Bundeswehr auf der gamescom mit YouTube-Stars

Antrag nach dem IFG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Die schriftlichen Vereinbarungen der Bundeswehr mit den YouTube-Stars "RealChris Tezz", "MarcBrade TV" und "Joyce Ilg" zur Konferenz gamescom, wie berichtet auf der Bundeswehr-Facbeookseite (https://www.facebook.com/Bundeswehr/photos/a.234673006597299.61167.122840837780517/1214248785306378/?type=3). Ich erkläre mich mit der Schwärzung personenbezogener Daten einverstanden. Eine Drittbeteiligung ist daher m.E. nicht erforderlich.
- Eine Aufstellung der Kosten, die der Bundeswehr durch die Werbung auf der gamescom entstehen

Dies ist ein IFG-Antrag.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG nicht an.

Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen,

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    21. August 2016
  • Frist
    23. September 2016
  • 5 Follower:innen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Die schriftlichen Verei…
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Bundeswehr auf der gamescom mit YouTube-Stars [#17646]
Datum
21. August 2016 14:16
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Die schriftlichen Vereinbarungen der Bundeswehr mit den YouTube-Stars "RealChris Tezz", "MarcBrade TV" und "Joyce Ilg" zur Konferenz gamescom, wie berichtet auf der Bundeswehr-Facbeookseite (https://www.facebook.com/Bundeswehr/photos/a.234673006597299.61167.122840837780517/1214248785306378/?type=3). Ich erkläre mich mit der Schwärzung personenbezogener Daten einverstanden. Eine Drittbeteiligung ist daher m.E. nicht erforderlich. - Eine Aufstellung der Kosten, die der Bundeswehr durch die Werbung auf der gamescom entstehen Dies ist ein IFG-Antrag. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG nicht an. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen,
Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Bundesministerium der Verteidigung
Informationszugang Sehr geehrter Herr Semsrott, auf lhren auf das lnformationsfreiheitsgesetz (IFG) gestützten Ant…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Via
Briefpost
Betreff
Informationszugang
Datum
19. September 2016
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, auf lhren auf das lnformationsfreiheitsgesetz (IFG) gestützten Antrag vom 21. August 2016 ergeht nachfolgende Entscheidung: 1. lhrem Antrag auf Zusendung der schriftlichen Vereinbarungen mit den YouTube-Darstellern "ReaiChris Tezz", "MarcBrade TV" und "Joyce llg" anlasslich der gamescom kann nicht entsprochen werden. 2. Durch die Etablierung des Snapchat-Kanals der Bundeswehr und dessen Bewerbung vor und wahrend der gamescom sind (einschlie13,1ich der Kooperation mit den YouTube-Darstellern wahrend der gamescom) Kosten in Hohe von insgesamt 54.730 Euro (netto) entstanden. 3. Von der Erhebung von Gebühren und Auslagen se he ich na eh § 1 O Absatz 1 Satz 2 IFG ab. Gründe: 1. Mit lhrer E-Mail vom 21. August 2016 (Bezug) an das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) bitten Sie um Übersendung a) der schriftlichen Vereinbarungen der Bundeswehr mit den YouTubeDarstellern "ReaiChris Tezz", "MarcBrade TV" und "Joyce llg" anlasslich der gamescom und b) einer Aufstellung der Kosten, die der Bundeswehr durch die Werbung auf der gamescom entstanden sind . . Sie erklaren sich zu a) mit der Schwarzung personenbezogener Daten einverstanden, sodass aus lhrer Sicht eine Drittbeteiligung nicht erforderlich ist. 2. lhr Antrag ist zulassig, aber nur teilweise (zu Punkt 1. b)) begründet. Zugang zu den von lhnen erbetenen Vertragsunterlagen mit den YouTube-Darstellern "ReaiChris Tezz", "MarcBrade TV" und "Joyce llg" anlasslich der gamescom kann nicht gewahrt werden, da sie Geschaftsgeheimnisse enthalten. Ein lnformationszugang ist bis a uf Weiteres ausgeschlossen. a) Das Bundesministerium der Verteidigung hat zunachst selbst keinen Vertrag mit den YouTube-Darstellern geschlossen. Diese wurden über einen rahmenvertraglich gebundenen Auftragnehmer für die Bewerbung des Snapchat-Auftritts der Bundeswehr auf der Messe engagiert. Gleichwohl ist ihr Antrag zulassig, da das Bundesministerium