Fortbildungskonzept zum kommunikativen Umgang mit Menschen in psychischen Ausnahmesituationen

Das Fortbildungskonzept zum kommunikativen Umgang mit Menschen in psychischen
Ausnahmesituationen, welches in folgendem Dokument des Ministeriums des Innern
des Landes Nordrhein-Westfalen auf Seite 4 erwähnt wird.
https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMV18-465.pdf

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  • Datum
    30. März 2023
  • Frist
    3. Mai 2023
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG<< Antragsteller:in >> << Antragste…
An Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Fortbildungskonzept zum kommunikativen Umgang mit Menschen in psychischen Ausnahmesituationen [#274367]
Datum
30. März 2023 13:13
An
Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Guten Tag, << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Das Fortbildungskonzept zum kommunikativen Umgang mit Menschen in psychischen<< Antragsteller:in >> Ausnahmesituationen, welches in folgendem Dokument des Ministeriums des Innern<< Antragsteller:in >> des Landes Nordrhein-Westfalen auf Seite 4 erwähnt wird. << Antragsteller:in >> https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMV18-465.pdf Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).<< Antragsteller:in >> Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 274367 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/274367/ Postanschrift << Adresse entfernt >> << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >><< Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >><< Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW
Sehr geehrte/r Antragsteller/in, der Eingang Ihrer Anfrage vom 30.04.20230 wird hiermit bestätigt. Wir werden Ih…
Von
Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW
Betreff
20230330_051_EXT_3001_Fortbildungskonzept zum kommunikativen Umgang mit Menschen in psychischen Ausnahmesituationen [#274367]_Anfrage IFG << Adresse entfernt >>
Datum
3. April 2023 14:01
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrte/r Antragsteller/in, der Eingang Ihrer Anfrage vom 30.04.20230 wird hiermit bestätigt. Wir werden Ihre Anfrage umgehend prüfen und bearbeiten. Mit freundlichen Grüßen
Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW
Betreff: Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz - Fortbildungskonzept zum kommunikativen Umgang mit Menschen…
Von
Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW
Betreff
AW: 20230330_051_EXT_3001_Fortbildungskonzept zum kommunikativen Umgang mit Menschen in psychischen Ausnahmesituationen [#274367]_Anfrage IFG << Adresse entfernt >>
Datum
28. April 2023 12:05
Status
Anfrage abgeschlossen
Betreff: Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz - Fortbildungskonzept zum kommunikativen Umgang mit Menschen in psychischen Ausnahmesituationen [#274367] Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Anfrage lehne ich ab. Nach § 6 IFG NRW gilt folgendes: Der Antrag auf Informationszugang ist abzulehnen, soweit und solange a) das Bekanntwerden der Information die Landesverteidigung, die internationalen Beziehungen, die Beziehungen zum Bund oder zu einem Land oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere die Tätigkeit der Polizei, des Verfassungsschutzes, der Staatsanwaltschaften oder der Behörden des Straf- und Maßregelvollzugs einschließlich ihrer Aufsichtsbehörden beeinträchtigen würde. Das von Ihnen angeforderte Konzept fällt unter die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 IFG NRW, insofern als das ein Bekanntwerden des Konzepts die Tätigkeit der Polizei beeinträchtigen würde. Diese Anfrage ist für Sie gebührenfrei. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, ich greife meine Anfrage hiermit noch einmal auf. Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass das Verwaltu…
An Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: 20230330_051_EXT_3001_Fortbildungskonzept zum kommunikativen Umgang mit Menschen in psychischen Ausnahmesituationen [#274367]_Anfrage IFG << Adresse entfernt >> [#274367]
Datum
1. Februar 2024 20:43
An
Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich greife meine Anfrage hiermit noch einmal auf. Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass das Verwaltungsgericht Düsseldorf in Ihrem Urteil vom vom 24.08.2023 (Aktenzeichen 29 K 5628/21) zugunsten des Klägers die angefragte Behörde zur Herausgabe von Informationen nach dem IFG verpflichtet hat. Dieser Vorgang hat viele Parallelen zu meiner Anfrage vom am 30.03.2023: a) Die Anfragen erstrecken sich beide auf interne Dokumente der Polizei NRW die den Umgang mit einem polizeilichem Gegenüber regeln b) Die angefragte Behörde hat in beiden Fällen den Informationszugang nach § 6 IFG NRW a) abgelehnt. Im Verfahren zu og. Aktenzeichen hat die angefragte Behörde folgendes Vorgetragen: [...] Die Einstufung nach § 7 Nr. 4 VS-Anweisung - VSA stelle bei materieller Richtigkeit einen Ausschlussgrund nach § 6 Satz 1 Buchst. a IFG NRW dar. Die Einstufung setze voraus, dass die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein könne. Dies sei bezüglich der Dienstanweisung, die einsatztaktische und technische Spezifikationen des Einsatzmittels DEIG enthalte, der Fall. Insbesondere könne dem polizeilichen Gegenüber/Störer verholfen werden, sich auf derartige Einsatzszenarien und einen möglichen Einsatz eines DEIG vorzubereiten und Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Hierdurch könnten die Gegenmaßnahmen den angestrebten Erfolg der polizeilichen Maßnahme stören oder sogar gänzlich verhindern. Zudem könnte eine Gefahr für die innere Sicherheit, die eingesetzten Polizeibeamten, Zeugen und sonstige Dritte entstehen. Weiter würden in der streitgegenständlichen Dienstanweisung unter anderem Szenarien, Risikogruppen und Handlungsanweisungen genannt. Es bestehe das Risiko, dass Szenarien absichtlich durch das polizeiliche Gegenüber herbeigeführt oder vorgetäuscht werden, um unter Umständen den Polizeieinsatz zu stören. Eine entsprechende Sabotage sei auch außerhalb spezieller Gefährdergruppierungen denkbar. [...] Das Gericht ist der Argumentation der Behörde im og. Verfahren nicht gefolgt und hat diese zur Herausgabe der Informationen verpflichtet. Ich verweise auf die Begründungen im genannten Urteil. Übertragen auf die hier angefragten Dokumente (das Fortbildungskonzept zum kommunikativen Umgang mit Menschen in psychischen Ausnahmesituationen) ergibt sich durch das Urteil im genannten sehr ähnlich gelagerten Fall meiner Meinung nach ein Informationszugangsanspruch nach dem IFG NRW. Überdies kann in dieser Anfrage auch keine vergleichbare Argumentation genutzt werden. Im Fall von psychischen Ausnahmesituationen kann anders als dem im Urteil genannten Fall zu Distanzelektroimpulsgeräten nicht von einem bösgläubigen Störer ausgegangen werden. Die Behörde hatte in dem Fall argumentiert, ein solcher Störer könnte sich durch Kenntnis der polizeilichen Dokumente den Erfolg von polizeilichen Maßnahmen stören. Ein solcher Störer kann im Fall von psychischen Ausnahmesituationen nicht angenommen werden. Im Fall von psychischen Ausnahmesituationen handelt es sich um akute psychologische Erkrankungen. Da es sich um akut auftretende Zustände handelt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine betroffene Person, oder eine in der Zukunft möglicherweise betroffene Person sich durch die angefragten Dokumente als bösgläubiger Störer auf polizeiliches Handeln vorbereiten kann. Eine Person in psychischen Ausnahmesituationen ist nicht zu planvollem Handeln möglich, diese ist deshalb nicht als bösgläubiger Störer einzustufen. Ich fordere Sie hiermit auf, in Anbetracht der vorgebrachten Argumente und unter Würdigung des og. Urteils in einem sehr ähnlich gelagertem Fall den Informationszugang zu gewähren. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 274367 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/274367/
