In der Verwaltungsstreitsache
Arne Semsrott .!. Bundesrepublik Deutschland
- VG 2 K 126/18 -
bedanken wir uns zunächst für die gewährten Fristverlängerungen und begründen unseren mit Schriftsatz vom 28.09.2018 gestellten Antrag auf Klageabweisung nunmehr wie folgt:
I.
Der Sachverhalt bedarf aus Sicht der Beklagten folgender Ergänzungen:
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) unterstützt im Rahmen des Bundesprogramms "Demokratie leben!" Initiativen, Vereine und engagierte Bürgerinnen und Bürger im Rahmen ihrer Arbeit und Tätigkeit zur Demokratieförderung und Extremismusprävention. Gefördert werden Modellprojekte zur Radikalisierungsprävention und Demokratieförderung
sowohl mit kommunalen wie auch mit regionalen und überregionalen Schwerpunkten. Die geförderten Projektträger arbeiten mit der Förderung von Modellprojekten als solche sollen innovative Ansätze in der präventiv-pädagogischen Arbeit zu den aufgeführten Themenfeldern entwickelt und erprobt werden; bestehende Ansätze sollen vertieft und weiterentwickelt werden. Ziel ist es, die pädagogische Praxis in der Kinder- und Jugendarbeit weiterzuentwickeln.
Konkret sollen Strategien gegen feindselige Einstellungen, das Reklamieren von Ungleichwertigkeit unterschiedlicher Bevölkerungsgruppen sowie vorurteilbasierte, politisch und/oder religiös/weltanschaulich motivierte Gewalt erarbeitet werden, um diese zu überwinden.
Themenbereichen sind Antisemitismus, Islamistischer Extremismus, Rassismus, Rechtsextremismus sowie Zusammenleben in der Einwanderungsgesellschaft.
Das Bundesprogramm startete im Januar 2015. Pro Jahr werden rund 600 Projekte gefördert. Der Haushaltstitel für das Jahr 2018 umfasst insgesamt 120,5 Mio. EUR (zu weiteren Informationen
www.demokratie-leben.de). Eine Übersicht über die Programmstruktur des Bundesprogramms überreichen wir als Anlage B 2. Für die verschiedenen Förderbereiche bestehen unterschiedliche Förderleitlinien. Exemplarisch werden die Förderleitlinien für die Förderung von Modellprojekten zur Radikalisierungsprävention als Anlage B 3 überreicht. Zu den allgemeinen Fördergrundsätzen aller Förderleitlinien des Bundesprogramms gehört insbesondere das Bekenntnis der Projektträger zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und die Gewährleistung einer den Zielen des Grundgesetzes förderlichen Arbeit (Anlage B 3, S. 8).
Die Vergabe der Fördermittel erfolgt in einem zweistufigen Verfahren: Im Rahmen von Interessenbekundungsverfahren können Projektträger beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) Konzeptideen einreichen, die vom BMFSFJ vorbewertet und von Sachverständigen fachlich begutachtet werden. Die ausgewählten Projektträger werden dann vom BAFzA zur Stellung eines detaillierten Förderantrags aufgefordert. Nach abschließender
Entscheidung des BMFSFJ erlässt das BAFzA als Bewilligungsbehörde den
Zuwendungsbescheid. Er enthält ein zwischen dem BMI und dem BMFSFJ abgestimmtes Begleitschreiben (Anlage B 4) mit dem Hinweis, dass kein Steuergeld an extremistische Personen oder Organisationen gehen darf und diese Anforderung auch für Projektpartner gilt.
Da mit der Übergabe dieses Schreibens allein noch keine ausreichende Gewähr für die Verfassungstreue eines Projektträgers gegeben ist, können in Einzelfallen aufgrund besonderer Umstände darüber hinausgehende Maßnahmen angezeigt sein. Dementsprechend wurden seitens des BMFSFJ in den Jahren 2015 bis 2018 insgesamt 51 Projektträger anlassbezogen einer Überprüfung auf mögliche verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse unterzogen. Es handelte sich hierbei ausschließlich um juristische Personen des Privatrechts (eingetragene Vereine, gGmbH). 6 Projektträger beschäftigen sich mit dem Themenbereich Antisemitismus, 28 Projektträger mit dem Themenbereich Islamistischer Extremismus, 8 Projektträger mit dem Themenbereich Rassismus, 3 Projektträger mit dem Themenbereich Rechtsextremismus und 6 Projektträger mit dem Themenbereich Zusammenleben in der Einwanderungsgesellschaft.