der Verteidigung die Beauftragung der Darsteller veranlasst hat und damit für die Entscheidung über den Antrag zustandig ist, § 7 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 3 IFG. b) Gemar1 § 6 Satz 2 IFG kann ein Anspruch auf lnformationszugang zu Geschaftsgeheimnissen nur erfüllt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat. Unter ein Geschaftsgeheimnis fallen alle Tatsachen, Umstande und Vorgange, die im Zusammenhang mit einem wirtschaftlichen Geschaftsbetrieb bzw. Handeln stehen, nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zuganglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtstrager ein berechtigtes lnteresse hat. Geschaftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmannisches Wissen, d.h. alle Konditionen, durch die die wirtschaftlichen Verhaltnisse mar1- geblich bestimmt werden konnen. Hierunter fallen zum Beispiel Umsatze, Geschaftsbücher, Konditionen, Marktstrategien und Kalkulationsgrundlagen. Die Offenlegung der Vertrage lier.,e Rückschlüsse auf die Preisgestaltung und so auf die Kalkulationsgrundlagen der Vertragspartner zu. Diese Angaben zahlen zum Kernbereich des kaufmannischen Wissens, die nicht offenkundig sind. Die Vertragspartner - als vorliegend betroffene Grundrechtstrager - haben einer Weitergabe dieser Daten an Sie ausdrücklich widersprochen. Sie haben hieran auch ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse, denn bei Bekanntwerden der Vertrage waren Rückschlüsse auf Kalkulationen und dadurch Wettbewerbsnachteile nicht ausgeschlossen. e) Auch soweit Sie sich mit einer Unkenntlichmachung der personenbezogenen Daten einverstanden erklart haben, kann eine Übersendung der vertraglichen Unterlagen nicht erfolgen. Eine Unkenntlichmachung aller schützenswerten lnformationen .der Vertragspartner würde dazu führen, dass die Aussage des verbleibenden Teils verfalscht wird und letztlich kein belastbarer lnformationsgehalt verbleibt. 3. Eine Erhebung von Gebühren und Auslagen unterbleibt, da es sich im vorliegenden Fall u m die Erteilung einer einfachen Auskunft handelt, § 1 O Absatz 1 Satz 1 und 2 IFG. [Rechtsbehelfsbelehrung] Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Widerspruch Sehr geehrte Damen und Herren, gegen Ihren Bescheid mit dem Zeichen 39-22-17/-507 vom 19.09.2016 lege…
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruch
Datum
1. Oktober 2016
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, gegen Ihren Bescheid mit dem Zeichen 39-22-17/-507 vom 19.09.2016 lege ich Widerspruch ein. Meinem Auskunftsanspruch steht kein gesetzlicher Ausnahmetatbestand entgegen. Um eine Ablehnung zu begründen, müssten tatsächlich Geschäftsgeheimnisse vorliegen. Dies müsste das Ministerium konkret darlegen. Denn nach dem gesetzgeberischen Willen sind die Ausnahmetatbestände des IFG eng auszulegen (BT-Drs. 15/4493, S. 9; BVerwG, Beschl. v. 9. November 2010, Az. 7 B 43/10, Rn. 12 – Juris; OVG Münster, Urt. v. 2. November 2010, Az. 8 A 475/10, Rn. 99 ff. – Juris; VG Frankfurt, Urt. v. 28. Januar 2009, Az. 7 K 4037/07.F, Rn. 37 – Juris). Ein solches Geheimnis ist nur anzuerkennen, „wenn das Bekanntwerden der Tatsache geeignet ist, die Wettbewerbsposition eines Konkurrenten zu fördern oder die Stellung des eigenen Betriebs im Wettbewerb zu schmälern oder wenn es geeignet ist, dem Geheimnisträger wirtschaftlichen Schaden zuzufügen, indem etwa exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich gemacht wird“ (Kloepfer/Greve, NVwZ 2011, 577, 582 f.). Dafür ist hier nichts vorgetragen oder ersichtlich. Ob ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse vorliegt, muss aber „durch den Betroffenen so plausibel gemacht werden, dass unter Wahrung des Geheimnisses ein nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen der in Frage stehenden Information und der Möglichkeit eines Wettbewerbsnachteils etabliert wird. Die bloße Behauptung, dass ein Geschäftsgeheimnis vorliege, reicht dagegen nicht aus. Andernfalls könnte ein Betroffener ohne jede Rechtfertigung über die Anwendung des gesetzlichen Tatbestandes verfügen.