit sind entsprechende Verwertungsrechte (§§ 15 ff. UrhG) auf den jeweiligen Dienstherrn übergegangen (vgl. § 43 UrhG; vgl. auch statt aller Klass, GRUR 2019, 1103, 1106 f.). Nach dem BVerwG zum IFG, das mit dem HmbTG insoweit vergleichbar ist, ist es der auskunftspflichtigen Behörde, „jedenfalls soweit nicht Urheberrechte außenstehender Dritter betroffen sind, . . . in aller Regel versagt, ein bestehendes urheberrechtliches Schutzrecht gegen Informationszugangsansprüche zu wenden“ (BVerwG, NVwZ 2015, 1603 Rn. 38 m.w.N.). Auch eine Übertragung der Ausübung des Erstveröffentlichungsrechts nach § 12 UrhG ist insoweit möglich. Hierzu verweise ich auf Wandtke/Bullinger/Wandtke, 6. Aufl. 2022, UrhG § 43 Rn. 87: „Das Veröffentlichungsrecht steht aber dem Informationszugang nicht entgegen“. Auch die Ausnahme des § 6 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 HmbTG ist nicht einschlägig. Durch die Weitergabe der Sachverhalte vom GPA an das OLG verlässt es den Bereich des Prüfungsbereich und des Ringtauschs. Die Fortführung des Ringtauschs und ein hieran bestehendes Landesinteresse ist nicht gefährdet, da das OLG schon nicht am Ringtausch beteiligt ist und auch andere Länder die angeforderten Informationen umfassend zu Ausbildungszwecken einsetzen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt]
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Hanseatisches Oberlandesgericht
Sehr << Antragsteller:in >> Ihre untenstehende E-Mail vom 27. April 2024 ist hier eingegangen und wir…
Von
Hanseatisches Oberlandesgericht
Betreff
AW: [EXTERN] Klausuren und Aktenvorträge aus dem zweiten juristischen Examen / 2. Staatsexamen vor 2020 [#307593]
Datum
2. Mai 2024 08:58
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> Ihre untenstehende E-Mail vom 27. April 2024 ist hier eingegangen und wird bearbeitet. Mit freundlichem Gruß