Rechtsgrundlage für die Überprüfung ist§ 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 8 BVerfSchG.
Die Überprüfung erfolgt auf der Grundlage des sog. Haber-Verfahrens. Das Haber-Verfahren geht zurück auf ein Rundschreiben der ehemaligen Staatssekretärin im Bundesministerium des Innem (BMI) Frau Dr. Emily Haber.
Das in Rede stehende Verfahren ist ein Angebot, das sich seit 2004 an alle Ressorts richtet. Es dient der Verhinderung einer missbräuchlichen Inanspruchnahme staatlicher Förderleistungen durch Organisationen, die die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpfen. Hiernach können alle Bundesministerien nach Erschöpfung der eigenen Erkenntnisquellen (z.B. Auswertung der jährlichen Verfassungsschutzberichte) an das Bundesamt für Verfassungsschutz (BN) herantreten und um Prüfung bitten, ob dem BN zu den Antragstellenden verfassungsschutzrelevante Erkenntnis vorliegen. Das BN beantwortet die Anfrage nur mit Ja oder Nein. Wird die Frage bejaht, empfiehlt BMI eine Förderung auszuschließen. An diese Empfehlung sind die jeweiligen Ressorts jedoch nicht zwingend gebunden. Benötigt das Bundesministerium weitergehende Detailinformationen, tritt es an das BMI heran und bittet um eine vertiefte Analyse vorhandener Erkenntnisse. Das sog. Haber-Verfahren wird mit Schreiben des BMI vom 06.02.2017 näher beschrieben, das als Anlage B 5 überreicht wird.
Im Rahmen des Bundesprogramms "Demokratie leben!" wird das sog. Haber-Verfahren modifiziert angewandt. Mit dem BMI ist vereinbart, dass das BMFSFJ unmittelbar Anfragen an das BMI richtet, das dann wiederum die Anfrage entweder selber beantwortet oder an das BN weitergibt. Ein direkter Kontakt zwischen BMFSFJ und BN findet demnach nicht statt.
Eine anlassbezogene Abfrage beim BMI durch das BMFSFJ erfolgt grundsätzlich dann, wenn sich aufgrund der Auswertung frei zugänglicher Erkenntnisquellen die Notwendigkeit einer weiteren Prüfung durch das BMI ergibt. Das BMFSFJ bewertet dann das Vorliegen der Erkenntnisse dahingehend, ob sie einer Förderung entgegenstehen.
Die von der Überprüfung betroffenen Projektträger wurden von der Prüfung nicht informiert, da einerseits verwaltungsverfahrensrechtlich hierfür keine Veranlassung bestand und andererseits eine Stigmatisierung der betroffenen Träger, deren Überprüfung im Übrigen ergebnislos verlief, durch Veröffentlichung ihrer Namen verhindert werden sollte. Die im Rahmen von "Demokratie leben!" geforderten Projekte sind allesamt keine Beobachtungsobjekte des BfV (s. BT-Drs. 19/4202, Anlage B 6).
Infolge der Beantwortung einer Kleinen Anfrage der Bundestagsfraktion DIE LINKE (BTDrs. 1911668) durch die Bundesregierung (BT -Drs. 19/2086) ist die Überprüfungspraxis des BMFSFJ der Öffentlichkeit bekannt geworden. Die Fraktion DIE LINKE hat daraufhin zwei weitere Anfragen an die Bundesregierung gerichtet (BT-Drs. 19/3563, 19/4202) und der Kläger seinen IFG-Antrag gestellt. Weiter haben der Bundesverband Mobile Beratung e.V. (BMB) und der Verband der Beratungsstellen für Betroffene rechter, rassistischer und antisemitischer
Gewalt e.V. in einer Gerneinsamen Presseerklärung gegen die Überprüfung protestiert und die sofortige Einstellung gefordert. Die Pressemitteilung vorn 17.05.2018 wird als Anlage B 7 überreicht. In den beiden Verbänden, die jeweils auch vorn BMFSFJ gefordert werden, sind diverse geforderte Projektträger selber Mitglied. Als Anlage B 8 wird ferner ein Artikel aus der taz überreicht. Die Überprüfungspraxis ist auch politisch umstritten. Als Anlage B 9 wird eine Stellungnahme der Bundestagsabgeordneten Ulla Jelpke überreicht.