“ (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 7. Juni 2012, Az. OVG 12 B 34.10, Rn. 37 – Juris). Da es keinen "Markt" dafür gibt, bei Spielemessen für den Snapchat-Kanal der Bundeswehr Werbung zu machen, haben die angefragten Informationen von vornherein keine Wettbewerbsrelevanz. Selbst bei Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen müsste ein Teilzugang zu Informationen erfolgen. Eine Bewertung, dass die Aussage eine möglicherweise geschwärzten Dokument verfälscht wird und kein belastbarer Informationsgehalt verbleibe, steht dem Ministerium zum einen nicht zu. Zum anderen ist eine solche Bewertung für den Zugang zu Informationen auch unerheblich. Es stünde Ihnen frei, erläuternde Angaben zu dem Dokument zu machen. Ich weise darauf hin, dass ich in diesem Fall die Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit um Vermittlung gebeten habe. Ich bitte erneut um Zugang zu den von mir angefragten Informationen. Andernfalls werde ich meinen Anspruch gerichtlich durchsetzen. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem IFG. Die bisherige Korresponde…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Bundeswehr auf der gamescom mit YouTube-Stars“ [#17646]
Datum
7. Oktober 2016 21:42
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem IFG. Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/17646 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil die Daten in dem Fall nicht als Geschäftsgeheimnisse gewertet werden können. Ich habe gleichzeitig Widerspruch gegen die Ablehnung eingereicht. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 17646 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Ihre Anfrage vom 7. Oktober 2016 Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az. 15-7…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Ihre Anfrage vom 7. Oktober 2016
Datum
12. Oktober 2016 09:40
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
56,3 KB
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az. 15-727/002 II#0071 Sehr geehrter Herr Semsrott, anliegendes Schreiben erhalten Sie zur Information. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium der Verteidigung
Informationszugang [8-seitiger Widerspruchsbescheid]
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Via
Briefpost
Betreff
Informationszugang
Datum
2. Januar 2017
Status
Warte auf Antwort
[8-seitiger Widerspruchsbescheid]
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Geschäftszeichen: 15-727/002 II#0071 Sehr …
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Vermittlung bei Anfrage »Bundeswehr auf der gamescom mit YouTube-Stars« [#17646]
Datum
17. Januar 2017 08:36
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
619,2 KB
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Geschäftszeichen: 15-727/002 II#0071 Sehr geehrter Herr Semsrott, beigefügtes Schreiben übersende ich Ihnen zur Kenntnis. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Klage Der Kläger hat gegen die Beklagte einen aus § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG folgenden Anspruch darauf, dass ihm die sc…
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Via
Briefpost
Betreff
Klage
Datum
6. Februar 2017
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen aus § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG folgenden Anspruch darauf, dass ihm die schriftlichen Vereinbarungen der Bundeswehr mit den YouTube-Stars „RealChris Tezz“, „MarcBrade TV“ und „Joyce Ilg“ zur Konferenz gamescom, wie berichtet auf der Bundeswehr-Facebookseite (https://www.facebook.com/Bundeswehr) am 17. August 2016, zur Verfügung gestellt werden. Der ablehnende Bescheid vom 19. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bundesministeriums der Verteidigung vom 2. Januar 2017 ist daher rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. Anspruchsvoraussetzungen Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG hat „jeder“ gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. 1. Behörde des Bundes Bei dem Bundesministerium der Verteidigung handelt es sich um eine Be-hörde des Bundes im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes (vgl. BVerwG, Urt. v. 3. November 2011, Az. 7 C 3/11, Rn. 10 – Juris). 