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Fortbildungskonzept zum kommunikativen Umgang mit Menschen in psychischen Ausnahmesituationen“ [#274367]
Datum
15. Februar 2024 21:52
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/274367/ Ich bitte Sie um Vermittlung mit der Behörde. Ich habe meine Begründung für ein erneutes Aufgreifen meiner Anfrage am 01.02.2024 an die Behörde übermittelt. Ich bin überzeugt, das ein Informationsauskunftsrecht nach den dort vorgebrachten Begründungen besteht. Ich hoffe, dass Ihre Vermittlung in dieser Sache eine Klage vor dem Verwaltungsgericht vermeidbar macht. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anhänge: - 274367.pdf Anfragenr: 274367 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/274367/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 15.02.2024 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Fortbildungskonzept zum kommunikativen Umgang mit Menschen in psychischen Ausnahmesituationen“ [#274367]
Datum
19. Februar 2024 06:31
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Der Eingang Ihrer E-Mail vom 15.02.2024 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf Sie zukommen. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir aufgrund der hohen Zahl an Eingaben und Beratungsersuchen diese leider nicht so schnell werden beantworten können, wie wir es uns selbst gerne wünschen. Wir bitten Sie schon jetzt um Ihr Verständnis. Vielen Dank! Diese Mail ist lediglich eine Eingangsbestätigung und noch keine Antwort auf Ihre Anfrage oder Beschwerde. Um unsere Pflichten aus Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung zu erfüllen, weisen wir Sie auf Folgendes hin: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf.
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Mein AZ: 14.209.2.3.1.5-1321/24 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag des Herrn <&l…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Mein AZ: 14.209.2.3.1.5-1321/24 Antrag auf Informationszugang; hier: Fortbildungskonzept zum kommunikativen Umgang mit Menschen in psychischen Ausnahmesituationen
Datum
7. März 2024 10:09
Status
Warte auf Antwort
Mein AZ: 14.209.2.3.1.5-1321/24 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag des Herrn << Adresse entfernt >> auf Informationszugang vom 30.03.2023 - erneut aufgegriffen am 01.02.2024; hier: Fortbildungskonzept zum kommunikativen Umgang mit Menschen in psychischen Ausnahmesituationen Sehr geehrte Damen und Herren, gemäß § 13 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) ist die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW für die Sicherstellung des Rechts auf Information zuständig. Herr << Antragsteller:in >> hat sich nach § 13 Abs. 2 IFG NRW an mich gewandt und mitgeteilt, bei Ihnen über die Internetplattform www.fragdenstaat.de am 30.03.2023 einen Antrag auf Informationszugang; hier: Fortbildungskonzept zum kommunikativen Umgang mit Menschen in psychischen Ausnahmesituationen, gestellt zu haben (siehe: https://fragdenstaat.de/a/274367/ ). Diesen Antrag lehnten Sie mit Schreiben vom 28.04.2023 unter Hinweis auf § 6 IFG NRW ab. Am 01.02.2024 griff Herr << Antragsteller:in >> sein Anliegen erneut auf und verwies dabei auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24.08.2023 (AZ 29 K 5628/23), bei dem die angefragte Behörde zur Herausgabe der angefragten Informationen verpflichtet wurde. Wie bei dem hier vorliegenden Antrag wurden interne Dokumente der Polizei NRW erfragt. Ihre Ablehnung vom 28.04.2023 umfasst lediglich den Wortlaut des Gesetzestextes des § 6 Abs. 1 lit.a IFG