Schon in der Vergangenheit gab es eine eingehende politische Debatte um die von der früheren Bundesfamilienrninisterin Sehröder eingeführte Demokratieerklärung (sog. Extremismusklausel).
Die Parteien SPD, DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN lehnten die Extremismusklausel ab. Zahlreiche Vereine und Personen protestierten gegen die Klausel, viele davon unter dem Dach der Initiative "Aktionstag gegen Bekenntniszwang", der im Februar 2011 stattfand. Die Kritiker warfen der Extremismusklausel vor, sie behindere Projekte gegen Rechtsextremismus und kriminalisiere als linksextremistisch. In diesem Zusammenhang entstand eine breite Diskussion zur rechtlichen Zulässigkeit der sog. ExtremismusklauseL S. VG Dresden, Urteil vorn 25.04.2012- 1 K 1755/11, juris sowie die Rechtsgutachten von Prof. Battis vorn 29.11.2010 und Prof. Ossenbühl vorn Februar 2011, ferner
die Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste vom 31.01.2011; ferner die Diskussionen und Materialien auf den Homepages
www.extrem-dernokratisch.de,
http://aktionstaggegenbekenntniszwang.b… und
http://extremismusstreik.blogsport.de/.
2014 wurde die Klausel aufgrund einer Übereinkunft zwischen BMFSFJ und BMI gestrichen. Die Diskussion zeigt, in welchem gesellschaftlich sensiblen Umfeld sich das BMFSFJ hier bewegt.
II.
Die Klage ist unbegründet. Dem Informationsanspruch des Klägers gern. § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG steht der Ablehnungsgrund der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gemäß § 3 Nr. 2 IFG entgegen. Nach dieser Vorschrift besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts umfasst der Begriff der öffentlichen Sicherheit auch die Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtungen, um eine ordnungsgemäße behördliche Aufgabenerfüllung sicherzustellen. BVerwG, Urteil vom 20.10.2016-7 C 20.15, NVwZ 2017, 624 Rn. 13 f.; ebenso OVG Bautzen, Urteil vom 15.11.2017 5 A 536/16, juris Rn. 17; OVG BerlinBrandenburg, Urteil vom 18.05.2017-OVG 12 B 17.15, juris Rn. 31.
Eine Gefährdung liegt vor, wenn aufgrund einer auf konkreten Tatsachen beruhenden prognostischen Bewertung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Bekanntwerden der Information das Schutzgut beeinträchtigt. Diese Einschätzung kann insbesondere bei Vorgängen, die eine typisierende Betrachtungsweise ermöglichen, auch auf allgemeinen Erfahrungswerten beruhen. Das Vorliegen des Ablehnungsgrundes hängt dabei nicht von der Person des konkreten Antragstellers ab. Maßgeblich ist, ob das Bekanntwerden der Information objektiv geeignet ist, sich nachteilig auf das Schutzgut auszuwirken.
In Anwendung dieses Maßstabs ist eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht erst dann zu bejahen, wenn die informationspflichtige Stelle ihrer Funktion voraussichtlich überhaupt nicht mehr gerecht werden könnte, sondern schon dann, wenn die effektive Aufgabenerledigung gestört und die Arbeit der betroffenen Bediensteten beeinträchtigt werden kann. Bereits ein derartiger Geschehensablauf ist geeignet, sich nachteilig auf die Funktionsfähigkeit der Behörde
auszuwirken. BVerwG, Urteil vom 20.10.2016-7 C 20.15, NVwZ 2017, 624 Rn. 18 f.; OVG Bautzen, Urteil vom 15.11.2017-5 A 536116, juris Rn. 18; OVG BerlinBrandenburg, Urteil vom 18.05.2017-OVG 12 B 17.15, juris Rn. 32.