2. Amtliche Information Die mit E-Mail vom 21. August 2016 angefragten Informationen sind auch „amtliche Informationen“ im Sinne von § 2 Nr. 1 IFG. II. Nichtvorliegen eines Ausnahmetatbestands Dem Auskunftsanspruch des Klägers steht auch kein gesetzlicher Ausnah-metatbestand entgegen. 1. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Insbesondere steht dem Anspruch nicht der § 6 Satz 2 IFG entgegen, wo-nach Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nur gewährt werden darf, soweit der Betroffene eingewilligt hat. Als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gelten nach ständiger Recht-sprechung der Verwaltungsgerichte aller Instanzen „(…) alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem be-grenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen (…)“ (BVerwG NVwZ 2009, 1113, 1114 unter Bezugnahme auf BVerfGE 115, 205, 230; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 2. Oktober 2007, Az. OVG 12 B 9.07, Rn. 41 – Juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 7. Juni 2012, Az. OVG 12 B 34.10, Rn. 36 f. – Juris; VG Berlin, Urt. v. 11. November 2010, Az. 2 K 35.10, Rn. 32 – Juris; jew. m.w.N.). Das berechtigte Interesse an der Nichtverbreitung setzt weiter voraus, dass „(…) die Offenlegung geeignet ist, exklusives technisches oder kauf-männisches Wissen dem Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Marktposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen oder die Veröffentlichung geeignet ist, wirtschaftlichen Schaden zuzu-fügen (BVerwG NVwZ 2009, 1113 (1114), vgl. auch BGHSt 41, 140 (142)) (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 7. Juni 2012, Az. OVG 12 B 34.10, Rn. 36 f. – Juris). Dabei reicht es nicht aus, wenn ein bestimmter Umstand schlichtweg als Geschäftsgeheimnis deklariert wird. Die Annahme eines solchen Geheim-nisses muss vielmehr plausibel gemacht werden: „Ob ein solches Interesse vorliegt, muss durch den Betroffenen so plau-sibel gemacht werden, dass unter Wahrung des Geheimnisses ein nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen der in Frage stehenden Information und der Möglichkeit eines Wettbewerbsnachteils etabliert wird. Die bloße Behauptung, dass ein Geschäftsgeheimnis vorliege, reicht dagegen nicht aus. Andernfalls könnte ein Betroffener ohne jede Rechtfertigung über die Anwendung des gesetzlichen Tatbestandes verfügen.“ (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 7. Juni 2012, Az. OVG 12 B 34.10, Rn. 36 f. – Juris; Unterstreichung nur hier). Da es keinen „Markt“ für die Etablierung eines Bundeswehr-Snapchat-Kanals auf der Spielemesse „gamescom“ und dessen Bewerbung gibt, hat die Angabe der Gesamtvergütung von vornherein keine Wettbewerbsrelevanz. Es gibt auch keine Marktkonkurrenten, denen hier etwas zugänglich gemacht werden könnte. Das Ministerium hat die Leistung freihändig ver-geben, es handelte sich dabei um einen singulären Vorgang hinsichtlich einer speziellen Veranstaltung. Dass das Ministerium anderweitige Angebote eingeholt hätte, hat die Beklagte bislang nicht geltend gemacht. Insoweit ist schon gar keine Wettbewerbssituation gegeben. Es ist daher schwerlich nachvollziehbar, wenn die Beklagte im Wider-spruchsbescheid die Befürchtung äußert, die Bereitstellung der Verträge könne „zu einer Förderung der Wettbewerbsposition der Konkurrenten führen“. Das Ministerium hat ja überhaupt nicht geltend gemacht, dass es für die fragliche Leistung überhaupt irgendwelche Konkurrenten gibt. Das Ministerium hat ja gerade diese drei YouTube-Stars beauftragt, weil sie sich von deren Persönlichkeit und deren Ansehen beim Publikum eine beson-dere Werbewirkung versprochen hat. Dass es weitere YouTube-Stars gibt, die gleichermaßen für eine Bewerbung des Bundeswehr-Snapchat-Kanals auf der Spielemesse „Gamescom“ geeignet wären, hat die Beklagte noch nicht einmal behauptet. Sollte noch einmal die Bewerbung des Bundeswehr-Snapchat-Kanals auf der Spielemesse „Gamescom“ erforderlich werden, so ist nicht anzunehmen, dass das Ministerium dieses Mal vor der Vergabe Angebote diverser anderer YouTube-Stars einholen würde. Um einen Vergleich zu bemühen: Wer möchte, dass auf der