NRW. Gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zu den bei einer öffentlichen Stelle vorhandenen Informationen. Der Antrag kann gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW schriftlich, mündlich oder in elektronischer Form gestellt werden. Kommt die öffentliche Stelle zu dem Ergebnis, dass einer der Verweigerungsgründe der §§ 6-9 IFG NRW vorliegt, muss sie die Ablehnung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 IFG NRW begründen. Ihrer Ablehnung enthält keine Begründung, aus welchem Grund Sie der Auffassung sind, dass der Ausschlußtatbestand des § 6 Abs. 1 lt.a IFG NRW greift. Der Antragsteller muss nachvollziehen können, warum ein Informationszugang zu den gewünschten Informationen nicht möglich sein soll. Das bloße Zitieren des Gesetzestextes reicht an dieser Stelle nicht aus. Herr << Antragsteller:in >> nimmt Bezug auf das vorgenannte Urteil des Verwaltungsgerichts: "Übertragen auf die hier angefragten Dokumente (das Fortbildungskonzept zum kommunikativen Umgang mit Menschen in psychischen Ausnahmesituationen) ergibt sich durch das Urteil im genannten sehr ähnlich gelagerten Fall meiner Meinung nach ein Informationszugangsanspruch nach dem IFG NRW. Überdies kann in dieser Anfrage auch keine vergleichbare Argumentation genutzt werden. Im Fall von psychischen Ausnahmesituationen kann anders als dem im Urteil genannten Fall zu Distanzelektroimpulsgeräten nicht von einem bösgläubigen Störer ausgegangen werden. Die Behörde hatte in dem Fall argumentiert, ein solcher Störer könnte sich durch Kenntnis der polizeilichen Dokumente den Erfolg von polizeilichen Maßnahmen stören. Ein solcher Störer kann im Fall von psychischen Ausnahmesituationen nicht angenommen werden. Im Fall von psychischen Ausnahmesituationen handelt es sich um akute psychologische Erkrankungen. Da es sich um akut auftretende Zustände handelt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine betroffene Person, oder eine in der Zukunft möglicherweise betroffene Person sich durch die angefragten Dokumente als bösgläubiger Störer auf polizeiliches Handeln vorbereiten kann. Eine Person in psychischen Ausnahmesituationen ist nicht zu planvollem Handeln möglich, diese ist deshalb nicht als bösgläubiger Störer einzustufen. Ich fordere Sie hiermit auf, in Anbetracht der vorgebrachten Argumente und unter Würdigung des og. Urteils in einem sehr ähnlich gelagertem Fall den Informationszugang zu gewähren." Hierzu bitte ich Sie unter Berücksichtigung der vorgenannten Ausführungen um Stellungnahme, bzw. bei der Beantwortung des IFG-Antrags mich lediglich in "cc" zu setzen. Bei Ihrer Prüfung des Antrags von Herrn << Antragsteller:in >> bitte ich die Ausführungen der Randnummern 21,22,28,30,34 und 37 des vorgenannten Urteils zu berücksichtigen. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW soll die Information unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Antragstellung, zugänglich gemacht werden. Ich bitte daher um kurzfristige Mitteilung, wie Sie weiter verfahren werden. Ich habe dem Antragsteller eine Kopie meines Auskunftsersuchens zur Information übersandt. Ferner beabsichtige ich, ihm Ihre Rückantwort zur Kenntnis zu übersenden; sollten gegen diese Vorgehensweise Bedenken bestehen, bitte ich Sie, diese mitzuteilen. Mit freundlichen Grüßen
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Mein AZ: 14.209.2.3.1.5-1321/24 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr vorgenannter Antrag…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Mein AZ: 14.209.2.3.1.5-1321/24 Antrag auf Informationszugang; hier: Fortbildungskonzept zum kommunikativen Umgang mit Menschen in psychischen Ausnahmesituationen
Datum
14. März 2024 09:32
Status
Warte auf Antwort