Das Offenlegen der Namen der 51 überprüften Projektträger würde die Funktionsfähigkeit des BMFSFJ beeinträchtigen. Es besteht die Gefahr, dass die betroffenen und auch andere Projektträger in Zukunft keine Fördermittel mehr beantragen, weil sie befiirchten, dass sie in Verbindung gebracht werden mit extremistischen Tätigkeiten. Das aufgelegte Förderprogramm würde damit letztlich leer laufen.
Das Bundesprogramm "Demokratie leben!" ist das größte und wirkkräftigste Bundesprogramm seiner Art und es ist zudem ein wichtiger Baustein der Strategie der Bundesregierung zur Extremismusprävention und Demokratieforderung. Mit dem Leerlaufen dieser wichtigen Maßnahme entstünde eine Lücke ungeahnten Ausmaßes bei der Bekämpfung des Extremismus.
Angesichts der aktuellen Herausforderungen in diesem Bereich sind die damit einhergehenden fatalen Folgen evident. Die Projektträger haben bislang keine Kenntnis davon, ob sie zu den 51 überprüften Organisationen gehören. Keiner der geforderten Projektträger hat bei der Beklagten angefragt und um Auskunft gebeten, ob sie zu den überprüften Organisationen gehören. Die Namen der überprüften Organisationen sind demnach bislang vertraulich. Würden sie offengelegt, ist zu erwarten, dass die überprüften, aber auch die anderen geforderten Projektträger misstrauisch gegenüber dem BMFSFJ würden. Schon mit der Anfrage beim BMI würde nämlich offenbar, dass das BMFSFJ bestimmte Verdachtsmomente im Hinblick auf eine extremistische Ausrichtung des Projektträgers hätte. Die Grundlage für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit wäre damit gestört, wenn nicht sogar zerstört. Die Projektträger im Bundesprogramm "Demokratie leben!" und hier insbesondere im Bereich der Radikalisierungsprävention reagieren in besonderer Weise sensibel auf Verdächtigungen, extremistische Orientierungen oder Handlungen zu fordern, wie etwa die Presseerklärung (Anlage B 5) und der Pressebericht (Anlage B 6) zeigen. Belegt wird dies ferner durch die Diskussion um die frühere Demokratieerklärung (sog. Extremistenklausel). Nicht zuletzt aufgrund der vielfachen Proteste der Verbände
und betroffenen Projektträger ist die Klausel wieder abgeschafft worden. Die Verbände und Projektträger empfinden offensichtlich schon die Tatsache, dass eine Überprüfung im Einzelfall anlassbezogen erfolgen kann, als Provokation, weil sie damit allein aufgrund ihrer Tätigkeit vermeintlich in eine extremistische Ecke gerückt werden. Zugleich erschwert die Tatsache, dass das BMFSFJ Erkenntnisse gegen einen Projektträger hat, dem Projektträger die Arbeit,
etwa beim Zielgruppenzugang. Ob diese Befürchtungen übertrieben sind und einer objektiven Grundlage entbehren, ist dabei unerheblich, da die Förderung allein vom Antrag des Projektträgers abhängt. Verzichtet der Projektträger vorsorglich auf Maßnahme bzw. den Antrag auf Förderung, ist letztlich auch der Erfolg des Bundesprogramms mit seinen Zielsetzungen in Frage gestellt. Das Bundesprogramm will etwa gerade Projekte gegen Rechtsextremismus fordern, ohne dass der Projektträger sich öffentlich rechtfertigen muss, dass er nicht der linksextremistischen oder -autonomen Szene angehört. In den einschlägigen Foren und Homepages im Internet sowie in den Presseberichten ist deutlich der Argwohn erkennbar, den die Meldung über die anlassbezogene Überprüfungspraxis der Beklagten verursacht hat.
Dies wird belegt durch Erfahrungen mit der Demokratieerklärung (sog. Extremismusklausel) im Rahmen früherer Bundesprogramme zur Extremismusprävention, wie etwa den 2014 beendeten Bundesprogrammen "Initiative Demokratie stärken" und "TOLERANZ FÖRDERNKOMPETENZ STÄRKEN". In diesen Bundesprogrammen wurden seinerzeit die Projektträger verpflichtet, eine Demokratieerklärung abzugeben. Damit sollte erreicht werden, dass die Empfänger staatlicher Fördermittel ihrer Verantwortung auch bei der Auswahl ihrer Kooperationspartner gerecht werden, so dass niemand mit Steuermitteln unterstützt wird, der sich nicht auf dem Boden des Grundgesetzes bewegt (BT-Drs. 19/1760, Anlage B 10).