eigenen Geburtstagsparty Elton John singt, der wird halt Elton John buchen und sich nicht vorher noch ein Vergleichsangebot bei Bushido einholen. Daher ist die wirtschaftliche Augsangsposition der YouTube-Stars mit denen eines Monopolunternehmens vergleichbar. Für Monopolunternehmen ist aber anerkannt, dass diese sich im Regelfall mangels Wettbewerbssituation nicht auf § 6 Satz 2 IFG berufen können (Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 6, Rn. 94 m.w.N.). Zudem ist nicht anzunehmen, dass aus den Verträgen ersichtlich ist, wie sich die dort vereinbarten Preise zusammensetzen. Jedenfalls hat das Mi-nisterium dies nicht behauptet. Aus der bloßen Information hinsichtlich der Gesamtvergütung kann aber nicht auf eine konkrete Kalkulation geschluss-folgert werden. Der Endpreis als solcher ist kein Geschäftsgeheimnis, son-dern notwendigerweise dazu bestimmt, den Marktteilnehmern zur Kenntnis zu gelangen. Weder ergibt sich aus der Gesamtvergütung der vereinbarte Leistungsumfang, noch die Höhe des Stundensatzes, noch das eingesetzte Material, Personal oder die vereinbarte Haftung. Ohne diese Parameter kann ein Mitbewerber aus der bloßen Zahl der Gesamtvergütung keinerlei Schlussfolgerungen ziehen, die es ihm ermöglichen, ein eigenes, günstigeres Angebot zu formulieren. Letztlich ist ja gerade die Tätigkeit der sogenannten „YouTube“-Stars eine, die völlig willkürlich vergütet wird. Es ist ja nicht so, dass diese Stars Material einkaufen, Fabriken und Maschinen betreiben, Arbeitnehmer vergüten und dann einen Endpreis kalkulieren müssten. Vielmehr können sie ihre Gagen mehr oder minder frei festsetzen. Insofern ist es auch bezeichnend, dass das Ministerium auf die Gefahr ver-weist, dass sich der „Marktwert“ der YouTube-Stars vermindern könnte, würden die Informationen herausgegeben (S. 5 des Widerspruchsbescheids). Tatsächlich dürfte hier des Pudels Kern liegen: Transparenz sorgt im Markt für sinkende Preise, weil eine Vergleichbarkeit hergestellt wird. Solange diese Transparenz nicht besteht, können die sogenannten „Stars“ für ihre Auftritte im Grunde jeden Preis verlangen. Das dürfte auch der Grund sein, weshalb sich die „Stars“ so gegen die Offenlegung der Vereinbarungen mit dem Ministerium sträuben. Die Kontrolle darüber, wie die öffentliche Hand mit ihren finanziellen Mitteln umgeht, liegt aber inmitten des Zwecks des Informationsfreiheitsgesetzes (BT-Drs. 15/4493, S. 6). Hinzu tritt, dass nach der Rechtsprechung schon wegen des Zeitablaufs erhöhte Anforderungen an die Darlegung eines Geschäftsgeheimnisses zu stellen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. März 2016, Az. BVerwG 7 C 2.15, Rn. 35; OVG Berlin-Brandenburg, 7. Juni 2012, Az. 12 B 34.10, Rn. 38 – Juris; zur zeitlichen Komponente insbes. auch: VG Köln, Urt. v. 25. Februar 2016, Az. 13 K 5017/13; VG Berlin, Urt. v. 19. Juni 2014, Az. VG 2 K 221.13, Rn. 54 – Juris). Im hier gegebenen Fall bezieht sich der Vertrag auf das vergangene Jahr. Angesichts der Schnelllebigkeit der Branche (bezeichnenderweise liegt der Witz bei „Snapchat“ darin, dass die dort veröffentlichten Nachrichten nach wenigen Minuten wieder unsichtbar werden), ist nicht anzunehmen, dass eine Vereinbarung aus dem vergangenen Jahr wettbewerbsrelevanten Rückschlüsse für künftige Veranstaltungen zulassen würde. Eine wettbewerbliche Relevanz dürfte schon deshalb ausfallen. 2. Vertraulichkeitsvereinbarung Soweit der Beklagte eine Vertraulichkeitsvereinbarung (S. 4 des Wider-spruchsbescheids) ins Feld führt, ist dies nicht erheblich. Eine solche Ver-traulichkeitszusage ist nicht geeignet, den Anspruch auf Informationszu-gang einzuschränken. Das Gesetz erkennt eine solche Zusage nicht als Ausnahmetatbestand an. Jenseits gesetzlicher Ausnahmetatbestände kann eine solche Zusage das Recht Dritter auf Informationszugang nicht ein-schränken, andernfalls läge ein (stets unzulässiger) Vertrag zu Lasten Dritter vor. Dies hat nicht nur kürzlich das Bundesverwaltungsgericht so ent-schieden (BVerwG, Urt. v. 17. März 2016, Az. BVerwG 7 C 2.15, Rn. 36), auch in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung ist dies schon lange anerkannt: „Die Beklagte kann sich auch nicht in genereller Weise den gesetzlichen Pflichten zur Erteilung von Auskünften dadurch entziehen, dass sie im Verhältnis zu den betroffenen Dritten jenen vertraglich oder auf andere Weise Vertraulichkeit zusichert. Die gesetzliche Pflicht zur Gewährung von Einsicht in umweltrelevante Daten kann durch zivilrechtliche Vereinbarungen nicht umgangen werden (§ 134 BGB).