Topf Secret bei der Senatsverwaltung für Justiz Berlin

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dokumente zu "Topf Secret"

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Sonderdienstversammlung der Leiterinnen und Leiter der für die Veterinär- und Lebensmit- telüberwachung zuständigen bezirkliehen Behörden im Land Berlin TOP l Beratungsgegenstand: "Topf Secret"- Anträge nach VIG Berichterstattung: SenJustVA- V B Bezug:· Anlage: Kopie Schreiben Staatssekretärin Gottstein vom 01.02.2019 ·Erläuterung: Am 14.01.2019 haben foodwatch und FragdenStaat die VIG-Aktion "Topf Se- cret" gestartet.· Verbraucher*innen können· im Internet automatisiert erstellte VIG-Anträge stellen, die auf die Zurverfügungstellung der Kontrollberichte der Lebensmittelaufsicht ge- richtet sin'Cf, die dann auf der Internet-Plattform veröffentlicht werden können. lnfolge des- sen gingen bei den bezirkliehen VetLebs zahlreiche VIG-Anträge ein. Auf ministerieller Ebene findet seit Januar 2019 eine Abstimmung zwischen den Bunde~- ländern zu der" Topf-Secret"-Aktion statt. · . ·· . · Am 18.01.201.9 haben Vertreterinnen der SenJustVA an der Sitzung· der Leiterinnen und Leiter der Ordnüngsämter teilgenommen und dort zugesagt, dass den Bezirken ein Text- . baustein für eine Zwischennachricht an die Antragstellerinnen und -steiler zur Verfügung gestellt wird sowie, dass es ein Schreiben mit Hinweisen zum Umgang mit VIG-Anträgen der SenJustVA geben wird. · Mit StS-Schreiben vom 01.02.2019 gingen den Bezirksstadträtinnen und -räten Hinweise und Empfehlungen zum Umgang mit VIG-Anträgen,' die über die "Topf-Secret"-Piattform eingehen, sowie der Textbaustein zu (Anlage). ln dem Schreiben wird empfohlen, die ·ein~ gehenden Anträge· mich VIG regulär zu bearbeiten, da sie im Grundsatz als nach VIG zu- lässig angesehen werden. Das Vorgehen ünd die Erfahrungen in den Bezirken im Zusam- menhang mit den Auskunftsanträgen sowie die Anzahl der eingegangenen Anträge soll be- · sprochen werden. .Beschlussvorschlag: Der TOPwurde erörtert. Anmeldung TOP Sonder-DV 26.04.2019
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Florack, Dr. Natalie-Emilienne Von: Gesendet An: Betreff: Wichtigkeit Mittwoc:h, 10. April 2019 11:45 Florack, Dr. Natalie-Emilienne · WG: Sonder-DV-Sitzung am 26.04.2019 Hoch Lie.be. Frau Florack, können Sie dies bitte übernehmen, wenn Sie wieder da sind, danke ... VG Anka Dobslaw V=---· ~ndet: Dienstag, 2. April2019 11:09 An: Dobslaw, Anka Ce: lorack Dr., Natalie-Emilienne; Schmid, Claudia; Verbraucherschutz Betreff: Sonder..:DV-Sitzung am 26.04.2019 WiChtigkeit: Hoch . Sehr geehrte Frau Dobslaw, für die Vorbereitung der bevorstehenden Sonder-DV-Sitzung am 26.04.2019, 09:00 bis 12:00 Uhr, benötige ich bitte noch die Erläuterungen zu dem TOP "Topf Secret''- Anträge nach VIG. Ich werde die entsprechende Einladung nebst feststehenden Tagesordnungspunkten schon mal vorab an die Vetleb rausschicken und die Erläuterungen zu den TOPs sodann nachreichen. Ich bitte um Zulieferung der Erläuterung bis spätestens 15.04.29~ 9. Für Ihre Bemühungen bedanke ich mich schon jetzt. Mit freundlichen Grüßen f"'\uftrag Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung · . Abteilung V - Verbraucherschutz Referat VA- Lebensmittel- und Veterinärwesen, Gentechnik VAVET0.2. Salzburger Str. 21 - 25, 10825 Berlin, Tel.: +49 30 9013 RE Fax:+49 30 9028 PER ·er E-Mail: _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ Tlerseuchen-Einfuhr@senjustva.berlin.de 1