Diese Praxis war hoch umstritten und führte dazu, dass wichtige Maßnahmen nicht umgesetzt werden konnten. Zwei antragsberechtigte Kommunen verzichteten auf die in Aussicht gestellten Haushaltsmittel mit Verweis auf die Demokratieerklärung. In weiteren zwei Kommunen kamen bereits geplante Projekte nicht zustande. Dabei sind dem BMFSFJ nur diejenigen Fälle bekannt, in denen zum Zeitpunkt des Verzichts auf Fördermittel bereits ein Kontakt zum Träger
im Rahmen des Bewilligungsprozesses bestand. Es ist aber erfahrungsgemäß davon auszugehen, dass es eine hohe "Dunkelziffer" von Kommunen gab, die aufgrund der Vorgabe, eine Demokratieerklärung abzugeben, auf eine Initiative zur Fördermittelbeantragung verzichteten und dies dem BMFSFJ deshalb nicht zur Kenntnis gelangte.
Die Beklagte kann auch nicht darauf verwiesen werden, zur Wahrung des erforderlichen Vertrauensverhältnisses vor Gewährung der Fördermittel auf die Überprüfung der Projektträger in Zweifelsfällen gänzlich zu verzichten. Sie ist von Gesetzes wegen verpflichtet sicherzustellen, dass Fördermittel nicht an Organisationen vergeben werden, die nicht die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes fürderliehe Arbeit zu bieten. Gemäß den § § 44 Abs. 1 Satz 1, 23
BHO dürfen Leistungen an Stellen außerhalb der Bundesverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke (Zuwendungen) nur veranschlagt werden, wenn der Bund an der Erfüllung durch solche Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendung nicht oder nicht im notwendigem Umfang befriedigt werden kann. Das erkennende Gericht hat hierzu ausgeführt:
"Der Begriff des erheblichen Interesses ist ein unbestimmter Rechtsbegriff mit einem weiten Auslegungsspielraum. Dass der Bund im Rahmen der förderpolitischen Entscheidungen Maßnahmen und Projekte mit agitatorischen Zielen sowie Träger, die nicht die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes fürderliehe Arbeit bieten, als nicht unterstützenswert einschätzt, ist rechtlich nicht zu beanstanden, sondern stellt einen sachlichen Grund fur eine Differenzierung im Rahmen des Gleichheitssatzes dar."
VG Berlin, Urteil vorn 20.11.2009-20 A 267.06, juris Rn. 21; das Urteil ist vorn OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012 -OVG 6 B 19.11, juris, aus anderen Gründen zugunsten der Beklagten abgeändert worden.
Dies liegt auf einer Linie mit dem Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der Parteienfinanzierung gemäß Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG. Die Vorschrift ist vorn verfassungsändernden Gesetzgeber infolge von Hinweisen des Bundesverfassungsgerichts im NPD-Urteil vom 17.01.2017-2 BvB 2/13, BVerfGE 144, 20 Rn. 527, 625, eingefuhrt worden. In der Gesetzesbegründung wird die Verfassungsänderung mit folgendem Grundsatz begründet:
"Parteien, die zielgerichtet die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland bekämpfen und damit der Beseitigung der Ordnung Vorschub leisten wollen, von der sie profitieren, sollen nicht länger finanzielle Zuwendungen seitens des Staates genießen dürfen."
BT-Drs. 18/12357, S. 1.
Was fur verfassungsfeindliche Parteien gilt, gilt ebenso für Organisationen, die extremistischen Orientierungen und Handlungen Vorschub leisten. Auch sie sind von staatlicher Finanzierung und Förderung ausgenommen. Dies sicherzustellen ist Aufgabe der Beklagten. Dem dient die anlassbezogene Überprüfung einzelner Projektträger.
Die Klage ist daher abzuweisen.