Mein AZ: 14.209.2.3.1.5-1321/24 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr vorgenannter Antrag auf Informationszugang Sehr << Antragsteller:in >> die auskunftspflichtige Stelle hat mir geantwortet, dass sich die Beantwortung Ihrer Anfrage zur Zeit in Bearbeitung befindet. Da mehrere Abteilungen involviert sind, dauert die Bearbeitungszeit etwas länger. Sie werden so bald wie möglich ein Antwortschreiben von dort erhalten. Mit freundlichen Grüßen
Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW
Anfrage IFG << Adresse entfernt >> [#274367] Sehr << Antragsteller:in >> seit dem 20.03. …
Von
Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW
Betreff
Anfrage IFG << Adresse entfernt >> [#274367]
Datum
27. März 2024 16:13
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> seit dem 20.03. 2024 sind anonyme Anträge nach dem IFG unzulässig. Um Ihre Anfrage ordnungsgemäß bearbeiten zu können, müssen Sie uns zunächst Ihre aktuelle Anschrift mitteilen. Bitte beachten Sie, dass ohne eine Anschrift die Bearbeitung der Anfrage nicht weiter durchgeführt werden kann. Weiterhin werden Sie von uns an diese Adresse eine Kostenrechnung erhalten, da die Bearbeitungszeit bei dieser Anfrage außergewöhnlich hoch ist. Mit freundlichen Grüßen
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Mein AZ: 14.209.2.3.1.5-1321/24 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag des Herrn <&l…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Mein AZ: 14.209.2.3.1.5-1321/24 Antrag auf Informationszugang; hier: Fortbildungskonzept zum kommunikativen Umgang mit Menschen in psychischen Ausnahmesituationen
Datum
9. April 2024 12:45
Status
Warte auf Antwort
Mein AZ: 14.209.2.3.1.5-1321/24 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag des Herrn << Adresse entfernt >> auf Informationszugang vom 30.03.2023 - erneut aufgegriffen am 01.02.2024 Sehr geehrte Damen und Herren, ich komme zurück auf den vorgenannten Antrag sowie mein Schreiben vom 07.03.2024. Am 08.03.2024 teilten Sie mir mit, dass sich der Antrag derzeit in Bearbeitung befände. Da mehrere Abteilungen involviert seien, dauere die Bearbeitungszeit etwas länger. Wie ich nun dem chatverlauf des Antrag über www.fragdenstaat.de<http://www.fragdenstaat.de> entnehmen konnte, haben Sie dem Antragsteller am 27.03.2024 mitgeteilt, dass eine anonyme Antragstellung seit dem 20.03.2024 unzulässig sei und Sie für eine weitere Bearbeitung die aktuelle Anschrift des Antragstellers benötigen. Ich gehe hierbei, da Sie die Quelle nicht genannt haben, davon aus, dass Sie sich auf das Urteil des BVerfG vom 20.03.2024 (BVerwG 6 C 8.22) beziehen. Entgegen Ihrer Auffassung handelt es sich im vorliegenden Fall jedoch nicht um eine anonyme Antragstellung. Ich möchte Sie höflichst bitten, hierzu über den beigefügten link (siehe: https://fragdenstaat.de/a/274367/ ) sich die Seiten 1 und 2 des Erstantrages vom 30.03.2023 noch einmal anzusehen und zeitnah Herrn << Antragsteller:in >> Ihre Antwort zukommen zu lassen. Mit freundlichen Grüßen

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Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Mein AZ: 14.209.2.3.1.5-1321/24 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag des Herrn <&l…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Mein AZ: 14.209.2.3.1.5-1321/24 Antrag auf Informationszugang; hier: Fortbildungskonzept zum kommunikativen Umgang mit Menschen in psychischen Ausnahmesituationen
Datum
7. Mai 2024 08:03
Status
Warte auf Antwort
Mein AZ: 14.209.2.3.1.5-1321/24 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag des Herrn << Adresse entfernt >> auf Informationszugang vom 30.03.2023, erneut aufgegriffen am 01.01.2024 Mein Schreiben vom 09.04.2024 Sehr geehrte Damen und Herren, in Bezug auf mein Schreiben vom 09.04.2024 bitte ich kurzfristig um Sachstandsmitteilung. Es handelt sich hier nicht um eine anonyme Antragstellung. Name und Adresse des Antragstellers wurden im Ausgangsantrag vom 30.03.2023 genannt. Mit freundlichen Grüßen