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AO - 1- - 2- - . 3-. - 4- - 5- - 6 -. _r-.. a- l, - . • Q STAPt.ES . . • 1470678 o- x
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- 22 .:...~ -- SenJustVA 2. April 2019 · Bearbeiterin: • • •..,. Tel:•• . Frau ALV über AL II M über II A .. ·.·~ AblehnungsgrÜnde für Ariträge nach .dem Verbraucherinformationsgesetz {VIG), die .. über die"Topf Secret''-Piattform gestellt werden ·Bitte von Frau ALV vom 28. März.2019 um gutachterliehe Stellungnahme Fragestellung Welche Voraussetzunge~ sind an den ·Ablehnungsgrund der Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Erfüllung der· AL.rfgaben der Behorde zu stellen .und sehen Sie nach den · obigen Schilderungen und den Ausführungen Dr. floracks diesen hier erfüllt? ·1) Voraussetzungen der Ablehnung wegen der überg·e9rdneten · Vertolgung eines politisc~en_Ziels mit der DGesamtantragstellung" II) · Stellungnahme . . . . . . . . .I) Beeinträchtigung der. der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der Behörde nach § 4 Abs. 3" Nr. 4 VIG ~ -_) t). Ein Antrag nach dem Verbraucherinformati9nsgesetz soll abgelehnt werden 1 wenn durch · die- Bearbeitung des. Antrags die .ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der B.ehörde beeinträchtigt würde(§ 4 Abs. 3 Nr. 4}. Hierdurch soll die Funktionsfähigkeit der Verw~ltung sichergestellt werden. Mithin .kann ein Antrag abgelehnt werden, wenn er Kapazitäten in einer die ArbeitSfähigkeit der gesamte~ .Behörde gefährdenden Weise binden würde. ln . diesen .Fällen soll dem · lnforml;ltionsbe.gehren· dennoch ·soweit wie . möglich entsprochen· wercleri, in d~m. z.B•. eine teilweise Auskunftserteilurig oder eine zeitliche .Streckung der Bearbeitung erfolgt. Schließlich ist der ALisschll,lssgrund restriktiV 'aus~ulegen. Ein .Ablehnungsgrund ist nicht ~reitS dann anzunehmen, . wenn: es . aufgrund der Anträge lediglich zu einer Behinderung oder zeitlichem Verzogerung des Arbeitsablaufs kommt (et.al. . Grube/lmmei/W allau, Verbraucherinformationsrecht•. § 4 Rn ·18) .. 2): ·Aktuell ist davon auszugehen, dass die über die Plattform gestellten Anträge nicht den. · Tatbestand der Beeinträchtigung der der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der Behörde nach § 4. Abs. 3 N~. 4 VIG erfüllen.· Im· Bezirk Mitte von Berlin sind unter dem 12. · März 2019 insgesamt 325 Anträge über die Plattform gestellt worden .. Bi~lang sind noch keine · Gründe vorgetragen worden, die . dafür spre~hen wÜrden, dass .diese Anzahl die Arbeitsfähigkeit des. Bezirksamtes gefährden würde, selbst wenn die Bearbeitung der gestreckt und/oder nur teilweise Auskunft erteilt würde.
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II} Verfolgung eines politischen Ziels mit der .. Gesamtantragstellung" als Ausschlussgrund? · Die Verfolgung eines politis<;:hen Ziels mit einer "Gesamtantragstellung" kann in anderen . Konstellationen unter Umständen rechtsmissbräuchlich sein. ln der hiesigen Konstellation scheidet .eine rechtsmissbräuchliche Antragstellung i.S.d: § 4 Abs. 4 Satz 1 VIG als Ausschlussgrund aus. Rechtsmissbrauch · liegt vor, wenn eine eigentlich zustehende Rechtsposition . zweckwidr.![_ genutzt wird. Auch wer über ein formal einklagbares Recht verfügt, dc;trf qieses nicht missbräuphHch ausüben, wenn leqiglich der Zweck verfolgt wird, . einem anderen Schaden zuzufügen. . · · · . · Sowohl die Antragstellenden nach dem VIG als auch die Setreiber von "Topf Secret" wollen das Verbraucherinformationsgesetz nicht zweckwidrig nutzen. Sie verfolgen vielmehr genau ~s ~Ieiche Ziel wie das Vl@z nämlich eine umfassende .lrJ!Q.rrn.9,.~ der Verbraucher zum . Thema ~bensmittelsicherheit ·sicherzustellen. Zudem geht es· 1;1,uch keinem der Akteure darum anderen (zadenRe~t:turantbetreibenden) zu schaden. Es soll eher Druck aufgebaut werden, um zu . erreichen, dass sich Lebensmittelanbieter von vornherein rechtskonform verhalten. Die Antragstellung . über die genannte Internet-Plattform ist auch nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil sie eine· unzulässige Umgehung des § 40 Abs. 1a Lebensmittel- . und Futtermittelgesetzbuch (LFG6) darstellen würde (noch· offengelassen vom VG · Regensburg, RN 5 S 19.189, juris Rn 28). Nach dieser Norm ist die Öffentlichkeit unter Nennung des Lebensmittelunternehmens zu informieren, wenn der hinreichend begründete . Verdacht besteht, dass gegen Vo~schriften im Anwendungsbereich des LFGB in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt·v~rstoßen worden ist und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens dreihundertfünfzig Euro iu erwarten ist. Das...YIG geh.!_in. seinem Anwendungsbereich erheblich über das LFGB hinaus, das nur der · Gefahrenabwehr dient (Grube/lmmei/Wallau, Verbraucherinforma-tionsrecht § 6 Rn 5). § 2 Abs. 1 VIG legt gerade fest, dass jeder nach Maßgabe des VIG Anspruch ·auf freien Zugang . zu allen von den zuständigen Stellen festgestellten Daten über . nicht zulässi~e Abweichurigen von Anforderungen des LFGB hat. Die Wahrnehmung von . Verbraucherinformationsrechten nach dem VIG kann das LFGB daher nicht umgehen, weil es eine andere, weitergehende Zielrichtung verfolgt als das Lebensmittel- und Futtergesetzbuch. Letztlich hat auch das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung zu § 40 Abs. 1a LFGB festgestellt, dass eine Zusammenstellung behördlicher Bekanntmachungen im Rahmen des Lebensmittel- und Futterrechts durch Dritte im Internet eigenen Rechtmäßigkeitsanforderungen Lind nicht denen des LMFG unterliegt (BVerfG, 21.03.2018, 1 BvF 1/13, juris Rn 59) Es könnte allenfalls im Ermessenswege entschieden werden, dass den Antragstellenden keine Abschriften übersandt werden, sondern diese nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VIG den Zugang zur gewünschten lnformati.On nur durch Einsicht in die Originalakten bei der Behörde · erhalten. Diese Vorgehansweise könnte die Zahl der Antragstellenden minimieren und dem Recht der· ·Restaurantbetreibenden auf informationeile Selbstbestimmung weitergehend Rechnung tragen. Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass die Behörden im Rahmen der Akteneinsicht dermach u.U. Fotokopien der Verwaltungsakte zu erstellen hätten, die dann wiederum gescannt und im Internet veröffentlicht werden könnten. .
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SenJustVA Ör. Natalie-Emilienne Florack VB6 Senatsverwaltung für Justiz Verbraucherschutz und ' Antidiskriminieru n 23.01.2019 App. 2769 J '1. JAN. Z019 Rechtliche Bewertung der Anträge riach VerbraucherinformationsgesetZ i.R.d. "Topf Secrer'-Piattform · · "' I. Sachverhalt foodwatch und FragDenStaat haben am 14.01.2019 die Online-Piattform .Topf Secret" ge~ startet. Dort können Verbraucherinnen und Verbraucher automatisiert bei den zuständigen , Lebensmittelüberwachungsbehörden auf Grundlage des Verbraucherinfqrmationsgesetzes (VIG) die letzten beiden Kontrollberichte, soweit Beanstandungen festgestellt wurden, eines konkreten Lebensmittelbetriebs anfragen (httos://www.foodwatch.org/de/informieren/topf- secret/jetzt-hygienebericht-anfragenD. · DerAntrag lautet~ 1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüber- prüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Name und Adresse des Betriebs. 2. Kam. es hierbei zu Beanstandungen? Fallsja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entspre- chenden Kontrollberichts an mich".. · Der Antrag wird im Namen der/des jeweiligenVerbraucherinNerbrauchers gestellt und .Topf Secret" leitet diesen per E-Mail an die zuständige Behörde weiter. Die Online-Piattform ist darauf angelegt, die erlangten behördlichen Informationen später im Internet einzustellen. II. Rechtliche Bewertung Die über die .Topf Secret"-Piattform zugeleiteten Anträge werden als grundsätzlich zulässig eingeschätzt. Es kann jedoch keine pauschale Aussage .über die einzelnen Informationsan- sprüche gemacht werden. Insbesondere sind die möglichen Einwendungen der Lebensmit- telunternehmer i.R.e. vorherigen Anhörung, mit in die Entscheidung einzubeziehen. Im Ein- zelnen: 1. Antragsteller sind natürliche Personen i.S.v. § 2 Abs. 1 S. 1 VIG. Dadurch, dass die, · Anfragen in elektronischer Form gestellt werden und .automatisiert von der Plattform an die zuständige Behörde geleitet werden, ändert sich an dieser Bewertung nichts. 2. Gegenstand des Informationsanspruchs sind Feststellungen von Abweichungen von Hygienevorschriften und damit Daten gern. § 2 Abs. 1 8 ..1· Nr. 1 VIG. Insoweit sollte beachtet werden, dass nur die beantragten Informationen zu festgestellten Abwei- chungen ~erausgegebenwerden und nicht der gesamte Kontrollbericht, der auch an- ·dere Informationen enthält. · 3. Ausschluss- oder Beschränkungsgründe nach§ 3 VIG . § 3 S. 1· Nr. 2 lit. a) ·VIG ist nicht einschlägig, da sich d~r Antrag nicht auf den Zugang zu personenbezogenen Daten richtet, sondern auf di.e amtlichen Lebensmittelkon- trollergebnisse. Evtl. vorhc:mdene personenbezogene ·Daten .müssen vor Herausga- be der Information unkenntlich gemacht werden (VG Regensburg, L)rt. v. 20.02.2014. -RN 5 K 12.1758, Rn. 56 und 60). · § 3 8.1 Nr. 2 lit. ·c) VIG ist nicht einschlägig, da Informationen über Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Anforderungen nicht unter Berufung auf das Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis abgelehnt werden könne!"\, vgl. § 3 S. 5 i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr.1 VIG. Eine Abwägung der privaten Belange· mit den öffentlichen Interessen 1
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7. Art der Informationsgewährung . Über die konkrete Art der lnformationsg!3währung kann keine pauschale Aussage ge- troffen werden. Grundsätzlich wird die lnformation,wie in dem Antrag bestimmt, ge- . währt. Weicht die Behörde hiervon ab, muss ein "wichtiger Grund" für die Verweige- rung gerade dieser Art des Informationszugangs vorliegen, § 6 Abs. 1 S. ? VIG. ln diesern Fall ist die Information trotzdem, aber auf. eine andere Art zu erteilen. Um sicherzustellen, dass die Information tatsächlich den Antragsteller erreicht, wird . empfohlen, den Bescheid per Post an eine zustellungsfähige Adresse zu versenden. 8. Widerspruch zur Datenweitergabe Aus deri FAQ aufder Plattform g·ehthervor, dass der Weitergabe des Namens und der Anschrift der Antragsteller/innen an den jeweiligen Lebensunternehmer wider- sprochen wird. Nach§ 5 Abs. 2 S. 4 VIG legt die informationsgewährende Stelle dem Dritten auf Nachfrage diese Daten offen. Es ist jedoch zweifelhaft. ob ein Wider- spruch nach Art. 1 DSGVO hier überhaupt zulässig ist, da es sich bei der Datenwei- tergabe nach § 5 Abs. 2 S. 4 VIG um ·eine gesetzliche Verpflichtung handeln dürfte. Dieser Fall ist vom Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 Abs. 1 S. 1 DSGVO, der ein Widerspruchsrecht für die Fälle des Art. 6 Abs. 1 lit. e) und f) DSGVO vorsieht, gera- de nicht erfasst, weil hier die Variante des Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO vorliegt. Vq_ d -uz· "JS~...Q.-~ ]'~ 1.-n~~ ~,­ J)~~k G-~ l L.. (c. C.......a."l-~ a-...... s·~-ha..l ~-. u ~~ ~-- s~~ ~k:~.~d-r.D. l'(l- <..t~c:J . &.&· .~- ~ -· r·- .v~...,.~~ ('~I u..;,.:::r~ d~J:.:-)E! 3 ~~r:..:,..~-~~ StSin VA VALin x· \._ {) z S ___,_ .
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17.01.2019 ·App.2769 SenJustVA Dr. Natalie-Emilienne Florack VB6 Sachstand foodwatch-Aktion "Topf Secrer' ·\'.. .- ··:!' I. Sachverhalt · foodwatch und FragDe~Sta?t haben am 14.Q1.~1 ~- <;:i~:O.nli{le-Piattform Topt Secret" ge:- . startet. Dort können Verbraucherinnen und Verbraucher autqmatisiert bei den zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörd~n die letzten beiden Kontrollberichte eines konkreten Lebensmittelbetriebs auf Grundlage des· Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) anfragen. Dabei werden. die Kontrollberichte unter der Voraussetzung angefragt, dass es Beanstan- dungen gab, so dass··die Anfragen gebührenfrei sind. Die so erlangten Kontrollberichte kön- nen dann von den Verbraucherinnen und Verbrauchern auf der Online-Piattform eingestellt werden. · D II. Abstimmung mit den Ländern Aufgrund des zu erwartenden stark vermehrten Aufkommens von VIG-Anträgen bei den Le- bensmittelaufsichtsbehörden über "Topf Secret", h a t • • • • • • • • • • • • • • der von den obersten Landesbehörden ihren für den V611zug des VIG zuständigen Behörden zur- Verfügung gestellt werden kann. Damit soll den Antragstel- lern verdeutlicht werden, .dass ihre Anfrage ernst genommen und in jedem. Fall bearbeitet. wird. Außerdem sollen so Anfragen zum Bearbeitungsstand verhindert werden. Der Text ~~ . . 111. Abstimmung mit den Bezirken ln einer heutigen Besprechung mit VA und VB würde vorgeschlagen; den Bezirksstadträten das VIG-Prüfschema mit dem Hinweis zu übersenden, dass auf Länderebene ein Abstim- mungsprozess läuft und nach ·Festlegung der Berliner Position ggf. weitere Hinweise versen- det werden. · Sollten die Bezirke weitere Hinweise erhalten, müssten diese m.E. den folgenden -.nicht · abschließenden - Inhalt habe.n: Jeder ~ntrag muss als EiRzelfall geprüft werden. Auch wenn die Anfragen nach VIG als grundsätzlich zulässig erachtet werden, könne keine pauschalen Aussagen ge- troffen werden. Das Beinhalten vori personenbezogenen Daten der Kontrollberichte stellt allein kei- nen Verweigerungsgrund dar, sondern die Daten müssen in einem solchen Fall un- kennUich gemacht werden. \ n-..\'Y"\..i:l....> < ·
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