“ (VGH Kassel, Beschl. v. 31. Oktober 2013, Az.: 6 A 1734/13.Z, Rn. 23 – Juris; ), sowie: „Sonstige vertragliche Regelungen, die den Informationszugangsan-spruch der Klägerin in Frage stellen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich und wären im Rahmen einer privatrechtlichen Verein-barung ohnehin gemäß § 134 BGB nichtig, da es grundsätzlich rechtlich nicht möglich ist, den Anwendungsbereich des IFG und ein sich daraus ergebendes Informationszugangsrecht über die Ausnahmevorschriften des IFG hinaus durch vertragliche Vereinbarung zu beschränken (vgl. Berger/Roth/Scheel, IFG Kommentar zu § 1 Rdnr. 83).“ (VG Stuttgart, Urt. v. 17. Mai 2011, Az. 13 K 3505/09, Rn. 70 – Juris). Gründe, weshalb die Informationen gleichwohl einem gesetzlichen Ver-traulichkeitsschutz unterfallen könnten sind nicht erkennbar.
Bundesministerium der Verteidigung
Klageerwiderung
Von
Bundesministerium der Verteidigung
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Briefpost
Betreff
Klageerwiderung
Datum
13. Juni 2017
Status
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Erledigungserklärung In der Verwaltungsstreitsache Semsrott, Arne ./. Bundesministerium der Verteidigung - 13 K 15…
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
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Briefpost
Betreff
Erledigungserklärung
Datum
15. September 2017
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
In der Verwaltungsstreitsache Semsrott, Arne ./. Bundesministerium der Verteidigung - 13 K 1503/17 — im Namen und Auftrag des Klägers erklären wir den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und beantragen, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Begründung: Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nach 5 1 Abs. 1 Satz 1 IFG war von Anfang an begründet und hat sich nach Klageerhebung dadurch erledigt, dass die Beklagte mit Schriftsatz vom 13. Juni 2017 offen-legte, dass sie über keinerlei Unterverträge zwischen den YouTube-Stars „RealChris Tess", „MarcBrade TV" und „Joyce Ilg" und der Firma Castenow Communications GmbH als rahmenvertraglich gebundener Auftragneh- mer der Beklagten verfügt und die Herausgabe der Vertragsunterlagen an den Kläger daher unmöglich ist. Dem Klagebegehren des Klägers wurde damit die Grundlage entzogen, sodass die Klage nach Rechtshängigkeit durch das eben beschriebene erledigende Ereignis unbegründet wurde. Zwar erklärte die Beklagte dem Kläger bereits im Ausgangsbescheid vom 19. September 2016 (Anlage K 1), dass sie selbst keine Verträge mit den YouTube-Stars geschlossen hat. Allerdings gab die Beklagte mit ihren Aus-führungen sowohl im Ausgangsbescheid als auch im Widerspruchsbe-scheid vom 2. Januar 2017 (Anlage K 2) unmissverständlich zu erkennen, dass sie über die Unterverträge verfügt, die über ihren rahmenvertraglich gebundenen Auftragnehmer mit den YouTube-Stars geschlossen wurden. Da dem Antrag auf Offenlegung dieser Unterverträge - entgegen der im behördlichen Vorverfahren geäußerten falschen Auffassung der Beklagten - weder der Ausnahmetatbestand des § 6 Satz 2 IFG (vgl. die Klagebegrün-dung vom 10. April 2017, Seite 2) noch etwaige Vertraulichkeitsvereinba-rungen entgegenstehen, war Klage geboten. Wie die Beklagte im Schrift-satz vom 13. Juni 2017 auf Seite 2 richtig erkennt, war das Klagebegehren des Klägers auf Offenlegung der Unterverträge gerichtet, dem jetzt seine Grundlage entzogen wurde.

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Bundesministerium der Verteidigung
Beschluss Der Beschluss des Verwaltungsgerichts
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Via
Briefpost
Betreff
Beschluss
Datum
4. Oktober 2017
Status
geschwärzt
226,6 KB
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts