Chaos und Widersprüche zum Leipziger Polizeikessel
Im Juni 2023 kesselte die Leipziger Polizei mehr als 1300 Menschen bis zu elf Stunden ein. Interne Unterlagen zeigen jetzt ein genaues Bild des umstrittenen Einsatzes. Für noch mehr Aufklärung zum Tag X ziehen wir gegen den Verfassungsschutz vor Gericht.
Es war einer der größten Polizeikessel in der Geschichte der Bundesrepublik. Bis zu elf Stunden mussten mehr als 1300 Menschen im Juni 2023 auf einer Wiese im Süden Leipzigs ausharren. Nachdem es aus einer Demonstration zu Angriffen auf Polizeibeamte gekommen war, setzte die Polizei einen großen Teil der anwesenden Menschen bis in die frühen Morgenstunden fest – darunter etliche friedliche Teilnehmer*innen, unbeteiligte Anwohner*innen, Jugendliche und Kinder. Die Eingeschlossenen kritisierten danach menschenunwürdige Bedingungen, fehlende Toilettenmöglichkeiten, mangelhafte Versorgung mit Essen und Trinken und berichteten von Unterkühlungen. „Man kam sich vor wie Tiere, die im Stall eingepfercht waren“, erzählte einer der Eingeschlossenen der taz.
Interne Dokumente der Leipziger Polizei geben jetzt ein genaueres Bild des Einsatzes, zu dem die Polizei bereits einige Fehler eingeräumt hatte. Wir veröffentlichen den detaillierten Verlaufsbericht des Einsatzes sowie mehrere im Nachgang erstellte Protokolle. An vielen Stellen zeigt sich ein fehlender Überblick der Polizei über die Situation und stellenweise widerspricht es dem, was die Polizei öffentlich über den Tag berichtet hat.
Die Dokumente waren ursprünglich als „Verschlusssache – nur für den Dienstgebrauch“ (VS-NfD) eingestuft. Die Polizei Leipzig hat sie auf eine Anfrage nach dem neuen Sächsischen Transparenzgesetz herausgegeben. Die Dokumente haben wir vorab mit dem MDR geteilt und ausgewertet.
„Keine Personen weglassen”
Nach dem Urteil im Prozess gegen die Studentin Lina E. und weitere Personen wegen Angriffen auf Rechtsextremisten war am 3. Juni 2023 zum sogenannten „Tag X” nach Leipzig aufgerufen worden. Stadt und Sicherheitsbehörden reagierten mit weitreichenden Demonstrationsverboten und weiteren Grundrechtseinschränkungen. Daraufhin hatte ein Leipziger Bündnis für den Abend eine Demonstration für Versammlungsfreiheit angemeldet. Diese mündete um kurz nach 18 Uhr in einen weitreichenden Polizeikessel.
Das interne Protokoll der Polizei, das wir jetzt veröffentlichen, zeigt: Schon um 17:24 Uhr, also eine gute halbe Stunde vor Beginn des Polizeikessels, ordnet der zuständige Polizeiführer erstmals an, dass die Teilnehmer der Veranstaltung „nicht unkontrolliert ablaufen dürfen“. Zu dem Zeitpunkt gibt es laut der Unterlagen zwar bereits Meldungen über vermummte Personen, jedoch noch keine Beobachtungen, dass sich einzelne in der Demonstration auf eine Auseinandersetzung vorbereiten und etwa Steine sammeln. Dennoch lautet die offizielle Anweisung zu diesem Zeitpunkt laut Protokoll bereits: „Keine Personen […] weglassen“. Kurz darauf präzisiert der Polizeiführer, man solle nicht bei jeder Person eine Identitätsfeststellung durchführen, aber „jeder unkontrollierte Abgang“ von der Demo sei zu verhindern.
Eine knappe halbe Stunde später eskaliert die Situation kurzzeitig. Teile der Versammlung setzen sich in Bewegung, einige Vermummte bewerfen Polizist*innen und Einsatzfahrzeuge mit Steinen, Böllern und einem Molotowcocktail. Um 18:08 Uhr umschließt die Polizei eine große Personengruppe auf dem Heinrich-Schütz-Platz. Laut tabellarischem Einsatzprotokoll geht die Polizei von 500 Personen aus, die sie festgesetzt hat. In einem weiteren Protokoll notiert die Polizei die Zahl 300 bis 400 Personen. Zwei Minuten später folgt eine Durchsage, die sich an Unbeteiligte richtet: Man solle sich von Straftätern distanzieren und das Gelände verlassen, sonst könne man ebenfalls durch polizeiliche Maßnahmen betroffen werden. Doch zu dem Zeitpunkt waren die Menschen laut Protokoll bereits eingeschlossen und konnten nicht weg. In der Umschließung waren nicht einige hundert Personen, sondern 1323 Menschen – darunter mehr als hundert Jugendliche und zwei Kinder.
Der Polizeirechtler Clemens Arzt kritisierte den Polizeikessel bereits kurz nach den Ereignissen scharf. „Eine solche Maßnahme gegen Hunderte von Menschen für eine so lange Dauer, die scheint mir rechtlich nicht zulässig gewesen zu sein”, sagte er dem MDR und riet den Betroffenen, juristisch dagegen vorzugehen. Auch dass pauschal allen Eingekesselten die Beteiligung an Straftaten unterstellt und nun gegen sie ermittelt werde, hielt er für nicht nachvollziehbar. „Das lässt sich gegenüber tausend Menschen eigentlich nicht plausibel begründen”, sagte er.
„Zahl muss nach oben korrigiert werden”
Die Polizei ist über Stunden nicht in der Lage, die Situation in dem von ihr gezogenen Kessel umfassend einzuschätzen, das zeigt das Protokoll. „300-400 westlicher Bereich Alexis-Schuhmann-Platz festgesetzt“, wird um 18:36 Uhr notiert. Gut 40 Minuten später ist von „300 Personen in Umschließung“ die Rede. Alle Eingeschlossenen werden nach Rücksprache mit einem Staatsanwalt mittlerweile als Tatverdächtige von Straftaten geführt und sollen erkennungsdienstlich behandelt werden. Doch das zieht sich. Um 22:01 Uhr notieren die Beamten, man habe 100 Personen abgearbeitet, in der Umschließung seien noch 200 weitere. Zweieinhalb Stunden später sind lediglich 250 Personen bearbeitet und auch die Zahl der Eingeschlossenen wird nach oben korrigiert. Demnach gehe man jetzt von insgesamt 500 Personen aus. Eine gute Stunde später, um 01:45 Uhr wird die Zahl erneut korrigiert, es seien wohl noch 300 Personen im Kessel, doppelt so viele wie noch zehn Minuten vorher angenommen. Dieses Schema zieht sich auch durch den weiteren Verlauf: Die Zahl der abgearbeiteten Personen wächst und die Zahl der Verbliebenen wird stetig nach oben verändert. Selbst in den nun vorliegenden Protokollen, die erst einige Tage nach Ende des Kessels erstellt wurden, wird eine deutlich niedrigere Gesamtzahl angegeben. Von 1031 Identitätsfeststellungen ist dort die Rede. Zwischenzeitlich liegt die offizielle Zahl bei weit über 1300 Eingekesselten.
Die massive Abweichung von rund 1000 Personen zwischen der ersten Schätzung und der später erfassten tatsächlichen Gesamtzahl der Eingekesselten erklärt die Polizei in einem der Protokolle mit der Vegetation am Heinrich-Schütz-Platz. „Zahlreiche Störer“ hätten sich „in das Buschwerk zurückgezogen“.
Zivilpolizisten im Kessel – und zuvor auf der Veranstaltung
Dass die Polizei offenkundig über lange Zeit keinen Überblick über die Situation im Kessel zu erlangen vermochte, überrascht auch, weil aus den Dokumenten hervorgeht, dass es dazu durchaus Möglichkeiten gab. Denn die Polizei war mit Kräften in Zivil selbst im Kessel. Dies zeigt das Protokoll der Befragung eines sogenannten „Tatbeobachters”, der sich „über einen längeren Zeitraum ebenfalls in der freiheitsentziehenden Maßnahme befand“.
Dass Zivilpolizisten mit im Kessel waren, hatte die Polizei bereits im Sommer 2023 eingeräumt und den Einsatz damit gerechtfertigt, dass es sich nicht mehr um eine Veranstaltung gehandelt hat, die dem Versammlungsgesetz unterfiel. Die Protokolle zeigen nun aber zudem: Solche Polizisten in zivil waren zuvor bereits ab 17:06 Uhr inmitten der Versammlung im Einsatz.
„Nicht mehr benötigt”: Widersprüche und Chaos des Kessels
Auch weitere Eintragungen in den Protokollen werfen Fragen auf. So bestellte die Polizei demnach zu Beginn des Kessels Wasser und Toilettenmöglichkeiten für 800 Personen, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt offiziell von nicht einmal halb so vielen Eingeschlossenen ausging. Im Nachgang wies die Polizei mehrfach darauf hin, dass die Versorgung der Eingekesselten sichergestellt worden sei. „Kritisch ist anzumerken, dass keine Lautsprecherdurchsagen in Bezug auf Ver- und Entsorgung, an die Personengruppe gerichtet wurden”, heißt es hingegen im Protokoll, das wir jetzt veröffentlichen.
Um 22:57 Uhr wurde angesichts der nächtlichen Temperaturen der Bedarf an Rettungsdecken wegen drohender Unterkühlung notiert. Allerdings wurden diese erst um fünf Uhr morgens vor Ort übergeben. „Nicht mehr benötigt“ heißt es im Protokoll. Verständlich, denn zu diesem Zeitpunkt war der Leipziger Kessel gerade beendet worden.
Stellenweise zeigen sich offenbar auch Polizist*innen im Einsatz genervt von der über Stunden andauernden Maßnahme. Denn auch in der Gefangenensammelstelle (Gesa) schien die Arbeit wenig effektiv voranzugehen. „Kräfte warten schon seit 3 Stunden mit Gefangenen vor der Gesa”, lautet ein entsprechender Protokolleintrag um 04:34 Uhr.
Auskunft verweigert: Wir ziehen gegen den Verfassungsschutz vor Gericht
Gegen alle 1321 strafmündigen Personen, die in jener Nacht im Leipziger Kessel ausharren mussten, laufen seitdem Strafverfahren. Sie alle sind des Landfriedensbruchs in einem besonders schweren Fall beschuldigt. Lediglich die beiden Kinder, die inmitten der Gruppe von der Polizei festgehalten wurden, sind davon ausgenommen.
Zudem gibt es Hinweise, wonach diese 1321 Personen zwischenzeitlich durch den Sächsischen Verfassungsschutz im gemeinsamen Informationsportal der Nachrichtendienste (NADIS) erfasst worden sein sollen – zugeordnet dem Phänomenbereich Linksextremismus.
Auf wiederholte Presseanfragen dazu wollte sich der Sächsische Verfassungsschutz nicht äußern. Die Begründung: Es würde Rückschlüsse auf die Arbeitsweise des Verfassungsschutzes ermöglichen, wenn der Geheimdienst eine Antwort gibt, ob die eingekesselten Personen deshalb nun auch im System der deutschen Verfassungsschutzbehörden erfasst sind. Diese Argumentation halten wir für wenig belastbar und wollen nun im Eilverfahren vor Gericht erreichen, dass der Nachrichtendienst unsere Fragen beantworten muss. Deshalb haben wir am Montag einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Sachsens Verfassungsschutz eingereicht.
→ Zur Anfrage und den Einsatzprotokollen der Polizei
→ Zur Klage gegen den Sächsischen Verfassungsschutz
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Polizeidirektion Leipzig VS — Nur flr den Dienstgebrauch Stand: 8. Juni 2023 Anlage 2 Am 31. Mai 2023 wurde die in Rede stehende Versammlung ,Die Versammlungstreiheit gilt auch in Leipzig’, mit erwarteten 100 Teilnehmern durch die Vorsitzende des ,Say it loud e.V.", Frau |rena Rudolph-Kokot, mit Start vom Alexis-Schumann-Platz angezeigt. Als Versammiungsleiter wurde Herr Jurgen Kasek benannt. Am 2. Juni 2023 erfolgte durch die Versammlungsbehdérde mit Frau Rudolph-Kokot und Herrn Kasek unter Beteiligung der Polizei sowie der LVB ein Kooperationsgesprach. Im Kooperationsgesprach wurde seitens der Polizei eindeutig darauf hingewiesen, dass eine hohe Gefahr besteht, dass sich die Versammlung als Ersatzveranstaltung flr die verbotene »TagX-Demo* entwickein kénnte. Die Teilnahme autonomer/gewaltbereiter Klientel und eine wesentlich héhere Teilnehmerzanhl seien daher zu erwarten. Der Versammlungsleiter und Frau Rudolph-Kokot gaben zu bedenken, dass die Lage nicht abschlieRend eingeschatzt werden kénne, weil bislang keine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes ergangen sei. Durch die Polizei wurden die Folgen, insbesondere die Gefahr einer Unfriedlichkeit aufgezeigt. Frau Rudolph-Kokot und Herr Kasek waren Uber die Gesamtlage informiert und sich der bestehenden Gefahren bewusst. Bei einem unfriedlichen Verlauf der Versammlung kénne sich Herr Kasek vorstellen, von einer DurchfUhrung Abstand zu nehmen. Der Versammlungsleiter und Frau Rudolph-Kokot bestanden weiterhin auf der Versammlungsdurchfihrung. Hinsichtlich einer abweichenden Versammlungsstrecke sei Herr Kasek grundsatzlich kooperationsbereit. Es wurde vereinbart, dass keiner der Gesprachsteilnehmer eine mégliche Versammiungsstrecke nach auBen kommuniziert. Versammlungsverlauf am 3. Juni 2023 Am 3. Juni 2023 sammelten sich ab 15:30 Uhr Teilnehmer der Versammlung unter dem Thema "Die Versammlungsfreiheit gilt auch in Leipzig". Um 15:50 Uhr erschien die Versammliungsbehdrde der Stadt Leipzig Her a +e am Ort und nahmen Kontakt mit den eingesetzten Kraften (NRW, VPI) auf. Gegen 16:00 Uhr befanden sich am Ort der Auftaktkundgebung der Versammlungsleiter Jurgen Kasek und eine Vielzahl von Versammlungsteiinehmern. 16:45 Uhr begann die Versammlung (gem. Kontrollprotokoll der Versammlungsbehdrde). Im weiteren Verlauf stieg die Anzahl der Versammlungsteilnehmer bis 17:11 Uhr auf 1.500 Teilnehmer an. Unter ihnen befanden sich 300 Teilnehmer der Kategorie Gelb und nun auch 200 Teilnehmer der Kategorie Rot. In Absprache mit der Versammlungsbehdrde der Stadt Leipzig wurde daraufhin gewirkt, dass eine stationdre Kundgebung durchgefuhrt wird. Am Ort der Auftaktkundgebung fanden mehrere intensive Kooperationsgesprache zwischen dem Versammlungsleiter Hr. Jurgen Kasek, der Versammlungsbehdrde und Polizei statt. Mit dem Ergebnis, dass die Versammlung stationar durchgefthrt wird. Ab 17:00 Uhr vermummten sich immer mehr Personen, woraufhin die Freigabe von Videoaufzeichnungen und der Einsatz von Tatbeobachtern erfolgte. Im weiteren Verlauf stieg die Anzahl der Vermummten kontinuierlich an und vereinzelt uberklebten Versammiungsteilnehmer Individualmerkmale ihrer Kleidung. Um 17:06 Uhr begann das Verlesen der Auflagen. Zwischen 17:17 Uhr und 17:45 Uhr versuchte die Operative Gruppe der Stadt Leipzig Kontakt zu Herrn Kasek aufzunehmen, damit dieser auf die Versammlungsteitnehmer einwirken kann. Die Realisierung stellte sich jedoch als schwierig heraus, weil dieser sich im Inneren der Versammlung aufhielt, weshalb die Operative Gruppe durch Einsatzkrafte bei der Suche nach inm begleitet werden musste. Seite 1 von §
Abo, Polizeidirektion Leipzig VS —- Nur fair den Dienstgebrauch Stand: 8. Juni 2023 17:24 Uhr erging die Entscheidung des Polizeifhrers, dass Versammlungsteilnehmer nicht unkontrolliert ablaufen diirfen. Sie sollten, auch bei einer Auflésung bzw. Beendigung, einer Identitatsfeststellung unterzogen werden. Die Entscheidung wurde kurz darauf nochmals durch den Polizeifuhrer prazisiert und darauf hingewiesen, dass nicht jeder Teilnehmer kontrolliert wird, sondern ein unkontrollierter Aogang verhindert werden soll. Durch den Lautsprecherkraftwagen wurden in kurzer Folge zwei Durchsagen getatigt, deren Inhalt sich auf das Ablegen der Vermummung und der Genehmigung einer stationdren Versammiung bezog. 17:26 Uhr »Achtung! Achtung! Es folgt eine Durchsage der Polizei. Ich bitte um Ihre Aufmerksamkeit. Diese Durchsage richtet sich an die Versammlungsteiinehmer auf dem Alexis-Schuman-Platz. Ich bitte Sie, die Vermummungsgegenstande abzunehmen. Ein Identitétsschutz ist gema& Paragraph siebzehn des s&chsischen Versammlungsgesetzes verboten. Ich wiederhole. Ich bitte Sie, alle Vermummungsgegensténde abzulegen, die zur Verschleierung oder Verbergung der Identitat geeignet sind. Sollten Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, wird die Polizei MaBnahmen, gegebenentalls von unmittelbarem Zwang, gegen Sie einsetzen. Ende der Durchsage 17:26 Uhr.“ 17:33 Uhr »Achtung! Achtung! Es folgt emeut eine Durchsage der Polizei an die Versammliung auf dem Alexis-Schumann-Platz. Diese Versammlung wurde gema&& Absprache mit ihrem Versammlungsleiter stationaér genehmigt. Sie befinden sich im Schutze des Versammlungsgesetzes fir eine sich nicht bewegende Versammlung. Dies bedeutet, dass wenn Sie von diesem Versammlungsort sich entfernen, gegen die Auflagen verstoBen. Dies kann und wird die Polizei nicht zulassen. Ich bitte Sie daher auf dem Alexis-Schumann-Platz zu verbleiben und keinen Aufzug zu starten. Sollten Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, wird die Polizei MaBnahmen gegen Sie ergreifen muissen. Gegebenenfalls unter Anwendung von unmittelbarem Zwang. Ende der Durchsage 17:34 Uhr. Es folgt ein Hinweis an alle Unbeteiligten und Schaulustigen in diesem Bereich. Distanzieren Sie sich bitte von den Stérerm, die die Sicherheit und Ordnung beeintrachtigen. Sonst kénnten auch Sie durch polizeiliche MaBnahmen beeintrachtigt werden. Ende der Durchsage 17:34 Uhr.“ Mit Beendigung der zweiten Durchsage beztglich der stationaren Versammiung, formierte sich ein Aufzug. Ab 17:38 Uhr konnten Tatbeobachter feststellen wie vermummte Personen Steine aufnahmen und 30 Personen nérdlich der Versammlung in der ScharnhorststraBe Regenschirme aufspannten. Daraufhin erfolgte durch den Lautsprecherwagen der Polizei eine Durchsage mit Hinweis auf Friedlichkeit und Unterlassung der Steinaufnahme sowie das Werfen dieser. 17:42 Uhr »Achtung! Achtung! Es folgt emeut eine Durchsage der Polizei an die Versammiungsteilnehmer auf dem Alexis-Schumann-Platz. Ich bitte um Ihre Aufmerksamkeit. Bitte tragen Sie mit Ihrem Verhalten zu einem friedlichen Verlauf dieser Veranstaltung bei. Verhalten Sie sich friedlich und kooperativ. An einen Teil von Ihnen richte ich diese Botschaft: Unterlassen Sie es, Steine aufzunehmen und sie gegebenenfalls zu werfen. Dies tragt nicht zu einem friedlichen Verlauf der Veranstaltung bei. Soliten Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, kénnen polizeiliche MaBnahmen sich anschlieBen. Seite 2 von 5
Alb Polizeidirektion Leipzig VS — Nur fiir den Dienstgebrauch Stand: 8. Juni 2023 Ende der Durchsage 17:43 Uhr." Um 17:45 Uhr erfolgte ein weiteres, intensives Kooperationsgesprach mit Herrn Kasek, der Versammlungsbehérde und Polizei. Herr Kasek wlinschte zum Unverstandnis von Versammiungsbehérde und Polizei weiterhin, einen Aufzug durchzufuhren. Nach dem Gesprach forderte Herr Kasek die Versammlungsteilnehmer erfolglos dazu auf, ihre Vermummung abzulegen. Gegen 18:06 Uhr setzten sich pldtzlich Teile der Versammiung in Richtung Osten auf der ScharnhorststraRe in Bewegung. An der Ecke AndreasstraSe/Scharnhorststrae bewarfen Vermummte zwei Einsatzfahrzeuge mit Steinen, Flaschen und Pyrotechnik. Storer traten gegen Einsatzfahrzeuge und brachten gezielt Pyrotechnik an diese an. In den Fahrzeugen befanden sich Einsatzkrafte, welche sich Uber die Scharnhorststra@e zurtickziehen konnten. In der Folge drangten die Einsatzkrafte die gewalttatigen Stérer vom Tatort zurtick auf den Alexis-Schumann-Platz. Zeitgleich (18:08 Uhr) erklarte der Versammiungsieiter die Versammlung als beendet. im Bereich des Alexis-Schumann-Platzes kam es zum Bewurf von Einsatzkraften mit einem Molotow-Cocktail sowie Steinen, Pyrotechnik und Flaschen. Diesbeztiglich erging durch den Lautsprecherwagen der Polizei die Aufforderung das Abbrennen von Pyrotechnik zu unterlassen. 18:08 Uhr Achtung! Achtung! Es folgt eine Durchsage der Polizei an die Versammlungsteilnehmer. Unterlassen Sie das Abbrennen von Pyrotechnik. Sie gefahrden dadurch sich selbst, Unbeteiligte und die eingesetzten Polizeibeamten. Sollten Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, werden sich weitere polizeiliche Ma@nahmen, gegebenenfalls unter der Anwendung von unmittelbarem Zwang, anschlieBen. Ende der Durchsage 18:09 Uhr.“ 18:10 Uhr »Es folgt emeut eine Durchsage der Polizei an die ehemaligen Versammlungsteiinehmer. Unterlassen Sie es, pyrotechnische Gegensténde abzubrennen und die Polizeibeamten anzugreifen. Ihr Verhalten ist rechtswidrig und strafbar. Sollten Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, werden sich weitere polizeiliche MaBnahmenanschlieBen. Gegebenenfalls unter der Anwendung von unmittelbarem Zwang. Es folgt ein Hinweis an alle Unbeteiligten und Schaulustigen in diesem Bereich. Distanzieren Sie sich deutlich von den Straftétem, ansonsten kénnen auch Sie durch polizeiliche MaBnahmen betroffen werden. Ende der Durchsage 18:10 Uhr." 18:13 Uhr Achtung! Achtung! Es folgt erneut eine Durchsage der Polizei an die ehemaligen Versammlungsteilnehmer auf der Karl-Liebknecht-StraBe. Aus |hrer. Aus Ihrer Ansammlung heraus werden wiederholt schwerwiegende Straftaten begangen. Dadurch ist die Offentliche Sicherheit unmittelbar gefahrdet. Die Polizei wird daher jetzt MaBnahmen treffen, um diese zu unterbinden. Es folgt ein Hinweis an alle Unbeteiligten und Schaulustigen in diesem Bereich: Verlassen Sie diesen Bereich und distanzieren Sie sich von den Straftatem. Ansonsten kénnen auch Sie durch polizeilichen MaBnahmen betroffen werden. Ende der Durchsage 18:14 Uhr.“ 18:23 Uhr Seite 3 von 5
Polizeidirektion Leipzig VS — Nur fiir den Dienstgebrauch Stand: 8. Juni 2023 wAchtung! Achtung! Es folgt emeut eine Durchsage an die Personen auf der Karl-Liebknecht- StraBe. Die Stadt Leipzig hat als zusténdige Versammiungsbehdérde eine Aligemeinverftigung enlassen, wonach jegliche Versammiungen und Aufziige, einschlieBlich Eil-und Spontanversammiungen vom dritten Juni bis vierten Juni verboten sind. Die Gesetzesgrundiage ist der Paragraph 15 Absatz eins des sdchsischen Versammlungsgesetzes. Die Polizei ist dem Schutz der éffentlichen Sicherheit und Ordnung verpflichtet, die genannte Allgemeinverfilgung durchzusetzen. Aufgrund dessen fordere ich Sie hiermit auf, sich unverziiglich in Kleingruppen in Richtung Connewitz, Wolfgang-Heinze- StraBe zu entfemen. Soliten Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, werden sich gegebenenfalls weitere polizeiliche Ma@&nahmen anschlieRen. Ende der Durchsage 18:24 Uhr.“ Schlussendlich gelang es den Einsatzkraften die Stérer auf dem Heinrich-Schitz-Platz zu konzentrieren und einzukessein. Verhalten des Versammlungsleiters nach Beendigung Gegen 22:07 Uhr wurden durch Hr. Kasek am ehemaligen Versammiungsort mittels Lautsprecherboxen Wortbeitrage mit ,versammlungsrechtlichen Themenbeziigen* verkundet und Musik abgespieit. Daraus ergab sich ein ,Sogeffekt* auf umstehende Personen, wodurch die Ortlichkeit einen erhdhten Zulauf erhielt und die Einsatzkrafte Herrn Kasek die Fortfahrung untersagten. Hr. Kasek kam der Aufforderung vorerst nach, jedoch wollte er gegen 22:30 Uhr sein Unmut den polizeilichen MaBnahmen gegenUber den Eingeschlossenen mittels einer Spontanversammilung Ausdruck verleihen. Im Hinblick auf die Allgemeinverfigung der Stadt Leipzig bestand Herr Kasek auf eine schriftliche Begrtindung eines Verbots, sollte inm eine Versammlung untersagt werden. Die Einsatzabschnittsfuhrerin konnte Herrn Kasek gegen 23:16 Uhr vor Ort nicht mehr antreffen. Bis dahin kam es durch Herrn Kasek zu keiner Versammlungsanmeldung. Gegen 23:39 Uhr erschien Herr Kasek dann wieder am ehemaligen Versammlungsort und wollte eine Versammlung mit dem Thema ,Solidaritat mit den eingeschlossenen Personen“ bis 00:30 Uhr anzeigen. Diese viel unter die Allgemeinverftigung der Stadt Leipzig und wurde untersagt. Herr Kasek unterlies im weiteren Verlauf weitere Versuche dieser Art. Durch die Einsatzkrafte erfoigte bis 00:52 Uhr die Raumung des Alexis-Schumann-Platz. Inhalt Kontrollprotokoll zur Versammiung Say It Loud e.V. am 3. Juni 2023 Dem Kontroliprotokoll der Versammlungsbehérde der Stadt Leipzig kénnen folgende Inhalte entnommen werden: Am 3. Juni 2023, um 16:05 Uhr trafen sich der Versammlungsleiter Herr Jurgen Kasek und sein Stellvertreter Herr Venediger mit den Mitarbeitern der Versammiungsbehtrde (Hr. und Inspektor der Operativgruppe des Ordnungsamtes Hr. EEE sowie der Polizei. Herr Kasek fiihrte aus, dass er ,wenigstens ein Stick der Strecke laufen und dann halten und beenden..." méchte ,...um zu deeskalieren und den Druck von der stationaren Situation zu nehmen.* Die Darstellung war weder von der Versammlungsbehérde noch von der Polizei nachzuvoliziehen. Um 16:25 Uhr stellten die Mitarbeiter der Versammlungsbehérde bereits einzelne vermummte Personen fest und sprachen Herrn Kasek darauf an, dass er dem Seite 4 von §
AG Polizeidirektion Leipzig VS — Nur fiir den Dienstgebrauch Stand: 8. Juni 2023 entgegenzuwirken hat. Herr Kasek rechnete zu diesem Zeitpunkt selber mit weiteren Zulauf und verschob den Beginn der Versammlung auf 16:45 Uhr. Im weiteren Zeitablauf ,bildeten sich kleiner Gruppen sowie eine gréRere Gruppe im Bereich Scharnhorststrafe, die vermummt waren." Um 16:45 Uhr wurde Herr Kasek durch die Mitarbeiter der Versammiungsbehérde auf ,die villig unzureichende Einflussnahme auf den GroBteil der Versammiung...“ hingewiesen. Herrn Kasek wurde demnach auch verdeutlicht, dass er nun die Hauptversammlung fur die Teilnehmer der verbotenen Tag-X-Versammliung sei und somit eine hohe Gefahr fur Gewalttaten vorhanden sei. Mit Hinweise auf das Kooperationsgesprach vom Freitag (Anm.: gemeint ist der 2. Juni 2023), baten die Mitarbeiter der Versammiungsbehérde den Versammlungsieiter eine stationdre Kundgebung mit Beendigung nach den Redebeitragen zu priifen. Um 16:55 Uhr wurde die Versammlung begonnen, wobei der Gro8teil der Versammlung nicht erreicht werden konnte, weil diverse Sprechchére das Lautsprecherfahrrad _,deutlich Uberténten“. Ordner, die sich zur Einhaltung von Auflagen oder des Vermummungsverbots einsetzten, konnten nicht festgestellt werden. Um 17:05 Uhr hielt Hr. Kasek weiterhin an der Durchfilhrung eines Aufzuges fest. Emeut wurde ihm angeraten eine stationdre Kundgebung abzuhalten. Daraufhin gab er an, bei gewalitbereiten Klientel sicherheitshalber die Versammlung zu beenden. Es folgten weiterhin Sprechchdére die den Lautsprecherwagen vollkommen Ubertinten. Um 17:35 wurde Herrn Kasek angeboten Durchsagen Uber den Lautsprecherkraftwagen der Polizei zu tatigen, was er nicht wahrnahm. In die Kooperationsgesprache mischte sich Frau Juliane Nagel ein und bestarkte Herrn Kasek darin, dass ein Aufzug die Situation deeskalieren wurde. 17:50 Uhr wurde nochmals auf Herrn Kasek eingewirkt, dass es besser sei die Versammlung zu beenden. Er war nicht mehr in der Lage auf den Gro8teil der Versammiung Einfluss zu nehmen. Die Nutzung von Durchsagen Uber den Lautsprecherkraftwagen der Polizei wurde weiterhin verweigert. Vielmehr gaben er und Frau Nagel der Polizei die Schuld, sollte es zu einer Eskalation der Lage kommen. Um 18:05 Uhr wurde Herr Kasek nochmals darauf hingewiesen, dass er bereits seit min. 30 Minuten keinerlei Einfluss auf die Versammiung ausibe. Als sich Herr Kasek zur Versammlung zurtickzog folgten unmittelbar danach erste Béllerwirfe und Nebeitépfe wurden geztindet. Seite 5 von §
Nr VS — Nur fur den Dienstgebrauch Polizeidirektion Leipzig Stand: 7. Juni 2023 Anlage3 Schwerpunkt Umschliehung Personengruppe Srtlichkeit: an Ostliche Seite Heinrich-Schitz-Platz, 04275 Leipzig Krafte/Fiihrung: e insatzabschnitt 11 Eingreifkrafte - FUhrung: Unterstlitzungskommando Bayern e Krafte: 7 BPH’n und Unterstlitzung weiterer BPH’n aus anderen Einsatzabschnitten Ablauf: Nach Angriffen auf Einsatzkrafte und Sachbeschadigungen u. a. an geparkten Fahrzeugen durch Versammiungsteilnmehmern der Versammiung — unter dem Motto ,Die Versammlungsfreiheit gilt auch in Leipzig’ konnte durch intervenierende Einsatzkrafte, um 18:28 Uhr, eine groBe Gruppierung von Stérern auf dem Heinrich-Schitz-Platz festgesetzt und umschlossen werden. Man ging zunachst von einer Anzahl von 300 bis 400 Personen aus. Zum Ort wurden weitere UnterstUtzungskrafte aus anderen Einsatzabschnitten, sowie zwei Ermittlerteams des Ejinsatzabschnitts Kriminalpolizeiliche Ma&nahmen und die Staatsanwaltschaf t Leipzig entsendet. Nach Absprache mit der Staatsanwaltschaft wurden die Personen zum Zwecke der Identitatsfeststellung fiir die Strafverfolgung festgehalten (Verdacht schwerer Landfriedensbruch, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und gefahrliche Kérperverletzung). Durch Herrn Richter am LGQEEEvurde um 20:50 Uhr die IDF vor Ort nach §163c StPO bestatigt, dass aufgrund der vorliegenden Umstande (Massen-ldF) eine richterliche Vorfuhrung nicht mdglich ist und die Dauer der IdF Ubersteigen wirde. Mittels Lautsprecherkraftwagen wurden die Personen in der UmschlieBung angesprochen, der weitere Verfahrensgang erldutert, der Tatvorwurf erdffnet und eine Belehrung als Beschuldigter vorgenommen. Zur Bearbeitung der Personen wurden drei Bearbeitungsstrec ken (BAT-Strecken) aufgebaut. Diese mussten durch Polizeikrafte gesichert werden, weil im Umkreis weitere Stérer zu verzeichnen waren. Um 21:13 Uhr waren die BAT- Strecken gesichert, eingerichtet und alle Absprachen mit der Staatsanwaltschaft getroffen, dass die Bearbeitung der Personen beginnen konnte. Aus der Personengruppe heraus wurde mehrfach der Versuch unternommen, die Umschlie@ung zu durchbrechen, was durch die Anwendung unmittelbaren Zwangs verhindert Seite 1 von 4
ARK VS — Nur fiir den Dienstgebrauch Polizeidirektion Leipzig Stand: 7. Juni 2023 werden konnte. Des Weiteren wurden in der UmschlieRung mehrfach versucht Kleidungsstiicke zu verbrennen. Steine, | Vermummungsgegenstande sowie Teleskopschlagstécke wurden durch Einsatzkrafte aufgefunden. Teilweise mussten die Personen mittels unmittelbaren Zwang zur BAT-Strecke verbracht werden. Insgesamt kann gesagt werden, dass sich nahezu keine Person ohne gesonderte Aufforderung bei den Beamten gemeldet hat, um schnellstméglich aus der MaBnahme entlassen zu werden. Als bekannt wurde, dass sich Jugendliche in der UmschlieQung befinden, wurden diese bei Kenntnis beschleunigt bearbeitet. lm Umfeld der UmschlieQung wurde, um 21:05 Uhr, das Kommunikationsteam eingesetzt, was jedoch aus Eigensicherungsgriinden kurze Zeit spater abgebrochen werden musste. Zur schnelleren Bearbeitung der festgehaltenen Personen wurde, in Abstimmung mit der vor Ort befindlichen Staatsanwaltschaft Leipzig, die Arbeitsweise vor Ort mehrfach angepasst, so dass letztendlich nur noch Tatverdachtige, gegen die ein dringender Tatverdacht aufgrund einer ,schweren* Straftat besteht, in das Zentrale Polizeigewahrsam (ZPG) gebracht und alle testlichen Personen, nach einer Identitatsfeststellung vor Ort, entlassen wurden. Zur Beschleunigung der Bearbeitung wurden weitere Einsatzkrafte zugeordnet, Gefangenentransporter (GTW) sowie in der Endphase ein Linienbus der Leipziger Verkehrsbetriebe zur Verfiigung gestellt. lm Verlauf der Ma&nahmen musste die Anzahl der umschlossenen Personen nach oben korrigiert werden, so dass sich Uber 1.000 Personen in der UmschlieBung befanden (1.031 durchgefiihrte ED-Behandlungen an den BAT-Strecken). Grund hierfir ist die parkahnliche Gestaltung des Heinrich-Schiitz-Platzes, mit zahlreicher Vegetation. Nach Auskunft der Einsatzkrafte vor Ort, hatten sich zahlreiche Stérer in das ,Buschwerk" zuriickgezogen. Im Verlauf der Ma®nahme erschienen mehrere Rechtsanwalte am Ort. Diesen wurde die Verfahrensweise dargelegt, insbesondere dass diese nach Abarbeitung in der BAT-Strecke persénlichen Kontakt mit ihren Mandanten aufnehmen kénnen. Des Weiteren wurden nach telefonischer Kontaktaufnahme der Rechtsanwdlte mit den Mandanten, diese prioritar bearbeitet. Um 05:05 Uhr wurden alle Personen in den BAT-Strecken bearbeitet und keiner befand sich mehr in der UmschlieRung. Aufgrund von Hinweisen, dass an der Ortlichkeit der UmschlieRung Gegenstande bzw. Beweismittel vergraben wurden, wurde der Ort gesichert und kriminaltechnisch untersucht. Dabei wurden u. a. diverse Kleidungsstlicke und zerstérte Mobiltelefone aufgefunden. Versorgung: Um 19:07 Uhr wurde zur Versorgung der umschlossenen Personen, liber die Wasserwerke Leipzig, ein Trinkwasseranhanger (Kapazitat 1.000 |) vor Ort gebracht und Trinkbecher zum Einsatzort verbracht. Des Weiteren wurden fur die Entsorgung Toilettenkraftwagen eingesetzt bzw. aufgrund einer eingeschrankten Verfiigbarkeit dieser (Lenk- und Ruhezeiten) eine Verbringung in umliegende Polizeiliegenschaften veranlasst. Zu einem spateren Zeitpunkt wurde versucht eine Nutzung der Sporthalle, des in unmittelbarer Nahe befindlichen Gymnasiums, zu organisieren. Jedoch war keine Erreichbarkeit des Verantwortlichen gegeben. Seite 2 von 4
VS — Nur fur den Dienstgebrauch Polizeidirektion Leipzig Stand: 7, Juni 2023 Um 20:11 Uhr wurden Verpflegungsrationen flr in Gewahrsam genommene Personen organisiert und im Anschluss im ZPG eingelagert. Eine medizinische Versorgung wurde, durch einen in der Nahe durch die Branddirektion Leipzig eingerichteten Sammelplatz fur Verletzte (MANV), gewahrleistet (Aufbau ab 19:52 Uhr). Des Weiteren wurde um 20:47 Uhr ein medizinischer Versorgungspunkt, in unmittelbarer Nahe zur UmschlieRung, eingerichtet. Eine Ubersicht iiber die behandelnden Personen liegt nicht vor. Es ist mittlerweile bekannt, dass mehrere Personen aufgrund von Schwache behandelt werden mussten. Um 04:31 Uhr wurde Uber die Branddirektion bekannt, dass Personen in der UmschlieRung, aufgrund der gefallenen Aufentemperaturen, Uber Notruf den Zustand der Unterkihlung gemeldet haben. Aufgrund dessen wurden weitere Rettungsdecken vor Ort verbracht. Uber die Einsatzabschnittsfahrung wurde bekannt, dass wahrend des gesamten Zeitraums mehreren sogenannten Demosanitatern der ungehinderte Zugang zu den umschlossenen Personen gewahrt wurde. Diese verpflegten die Personen (Getrénke und Mahizeiten — teiweise Warmverpflegung) und reichten Rettungsdecken. Des Weiteren wurde auf Bedurfnisse der Personen reagiert und alle, die sich bei den Einsatzkraften gemeldet haben, prioritar bearbeitet. Kommunikation mittels Lautsprecherkraftwagen: Um 18:59 Uhr erfolgte die erste Ansprache an die Personengruppe: ,Achtung! Achtung! Es folgt eine Durchsage an die Personengruppe auf dem Heinrich- Schitzplatz, welche sich in der umschlieBenden Absperrung der Polizei befinden. Ich informiere Sie, dass Ihr Status ab sofort Beschuldigter im Strafverfahren ist. Ihnen wird schwerer Landfriedensbruch vorgeworten. Daher werden Sie zeitnah einer Abarbeitung durch die Kriminalpolizei zugefuhrt. Bitte verhalten Sie sich weiterhin friedlich und kooperativ. Ansonsten wird die Polizei gegebenenfalls mit ZwangsmaBnahmen reagieren missen. Des Weiteren weise ich alle Unbeteiligten und Schaulustigen darauf hin den Fu@weg rechtsseitig vom Lautsprecherwagen bis auf Weiteres freizubleiben hat, um eine Abarbeitung zu gewéhrleisten. Das Festhalten der Personengruppe dient der Personalientfeststellung sowie der Zufihrung zur Abarbeitung gegebenenfalls zum Gewahrsam. Ende der Durchsage 19 Uhr.“ Um 19:01 Uhr erfolgte erneut eine Durchsage: Achtung! Achtung! Es erfolgt emeut eine Durchsage an die Personengruppe in der umschlieBenden Absperrung der Polizei auf dem Heinrich-Schutz-Platz. Wie bereits erwahnt, sind Sie ab jetzt Beschuldigter im Strafverfahren. Ihnen wird schwerer Lanofriedensbruch (Pause). Ihnen wird schwerer Landfriedensbruch unterstellt bzw. vorgeworten. Dadurch werden Sie zeitnah in die Abarbeitung durch die Kriminalpolizei zugefuhrt werden. Jeglicher Angriff auf die Polizeibeamten innerhalb der umschlieBenden Polizeiabsperrung, stellt einen tatlichen Angriff gegen Polizeibeamte dar und ist rechtswidrig und strafbar. Jeder Versuch von auBen auf die polizeiliche UmschlieBung einzuwirken, stellt eine versuchte Gefangenenbefreiung dar und ist ebenso rechtswidrig und strafbar. Ich weise Sie darauf hin, dass die Polizei die MaBnahme gegebenenfalls unter Anwendung von unmittelbarem Zwang durchsetzen wird. Im Gewahrsam bzw. bei der Abarbeitung haben Sie alle Rechte als Beschuldigter im Strafverfahren. Sie missen sich zu der Sache nichteinlassen. Sie haben das Recht einen Anwalt zu konsultieren und Sie kénnen einzeine Beweiserhebungen beantragen. Bitte verhalten Sie sich weiterhin friedlich und kooperativ. Ende der Durchsage 19:03 Uhr." Um 19:05 Uhr erfoigte eine Durchsage an die Personen im Umfeld der MaB&nahme: Seite 3 von 4
A&Q VS — Nur fur den Dienstgebrauch Polizeidirektion Leipzig Stand: 7. Juni 2023 »Achtung! Achtung! Es folgt emeut eine Durchsage der Polizei. Diese Durchsage richtet sich an die Unbeteiligten und Schaulustigen auf dem Fu&gangerweg am Heinrich-Schatz-Platz rechts neben dem Lautsprecherkraftwagen der Polizei. Begeben Sie sich in Richtung Alexis- Schumann-Platz oder in den rickwartigen Bereich und lassen Sie den FuBweg frei. Dieser wird ftir die Abarbeitung fiir die Polizei bendtigt. Sollten Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, k6nnten sich polizeiliche MaBnahmen anschlieBen. Ende der Durchsage 19:06 Uhr.“ Um 19:41 Uhr erfolgte eine erneute Durchsage an die Personen im Umfeld der Ma®nahme: »Achtung! Achtung! Es folgt emeut eine Durchsage an die unbeteiligten Personen am Heinnch- Schitz-Platz auf dem dortigen FuBweg, rechtsseitig vom Lautsprecherwagen der Polizei. Sie wurden bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass der Fu@weg freizubleiben hat. Sie beeintrachtigen mit Ihrem Verhalten den Ablauf der Abarbeitung. Bitte begeben Sie sich daher in den rickwértigen Bereich. Sollten Sie dieser Aufforderung weiterhin nicht nachkommen, wird die Polizei dieses umsetzen. Gegebenenfalls mit zu Hilfenahme von unmittelbarem Zwang. Ende der Durchsage 19:42 Uhr.“ Um 19:44 Uhr erfolgte eine weitere Durchsage an die Personen im Umfeld der Ma@nahme: »Verhalten Sie sich friedlich und kooperieren Sie mit der Polizei. Andemfalls kinnen Sie durch polizeiliche MaBnahmen betroffen werden. Ziehen Sie sich in den rickwartigen Bereich zurtick," Um 19:46 Uhr erfolgte eine Durchsage an die Personen in der UmschlieRung, aufgrund von Angriffen: »Achtung! Es folgt emeut eine Durchsage der Polizei an die Personenmenge hinter dem Lautsprecherwagen. Unterlassen Sie es, Polizeibeamte tatlich anzugreifen. Ihr Verhalten ist rechtswidrig und strafbar. Sollten Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, wird dies weitere polizeiliche Ma&nahmen nach sich ziehen. Gegebenenfalls unter Anwendung von unmittelbarem Zwang. Ende der Durchsage 19:46 Uhr.“ Um 02:07 Uhr erfolgte eine Durchsage an die Personen in der Umschlie@ung, aufgrund von unkooperativen Verhalten: »Achtung! Achtung! Es folgt eine Durchsage der Polizei an die Personenmenge in der umschlieBenden Absperrung am Heinrich-Schitz-Platz. Ihr Verhalten sorgt dafir, dass die Abarbeitung sich in die Lange zieht. Unterstitzen Sie die Polizei und verhalten Sie sich kooperativ und friedlich. Folgen Sie den Anweisungen der Polizei, um die Abarbeitung zu beschleunigen. Die Polizei wird Sie ansonsten gegebenenfalls unter Zwangsanwendung aus der Personenmenge herausholen mussen. Ende der Durchsage 02:08 Uhr." Seite 4 von 4
Polizeidirektion Leipzig Leipzig, 9. Juni 2023 Ref. 2, Einsatz Bearb.: Tel.: 42637 Az.: 1. Vermerk: Versorgung wahrend der freiheitsentziehenden MaBnahmen auf dem Heinrich-Schitz- Platz 3./4, Juni 2023 Um 19:07 Uhr wurde zur Versorgung der umschlossenen Personen, liber die Wasserwerke Leipzig, ein Trinkwasseranhanger (Kapazitat 1.000 !) vor Ort gebracht und Trinkbecher zum Einsatzort verbracht. Des Weiteren wurden fur die Entsorgung Toilettenkraftwagen (bis ca. 1:15 Uhr) eingesetzt bzw. aufgrund einer eingeschrankten Verfligbarkeit dieser (Lenk- und Ruhezeiten) eine Verbringung in umliegende Polizeiliegenschaften veranlasst. Zu einem spa- teren Zeitpunkt gab es den Versuch, die Nutzung der Sporthalle, des in unmittelbarer Nahe befindlichen Gymnasiums, zu organisieren. Jedoch war keine Erreichbarkeit des Verantwort- lichen gegeben. Um 20:11 Uhr wurden Verpflegungsrationen fiir in Gewahrsam genommene Personen orga- nisiert und im Anschluss im ZPG eingelagert. Eine medizinische Versorgung wurde, durch einen in der Nahe durch die Branddirektion Leipzig eingerichteten Sammelplatz fiir Verletzte (MANV), gewdhrleistet (Aufbau ab 19:52 Uhr). Des Weiteren wurde um 20:47 Uhr ein medizinischer Versorgungspunkt, in unmit- telbarer Nahe zur UmschlieQung, eingerichtet. Eine Ubersicht uber die behandeinden Perso- nen liegt nicht vor. Es ist mittlerweile bekannt, dass mehrere Personen aufgrund von Schwa- che behandelt werden mussten. Um 04:31 Uhr wurde Uber die Branddirektion bekannt, dass Personen in der UmschlieRung, aufgrund der gefallenen AuRentemperaturen, tiber Notruf den Zustand der Unterktihlung ge- meldet haben. Aufgrund dessen wurden weitere Rettungsdecken vor Ort verbracht. Uber die Einsatzabschnittsfiihrung wurde bekannt, dass wahrend des gesamten Zeitraums mehreren sogenannten Demosanitatern der ungehinderte Zugang zu den umschlossenen Per- sonen gew4hrt wurde. Diese verpflegten die Personen (Getranke und Mahizeiten — teilweise Warmverpflegung) und reichten Rettungsdecken. Des Weiteren wurde auf Bedirfnisse der Personen reagiert und alle, die sich bei den Einsatzkraften gemeldet haben, prioritar bearbei- tet. Nach Rucksprache mit dem Verbindungsbeamten Sven Golze (2.Bereitschaftspolizeiabtei- lung) im verantwortlichen Einsatzabschnitt Eingreifkrafte konnten folgende zusdtzlich Informa- tionen in Erfahrung gebracht werden: ¢ Ein ungehinderter Zugang der Demosanitater zu den umschlossenen wurde gewahr- leistet (medizinische Versorgung, Verpflegung — teilweise Warmverpflegung und Ret- tungsdecken). ¢ Alle Personen, die sich aufgrund bestimmter Bedirfnisse (Notdurft, medizinische Prob- leme, Ruicksprache mit Rechtsanwalten etc.) bei den Einsatzkraften gemeldet haben, wurden prioritar behandelt. Nachdem sich jedoch unter den Personen herumgespro- chen hatte, dass eine ED-Behandlung (Bearbeitung in der BAT-Strecke) folgt, wenn man sich aus der Umschlie@ung begibt, meldeten sich kaum noch Personen bei den Einsatzkraften. Insbesondere nach 21 Uhr kann mit Sicherheit gesagt werden, dass an der Durchlassstelle sich keine Personen gemeldet haben, weil sie sich ,unschuldig" in der Umschlie@ung befinden und entlassen werden méchten. 7 Auswertung\Vermerk Versorgung Umschliefung_rs.docx R'ARet2_Einsatz\01_EINSATZUNTERLAGEN\2023NagX
RAe BKP & Partner, Palmaille 96, 22767 Hamburg Palmaille 96 , 22767 Hamburg Per beA SEBASTIAN SUDROW Verwaltungsgericht Dresden Rechtsanwalt Hans-Oster-Straße 4 Telefon +49 (0)40 18 18 98 0-0 01099 Dresden Telefax +49 (0)40 18 18 98 099 E-Mail sudrow@bkp-kanzlei.de Internet www.bkp-kanzlei.de HAMBURG Harald Beiler 1 Jan Clasen Reinher Karl 2 EILT! BITTE SOFORT VORLEGEN! Arne Platzbecker Steffen Sauter 3 Sebastian Sudrow 4 BERLIN Jan Simon Heiko Wiese HAMBURG, DEN UNSER ZEICHEN: IHR ZEICHEN/ AZ.: WISMAR 12.02.2024 22-24-0162 Hendrik Prahl Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO des Herrn Aiko Kempen, c/o Open Knowledge Foundation Deutschland e.V., Singerstraße 109, 10179 Berlin - Antragsteller - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Beiler Karl Platzbecker & Partner, Palmaille 96, 22767 Hamburg gegen den Freistaat Sachsen, vertreten durch das Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen, Neuländer Straße 60, 01129 Dresden - Antragsgegner - wegen presserechtlicher Auskunft Streitwert: 5.000,- Euro Namens und in Vollmacht des Antragstellers beantragen wir der Dringlichkeit wegen ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Erlass der folgenden einstweiligen Anord- nung: Im Wege der einstweiligen Anordnung wird der Antragsgegner verpflichtet, dem Antragsteller über die folgenden Fragen schriftlich Auskunft zu erteilen: BEILER KARL PLATZBECKER & PARTNER RECHTSANWÄLTE Bankverbindung DKB | IBAN: DE79 1203 0000 1005 0836 11 | SWIFT BIC: BYLADEM1001 Register AG Hamburg | PR 596 | Partnerschaftsgesellschaft Standorte HH: Palmaille 96, 22767 Hamburg | B: Kantstraße 150, 10623 Berlin | HWI: Schweriner Straße 5, 23970 Wismar Fachanwalt für 1 Arbeitsrecht | 2 Urheber- und Medienrecht | 3 gewerblichen Rechtsschutz | 4 IT-Recht
/2 1. Trifft es zu, dass alle Personen (mit Ausnahme der zwei Kinder), die am 03.06.2023 in Leipzig im Bereich Heinrich-Schütz-Platz festgesetzt und erken- nungsdienstlich behandelt wurden (sog. Polizeikessel an Tag X) zwischenzeitlich im Nachrichtendienstlichen Informationssystem (NADIS) mit einer personenbezo- genen Eintragung vermerkt wurden? 2. Sofern dies nicht zutrifft: Für wie viele Personen, die am 03.06.2023 in Leipzig im Bereich Heinrich-Schütz-Platz festgesetzt und erkennungsdienstlich behandelt wurden, erfolgte eine solche Eintragung? Begründung Der Antragsteller begehrt von dem Antragsgegner presserechtliche Auskunft in Bezug auf die Aufnahme einer Personengruppe in das Nachrichtendienstlichen Informationssystem (NADIS) des Antragsgegners. A. SACHVERHALT I. ANTRAGSTELLER 1. Person des Antragstellers Bei dem Antragsteller handelt es sich um den Investigativ-Journalisten und Redakteur des Me- diums „FragDenStaat“ (www.fragdenstaat.de). FragDenStaat stellt nicht nur die bekannte Platt- form zur Geltendmachung von Informationszugangsansprüchen gegenüber Behörden zur Ver- fügung. Bei dem Projekt FragDenStaat sind neben dem Antragsteller mit Herrn Arne Semsrott, Frau Sabrina Winter und Frau Vera Deleja-Hotko auch mehrere investigative Journalist:innen beschäftigt, die als Recherchekollektiv mittels IFG- und Presseauskunftsersuchen eigene Re- cherchen vornehmen und auf FragDenStaat über gesellschaftliche Missstände berichten. Dies erfolgt auch über ein Druckerzeugnis mit dem Titel „FragDenStaat DE“, für das der Antragsteller ebenfalls als Redakteur tätig ist und von dem im Dezember 2023 die zweite Ausgabe erschie- nen ist. In der Anlage ASt1 überreichen wir vorsorglich eine Kopie des Presseausweises des Antrag- stellers (Presseausweis des Antragstellers, Anlage ASt1). Er veröffentlicht sowohl regelmäßig journalistische Artikel auf FragDenStaat als auch unregel- mäßig in anderen Online- und Printmedien. Dies umfasst unter anderem die folgenden Veröf- fentlichungen: FragDenStaat https://fragdenstaat.de/blog/2023/10/06/der-nsu-20-war-nicht-allein/ https://fragdenstaat.de/blog/2023/09/29/wir-veroffentlichen-den-rechtsextremen-frankfurter-polizei-chat/ https://fragdenstaat.de/blog/2023/09/29/wie-deutsche-ministerien-tesla-hofieren/ https://fragdenstaat.de/blog/2023/07/24/andre-eminger-nsu-helfer-olg-muenchen/ https://fragdenstaat.de/blog/2023/06/30/alois-brunner-gehlen-akten-verfassungsschutz/ Tagesschau/ARD Monitor https://www.tagesschau.de/investigativ/monitor/polizei-chat-rassismus-101.html https://www1.wdr.de/daserste/monitor/sendungen/testkonzept-schulen-100.html https://www1.wdr.de/daserste/monitor/sendungen/laschet-klimaschutz-100.html https://www1.wdr.de/daserste/monitor/sendungen/cdu-maskenaffaere-100.html https://www1.wdr.de/daserste/monitor/sendungen/bautzen-108.html 12.02.24.13 BKP-KANZLEI
/3 Die Zeit https://www.zeit.de/campus/2021-12/rechtsextremismus-landgericht-chemnitz-neonazi-ausbildung-volljurist https://www.zeit.de/campus/2021/01/rechtsextremismus-leipzig-connewitz-brian-e-rechtsreferendar-studium https://www.zeit.de/gesellschaft/2020-03/jva-chemnitz-tuberkulose-verdachtsfaelle-frauengefaengnis-grund- rechte https://www.zeit.de/gesellschaft/2020-03/jva-chemnitz-tuberkulose-verdachtsfaelle-frauengefaengnis-grund- rechte taz https://taz.de/Gesundheitsversorgung-in-Gefaengnissen/!5699817/ https://taz.de/Saechsische-Polizei-und-Nazis/!5677486/ https://taz.de/Gewalt-in-Leipzig-Connewitz-an-Silvester/!5650003/ VICE https://www.vice.com/de/article/wxdmkx/deutsche-welle-verweigert-herausgabe-brisanter-dokumente-vice- und-fragdenstaat-klagen https://www.vice.com/de/article/g5ggby/auf-dem-rechten-weg-rassisten-in-der-polizei https://www.vice.com/de/article/884d8x/leipzig-vor-ob-wahl-connewitz-linksextremismus-gewalt-eskaliert- dann-debatte 2. Die journalistische Arbeit von FragDenStaat Wie bereits ausgeführt arbeitet der Antragsteller zusammen mit dem Chefredakteur Arne Sems- rott, sowie den Investigativ-Journalistinnen Frau Vera Deleja-Hotko und Frau Sabrina Winter im Rechercheteam von FragDenStaat. Dieses nimmt eigene Recherchen vor und publiziert deren Ergebnisse auf FragDenStaat unter der Rubrik „Recherche“ und der URL https://fragden- staat.de/blog/. Es handelt sich dabei um ein journalistisch-redaktionell betriebenes Angebot. Beispielhaft verweisen wir auf die nachfolgende Auswahl aktueller Texte des Rechercheteams: • https://fragdenstaat.de/blog/2023/12/07/gefangenpersonalakt-adolf-hitler/ • https://fragdenstaat.de/blog/2023/10/25/elektroschocker-fur-die-polizei/ • https://fragdenstaat.de/blog/2023/10/18/was-mit-den-geschenken-an-ministerinnen-passierte/ • https://fragdenstaat.de/blog/2023/10/06/der-nsu-20-war-nicht-allein/ • https://fragdenstaat.de/blog/2023/10/05/wie-die-europaische-union-ihre-kontrollen-aufweichte-und- deutschland-half/ • https://fragdenstaat.de/blog/2023/09/29/wir-veroffentlichen-den-rechtsextremen-frankfurter-polizei- chat/ • https://fragdenstaat.de/blog/2023/09/29/wie-deutsche-ministerien-tesla-hofieren/ Darüber hinaus erfolgen journalistische Recherchen und Veröffentlichungen von FragDenStaat oft in Kooperation mit anderen etablierten Medienunternehmen, wie den Printhäusern taz, Die Zeit, Süddeutsche Zeitung, Stern und Der Spiegel, den Fernsehformaten ZDF Magazin Royale, ARD Kontraste, WDR, MDR, sowie den Internetmedien Buzzfeed News und Correctiv. Die Ko- operationen laufen in der Regel so ab, dass gemeinsam beziehungsweise zunächst über Frag- DenStaat recherchiert wird und die Ergebnisse der Recherchen dann gemeinsam ausgewertet und zeitgleich sowohl auf FragDenStaat als auch beim jeweiligen Kooperationspartner veröf- fentlicht werden. Beispielhaft sei hier auf folgende kooperative Veröffentlichungen aus dem ver- gangenen Jahr hingewiesen: • Artikel vom 15. Juni 2021: Bundeszentrale für politische Bildung: Demontage in 6 Schritten, Koopera- tion mit Taz, Die Tageszeitung von Arne Semsrott 12.02.24.13 BKP-KANZLEI
/4 • Artikel vom 16. Juli 2021: Bloß nicht „Nazi“ sagen: Mecklenburg-Vorpommern erfand „Deutschfeind- lichkeit“, Kooperation mit Nordkurier von Vera Deleja-Hotko • Artikel vom 19. Juli 2021: Anschlag von Halle: interner Polzeibericht zeigt fehlende Opferbetreung, Kooperation mit Taz, Die Tageszeitung von Vera Deleja-Hotko • Artikel vom 8. Oktober 2021: Desiderius Erasmus Stiftung: politische Bildung von Rechtsaußen, Ko- operation mit ZDF Magazin Royale von Arne Semsrott • Artikel vom 14. Oktober 2021: „Berliner Erpressung“: Die Visa Strategie des Auswärtigen Amts, Ko- operation mit Buzzfeed und RBB Kontraste von Vera Deleja-Hotko und Stefan Wehrmeyer • Artikel vom 22. Oktober 2021: Flüchtende hinter Stacheldraht: Wie die EU den Bau von Lagern un- terstützt, Kooperation mit ZDF Magazin Royale von Vera Deleja-Hotko • Artikel vom 3. Dezember 2021: Fahren von Fahrschein: Wie der Staat Menschen ohne Geld ein- sperrt, Kooperation mit ZDF Magazin Royale von Vera Deleja-Hotko • Artikel vom 11. Februar 2022: Transfeindlichkeit im Bewerbungsverfahren der Bundeswehr, Koope- ration mit Taz von Vera Deleja-Hotko • Artikel vom 24. Februar 2022: Rechte im Rechtsstreit: Wem gehört die Marke Erasmus? Kooperation mit taz, Die Tageszeitung von Aiko Kempen • Artikel vom 3. März 2022: Fehlende Versorgung für Schwangerschaftsabbrüche bundesweit, Koope- ration mit Correctiv und diversen Correctiv-Lokalredaktionen von Arne Semsrott • Artikel vom 22. März 2022: AfD-nahe Stiftung: Jetzt muss das Verfassungsgericht wieder ran, Ko- operation mit taz, Die Tageszeitung von Aiko Kempen • Artikel vom 23. März 2022: Umweltstiftung MV: Woher und wofür das Geld , Kooperation mit T-On- line von Vera Deleja-Hotko • Artikel vom 20. April 2022: Nord Stream 2 und die Politik: „Entsprechender Kabinettsbeschluss wün- schenswert“, Kooperation mit Die Zeit von Vera Deleja-Hotko • Artikel vom 10. Mai 2022: Statistik zur Politisch motivierten Kriminalität, Kooperation mit Der Freitag von Aiko Kempen • Artikel vom 11. Mai 2022: Deutsche Welle verweigert Herausgabe von brisanten Dokumenten, Ko- operation mit VICE von Aiko Kempen • Artikel vom 12. Mai 2022: Cum-Ex-Skandal: Schützenhilfe für die Warburg-Bank? Kooperation mit WDR/Tagesschau.de von Arne Semsrott • Artikel vom 16. Mai 2022: So viele Rechtsextreme werden in den Bundesländern gesucht, Koopera- tion mit Süddeutsche Zeitung von Aiko Kempen • Artikel vom 21. Juni 2022: Wie unkritisch die Bundespolizei die rechte Vergangenheit eines Polizei- professors, Kooperation mit Ippen Investigativ von Aiko Kempen • Artikel vom 3. August 2022: Ein vorbestrafter Investor für Seehofers Vermächtnis, Kooperation mit dem ARD-Politmagazin Kontraste und rbb24 von Vera Deleja-Hotko • Artikel vom 21.12.2022: Das geheime Treffen zur Milliarden-Bahn https://fragden- staat.de/blog/2022/12/21/munchner-stammbahn-ifg-verkehrsministerium-scheuer-soeder/, Koopera- tion mit Süddeutsche Zeitung https://www.sueddeutsche.de/muenchen/markus-soeder-zweite- stammstrecke-krisengipfel-platzen-s-bahn-muenchen-1.5718353, von Arne Semsrott • Artikel vom 15. Februar 2023: Verfassungsschutz überprüft Polizeiprofessor https://fragden- staat.de/blog/2023/02/15/maninger/, Kooperation mit NDR/Tagesschau https://www.tages- schau.de/investigativ/ndr/bundespolizei-professor-ueberpruefung-101.html, von Aiko Kempen • Artikel vom 03. Mai 2023: Tödliche Polizeieinsätze https://fragdenstaat.de/blog/2023/05/03/polizei- krisen/, Kooperation mit ZDF Die Spur https://www.zdf.de/dokumentation/die-spur/polizeieinsatz-ge- walt-rassismusverdacht-dortmund-nordstadt-100.html, von Aiko Kempen • Artikel vom 19. Mai 2023: Die Migrations-Manager https://fragdenstaat.de/blog/2023/05/19/icmpd- die-migrations-manager/, Kooperation mit ZDF Magazin Royale https://www.zdf.de/comedy/zdf-ma- gazin-royale/zdf-magazin-royale-vom-19-mai-2023-102.html, von Vera Deleja-Hotko • Artikel vom 30. Juni 2023: Die Geheimdienst-Akten über Alois Brunner https://fragden- staat.de/blog/2023/06/30/alois-brunner-gehlen-akten-verfassungsschutz/, Kooperation mit taz https://taz.de/Verfassungsschutz-hielt-NS-Akten-zurueck/!5940446/, von Aiko Kempen 12.02.24.13 BKP-KANZLEI
/5 • Artikel vom 29. September 2023: Wie deutsche Ministerien Tesla hofierenhttps://fragden- staat.de/blog/2023/09/29/wie-deutsche-ministerien-tesla-hofieren/, Kooperation mit Stern https://www.stern.de/wirtschaft/tesla-recherche--wie-deutsche-politiker-um-die-gunst-von-tesla-buh- len-33868678.html, von Aiko Kempen • Artikel vom 29. September 2023: Wir veröffentlichen den rechtsextremen Frankfurter Polizeichat https://fragdenstaat.de/blog/2023/09/29/wir-veroffentlichen-den-rechtsextremen-frankfurter-polizei- chat/, Kooperation mit ZDF Magazin Royale https://www.zdf.de/comedy/zdf-magazin-royale/zdf-ma- gazin-royale-vom-29-september-2023-102.html von Aiko Kempen, Sabrina Winter, Arne Semsrott • Artikel vom 6. Oktober 2023: Der NSU 2.0 war nicht allein https://fragden- staat.de/blog/2023/10/06/der-nsu-20-war-nicht-allein/, Kooperation mit ZDF Magazin Royale https://www.zdf.de/comedy/zdf-magazin-royale/zdf-magazin-royale-vom-6-oktober-2023-100.html von Aiko Kempen, Sabrina Winter 3. FragDenStaat-Druckerzeugnis Einige der auf FragDenStaat zunächst online veröffentlichten journalistischen Artikel des An- tragstellers haben zudem in die seit Juli 2022 in unregelmäßigen Abständen herausgegebenen Printzeitung mit dem Titel „FragDenStaat DE“ Eingang gefunden. Inzwischen liegen zwei Aus- gaben des Druckerzeugnisses vor, für die der Antragsteller als Autor und Redakteur fungiert (FragDenStaat Druckerzeugnis #1 und 2, Anlage ASt2). II. BEABSICHTIGTE VERÖFFENTLICHUNG Anlass und Hintergrund der verfahrensgegenständlichen Anfrage des Antragstellers sind Vor- gänge um den sogenannten Tag-X in Leipzig am 03.06.2023. Dabei kam es im Laufe des Tages zu einem Polizeikessel am Heinrich-Schütz-Platz, der seitdem in der Öffentlichkeit breit und kontrovers diskutiert wird. Bereits unmittelbar nach dem Ende des Polizeikessels wurde mas- sive Kritik an der Maßnahme laut. Dies betraf einerseits die Versorgung der festgesetzten Per- sonen und die überlange Dauer der Maßnahme. Andererseits stand auch die Maßnahme als solche massiv in der Kritik. Zahlreiche Medien berichteten, dass Unbeteiligte, Anwohner und auch mehr als hundert Jugendliche unter den mehr als 1.300 Festgesetzten waren. So riet Prof. Clemens Arzt, Professor von der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin, den Betroffenen der Maßnahme im MDR öffentlich, dagegen Klage einzureichen. Dass pauschal allen Einge- kesselten die Beteiligung an Straftaten unterstellt und nun gegen sie ermittelt werde, hielt er für nicht nachvollziehbar. Wir verweisen beispielhaft und nicht abschließend auf die folgenden Presseberichte: • MDR: „Demonstration am Tag X in Leipzig Experte zu Einkesselung: Eltern sollten eine Klage erwägen“ https://www.mdr.de/nachrichten/sachsen/leipzig/leipzig-leipzig-land/demo-tagx-einkes- selung-polizei-klage-100.html • Tagesschau: „Der Polizeikessel von Leipzig Alles verhältnismäßig?“, https://www.tages- schau.de/investigativ/monitor/kessel-leipzig-100.html • MDR: „Aufarbeitung "Tag X": Polizei richtet Ermittlungsgruppe ein, Kritik an Einsatz wächst“ https://www.mdr.de/nachrichten/sachsen/leipzig/leipzig-leipzig-land/demo-leipzig-tagx-ermitt- lungsgruppe-polizei-linksextremismus-100.html • MDR: „Polizeieinsatz Leipziger Polizei gibt Fehler beim Einsatz am "Tag X" zu“ https://www.mdr.de/nachrichten/sachsen/leipzig/leipzig-leipzig-land/leipzig-polizei-zu-fehlern- demo-tagx-kessel-dritter-juni-100.html Seit Juni 2023 recherchiert der Antragsteller zu den Hintergründen des Polizeieinsatzes und den Konsequenzen der Maßnahme für die eingekesselten Personen. Seitdem hat er zahlreiche Anfragen meist auf Basis des SächsTranspG an verschiedene Behörden gestellt. 12.02.24.13 BKP-KANZLEI
/6 Rechercheergebnisse werden zwischen dem Antragsteller und der Recherche-Einheit des MDR geteilt, um darauf eine gemeinsame Berichterstattung in den Kanälen des MDR, auf FragDen- Staat und im Druckerzeugnis FragDenStaat DE aufzubauen. In diesem Zusammenhang sind den Journalist:innen Hinweise zugegangen, wonach die Einkesselung der 1.300 Personen mög- licherweise einen Eintrag im NADIS-System des Antragsgegners nach sich gezogen hat. Mit der presserechtliche Auskunftsanfrage geht der Antragsteller diesen Hinweisen nach. Seine Recherchen in dieser Frage sollen Eingang in die gemeinsame Berichtertattung mit dem MDR in den Kanälen des MDR, auf FragDenStaat und im Druckerzeugnis FragDenStaat DE finden. III. GANG DES PRESSERECHTLICHEN AUSKUNFTSVERFAHRENS Der Antragsteller wandte sich per E-Mail am 24.01.2024 mit Verweis auf § 4 SächsPresseG an den Antragsgegner und bat und um Beantwortung der folgenden Fragen bis zum 26.01.2024 um 10 Uhr: „1. Trifft es zu, dass alle Personen (mit Ausnahme der zwei Kinder), die am 03.06.2023 in Leipzig im Bereich Heinrich-Schütz-Platz festgesetzt und erkennungsdienstlich be- handelt wurden (sog. Polizeikessel an Tag X) zwischenzeitlich im Nachrichtendienstli- chen Informationssystem (NADIS) mit einer personenbezogenen Eintragung vermerkt wurden? 2. Sofern dies nicht zutrifft: Für wie viele Personen, die am 03.06.2023 in Leipzig im Be- reich Heinrich-Schütz-Platz festgesetzt und erkennungsdienstlich behandelt wurden, er- folgte eine solche Eintragung?“ (E-Mail des Antragstellers vom 24.01.2024, Anlage ASt3) Der Antragsgegner lehnte das Auskunftsersuchen des Antragstellers mit E-Mail vom 30.01.2024 ab und erklärte, dass eine Auskunftserteilung gem. § 4 SächsPresseG nicht erfol- gen könne, wenn allgemeine Rechtsvorschriften entgegenstünden. Hier stünde das SächsVSG einer Auskunftserteilung entgegen. Darin sei keine Auskunft und Übermittlung an die Presse vorgesehen und damit nicht zulässig. (E-Mail des Antragsgegners vom 30.01.2024, Anlage ASt4) Der Antragsteller antwortete dem Antragsgegner am 30.01.2024 und wies darauf hin, dass der Antragsgegner keine belastbare Begründung für Ihre Ablehnung liefere, sondern lediglich pau- schal das SächsVSG heranziehe (E-Mail des Antragstellers vom 30.01.2024, Anlage ASt5). Nachdem der Antragsteller auf seine Nachricht keine Rückmeldung erhalten hat, forderte er den Antragsgegner nochmals am 01.02.2024 um Erteilung der Auskünfte im Laufe dieses Tages auf (E-Mail des Antragstellers vom 01.02.2024, Anlage ASt6). Nach einer kurzen hinhaltenden Nachricht am 01.02.2024, folgte am 02.02.2024 nochmals eine ausführlichere ablehnende E-Mail (E-Mails des Antragsgegners vom 01.02. und 02.02.2024, Anlage ASt7). Der Antragsgegner führt abweichend von der ursprünglichen Begründung nun aus, dass sie besonderen Veröffentlichungsregelungen unterworfen sei und beruft sich nun auf §§ 10-15 SächsVSG. Im Anschluss behauptet der Antragsgegner, dass den angefragten Infor- mationen überwiegende Belange des Geheimnisschutzes gem. Art 51 Abs. 2 SächsVerfassung entgegenstünden. Denn mit einer Offenbarung wäre eine Beeinträchtigung ihrer 12.02.24.13 BKP-KANZLEI
/7 nachrichtendienstlichen Arbeit verbunden. Der Antragsgegner sieht hier eine Beeinträchtigung der „Sicherheitsinteressen“ aus § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SächsVSG. Dem ist der nunmehr durch die Kanzlei des Unterzeichners vertretene Antragsteller mit anwalt- lichem Schreiben vom 05.02.2024 entgegengetreten und hat den Antragsgegner letztmalig um Beantwortung der beiden Fragen bis zum 08.02.2024 aufgefordert (Schreiben RA Sudrow vom 05.02.2024, Anlage ASt8). Nach einer Zwischennachricht vom 08.02.2024 (Zwischennachricht des Antragsgegners vom 08.02.2024, Anlage ASt9) bekräftigte der Antragsgegner mit Schreiben vom 09.02.2024 seinen Entschluss, die presserechtlichen Fragen des Antragstellers nicht zu beantworten (Schreiben des Antragsgegners vom 09.02.2024, Anlage ASt10). Zur Begründung führt sie jetzt an, dass der Ausschlussgrund aus § 4 Abs. 2 Nr. 1 SächsPresseG einschlägig sei. Es stünden vorliegend Vorschriften über die Geheimhaltung entgegen. Und zwar seien dies die Verwaltungsvorschrif- ten der Sächsischen Staatsregierung über die Behandlung von Verschlusssachen (Verschluss- sachenanweisung – VSA) und verschiedene als Verschlusssachen eingestufte Dienstvorschrif- ten. Der Antragsteller begehre Auskünfte über Speicherungen im NADIS-System des Antrags- gegners. Diese Speicherungen würden nach behördeninternen Dienstvorschriften wie der „Dienstvorschrift Auswertung“ erfolgen, die als Verschlusssache eingestuft sei. Deshalb könne über ihren Inhalt, insbesondere wie bei Speicherungen im NADIS verfahren werde, an Presse- vertrter keine Auskunft gegeben werden. Darüber hinaus sieht der Antragsgegner hier materi- elle Geheimhaltungsgründe. Bei den Informationen, wie das Landesamt für Verfassungsschutz an seine Informationen komme, wie diese verarbeitet, ob und wie diese gespeichert würden, handele es sich um Informationen, die angeblich die Methoden der Nachrichtenbeschaffung offenbaren würden. So könnten Rückschlüsse auf die Arbeitsweise des Verfassungsschutzes gezogen werden. Ein Bekanntwerden könne die Arbeitsfähigkeit der Behörde gefährden. B. RECHTLICHE WÜRDIGUNG Der zulässige Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung ist begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Re- gelung nötig erscheint, etwa um wesentliche Nachteile abzuwenden. Dabei sind nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen des zu sichernden Rechtes (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen. Vorlie- gend ist sowohl ein Anordnungsanspruch (I.) als auch ein Anordnungsgrund (II.) gegeben. Der Grundsatz der Vorwegnahme der Hauptsache steht nicht entgegen (III.). I. ANORDNUNGSANSPRUCHS GEM. § 123 ABS. 3 VwGO 1. Anspruchsvoraussetzungen aus § 4 Abs. 1 S. 1 SächsPresseG Dem Antragsteller steht gegen den Antragsgegner ein presserechtlicher Auskunftsanspruch zu, der auf § 4 Abs. 1 S. 1 SächsPresseG beruht. Nach dieser Vorschrift sind alle sächsischen Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse und des Rundfunks, die sich als solche aus- weisen, die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen, sofern nicht dieses Gesetz oder allgemeine Rechtsvorschriften dem entgegenstehen. 12.02.24.13 BKP-KANZLEI
/8 Die Informations- und Kontrollfunktion der Presse findet ihre Absicherung in diesen Auskunfts- ansprüchen. Erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zu Informationen versetzt die Presse in den Stand, die ihr in der freiheitlichen Demokratie zukommende Funktion als sog. „vierte Ge- walt“ wirksam wahrzunehmen und berichten zu können. In diesem Zusammenhang betont das Sächsische OVG, zuletzt mit Beschluss vom 28.03.2019, Az: 3 B 49/19, dass der presserecht- liche Auskunftsanspruch grundsätzlich umfassend zu gewähren ist: Die Pressefreiheit ist kein bloßes Abwehrrecht gegenüber staatlichen Eingriffen, sondern eine "objek- tive Grundsatznorm" (BVerfG, Beschl. v. 6. Juni 1989 - 1 BvR 727/84, juris Rn. 27 ff.). Die effektive funktionsgemäße Betätigung der Presse, also die Wahrnehmung dieser Vermittlungsleistung, setzt vo- raus, dass ihre Vertreter in hinreichendem Maß von staatlichen Stellen Auskunft über Angelegenheiten erhalten, die nach ihrem Dafürhalten von öffentlichem Interesse sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. März 2015 - 6 C 12.14 -, juris Rn. 30). Mit der hohen Bedeutung der Presse für die öffentliche Meinungsbil- dung in der Demokratie wäre es nicht vereinbar, insoweit eine restriktive Betrachtungsweise an den Tag zu legen. (OVG Bautzen, Beschluss vom 28.03.2019, Az.: 3 B 49/19, Rn. 18) Die Anspruchsvoraussetzungen aus § 4 Abs. 1 S. 1 SächsPresseG sind erfüllt. Der Antragsteller ist als Pressevertreter auskunftsberechtigt. Er hat sich durch seinen Presseausweis ausgewie- sen. Es wird im Übrigen erneut auf seine journalistische Tätigkeit verwiesen. Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass für die Mitglieder der FragDenStaat-Redaktion im Hinblick auf das Druck- erzeugnis „FragDenStaat DE“ die Eigenschaft als Pressevertreter bereits gerichtlich bejaht wurde (OVG Berlin-Brandenburg (6. Senat), Beschluss vom 16.08.2022 – OVG 6 S 37/22). Das Landesamt für Verfassungsschutz ist als Behörde auskunftsverpflichtet. Eine Bereichsaus- nahme – im Sinne einer Ausklammerung der Nachrichtendienste aus den presserechtlichen Auskunftsansprüchen, wie die erste Antwort-E-Mail des Antragsgegners vom 30.01.2024 nahe- legt – ist weder gesetzlich normiert, noch von der Rechtsprechung anerkannt. Das Auskunftsverlangen dient der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse (vgl. § 3 Abs. 2 SächsPresseG). Die Presse erfüllt demnach eine öffentliche Aufgabe, indem sie in Angele- genheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kri- tik übt oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirkt. Das Auskunftsverlangen dient dem Antragstellern zur Beschaffung von Informationen, die in die Berichterstattung des MDR, FragDenStaat und FragDenStaat DE über die Folgen für die Festgesetzten und Resultate des Polizeikessels am Tag X eingehen sollen. Dies umfasst auch eine Einordnung und ggf. Kritik der hoheitlichen Maßnahmen der unterschiedlichen Sicherheitsbehörden. 2. Ausschlussgründe Der presserechtliche Auskunftsanspruch der Antragsteller ist weder durch allgemeine Rechts- vorschriften i.S.v. § 4 Abs. 1 S. 1 HS. 2 SächsPresseG ausgeschlossen noch sind die in § 4 Abs. 2 SächsPresseG geregelten Ausschlusstatbestände gegeben. Das Sächsische OVG stellt in seinem Beschluss vom 28.03.2019, Az: 3 B 49/19 klar, dass bei der Anwendung von Ausschlussgründen das Grundrecht der Pressefreiheit zu berücksichtigen ist: „Bei der Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen des einfachgesetzlichen Presserechts als auch von solchen Vorschriften, die einen Ausschluss des presserechtlichen Auskunftsanspruchs regeln, ist stets die grundrechtliche Dimension der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) zu beachten. Die Pressefreiheit ist konstituierend für die freiheitliche demokratische Grundordnung. Eine freie, nicht von 12.02.24.13 BKP-KANZLEI
/9 der öffentlichen Gewalt gelenkte Presse ist ein Wesenselement des freiheitlichen Staates und für die Demokratie unentbehrlich (BVerfG, Beschl. v. 6. November 1979 - 1 BvR 81/76 -, juris Rn. 39). Erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zu Informationen versetzt die Presse in den Stand, die in der frei- heitlichen Demokratie zukommende Funktion wahrzunehmen. Der Presse kommt neben der Informa- tionsfunktion gegenüber dem Bürger insbesondere auch in eine Kontrollfunktion zu (vgl. BVerfG, Be- schl. v. 14. September 2015 - 1 BvR 857/15 -, juris Rn. 16; BVerwG, Urt. v. 16. März 2016 - 6 C 65/14 - , juris Rn. 17; Urt. v. 1. Oktober 2014 - 6 C 35.13 -, juris Rn. 26). Denn ihre Aufgabe ist es, umfassende Informationen zu ermöglichen, die Vielfalt der bestehenden Meinungen wiederzugeben und selbst Mei- nungen zu bilden und zu vertreten (BVerfG, Beschl. v. 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, juris Rn. 51 ff.).“ (OVG Bautzen, Beschluss vom 28.03.2019, Az.: 3 B 49/19 Rn. 16) Bevor wir zu den bemühten Ausschlussgründen im Einzelnen Stellung nehmen, möchten wir noch einmal darauf hinweisen, dass der Antragsteller lediglich präzise und minimale Einzelin- formationen zu einem konkreten Vorgang begehrt. Die erste Frage lässt sich mit einem schlich- ten „ja“ oder „nein“ beantworten. Auf die zweite Frage kommt es nur an, wenn die Antwort auf die erste „nein“ lautet. Dann erschöpft sich eine Antwort allein in der Nennung einer Zahl. a. Allgemeine Rechtsvorschriften i.S.v. § 4 Abs. 1 S. 1 HS. 2 SächsPresseG Vorliegend sind die presserechtlichen Auskunftsansprüche nicht durch entgegenstehende all- gemeine Rechtsvorschriften gem. § 4 Abs. 1 S. 1 HS. 2 SächsPresseG gesperrt. Vorsorglich weisen wir erneut darauf hin, dass die von dem Antragsgegner zitierten Normen keine allgemei- nen Rechtsvorschriften in diesem Sinne darstellen, die der presserechtlichen Auskunftserteilung entgegenstehen. Der von dem Antragsgegner herangezogene Art. 51 Abs. 2 SächsVerfassung bezieht sich nicht auf Presseanfragen, sondern gilt dem Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten des Säch- sischen Landtags. Diese Regelung ist nicht auf Pressevertreter – auch nicht analog – anwend- bar. Auch der von dem Antragsgegner zitierte § 13 Abs. 1 S.1 Nr. 2 SächsVSG ist nicht einschlägig. Denn die in S. 1 vorgenommene Geltung für die „Übermittlung von Informationen nach den §§ 10, 11, 12 und 12a“ greift für die Presse nicht, da es in §§ 10, 11, 12 und 12a nicht um Presse, Medien und die Öffentlichkeit geht. b. Ausschlussgründe aus § 4 Abs. 2 SächsPresseG Auch Ausschlussgründe aus § 4 Abs. 2 SächsPresseG, die der Erfüllung des Auskunftsbegeh- rens entgegenstehen, sind im Übrigen nicht ersichtlich. § 4 Abs. 2 SächsPresseG bestimmt, dass die Auskunft verweigert werden darf, wenn und soweit 1. Vorschriften über die Geheimhaltung und über den Persönlichkeitsschutz entgegenstehen, 2. durch sie die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte, 3. durch sie ein überwiegendes öffentliches oder ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde oder 4. ihr Umfang das zumutbare Maß über- schreitet. Davon abgesehen, dass diese Ausschlussgründe im Lichte der Pressefreiheit stets restriktiv auszulegen sind, hat der Antragsgegner bislang nichts dargelegt, was die Einschlägig- keit eines Ausschlussgrundes aus § 4 Abs. 2 SächsPresseG begründen könnte. Der Antragsgegner beruft sich gem. § 4 Abs. 2 Nr. 1 SächsPresseG zuletzt auf entgegenste- hende Vorschriften über die Geheimhaltung. Und zwar würden die Verwaltungsvorschriften der 12.02.24.13 BKP-KANZLEI
/ 10 Sächsischen Staatsregierung über die Behandlung von Verschlusssachen (Verschlusssachen- anweisung – VSA und verschiedene als Verschlusssachen eingestufte Dienstvorschriften hier entgegenstehen. Nach Ziffer I. 4.1 VSA dürften von einer Verschlusssachen nur Personen Kenntnis erhalten, die aufgrund ihrer Dienstpflichten von ihr Kenntnis haben dürfen. Konkreti- siert werde dieses Gebot in Ziffer 13 VSA. Danach dürfe weder über eine Verschlusssache öffentlich gesprochen werden, noch dürfe sich jemand zur Weitergabe an andere Personen verleiten lassen. Damit sei die Mitteilung von Verschlusssachen an Private ausgeschlossen. Unstreitig sind die verfahrensgegenständlichen Informationen – 1. wurden alle beim Tag X ge- kesselten Personen in das NADIS eingetragen, ja oder nein? und 2. wenn nein, wie viele? – nicht als Verschlusssache eingestuft. Das behauptet selbst der Antragsgegner nicht. Sie bedient sich stattdessen einer Hilfskonstruktion, nach der sich die Speicherung in NADIS nach behördeninternen Dienstvorschriften, wie der „Dienstvorschrift Auswertung“ richten würde und diese jedenfalls als Verschlussache eingestuft seien. Deshalb könne über ihren Inhalt, ins- besondere wie bei Speicherungen im NADIS verfahren wird, an Pressevertreter keine Auskunft gegeben werden. Die Dienstvorschriften des Antragsgegners sind jedoch kein Gegenstand der Presseanfrage des Antragstellers. Er begehrt keine Auskunft über ihren Inhalt oder über interne Regularien und Verfahrensweisen des Antragsgegners, er möchte lediglich seine beiden kon- kreten Fragen zu den Nachwirkungen des „Tag X“-Kessels in Leipzig beantwortet wissen. Der Antragsgegner scheint die Auffassung zu vertreten, eine Verschlusssacheneinstufung der Dienstvorschriften würde hier mittelbar und indirekt auch auf Informationen ausstrahlen, die selbst nicht als Verschlusssache geführt sind. Das ist unzutreffend. Dies gilt schon allein des- halb, weil die Beantwortung der Fragen des Antragstellers keinerlei Erkenntnisse über den In- halt der eingestuften Dienstvorschriften liefert. Es geht im konkreten Verfahren lediglich um die reine Tatsache der NADIS-Erfassung einer Menschenmenge an den un- bzw. außergewöhnli- chen „Tag X“-Ereignissen in Leipzig. Ob diese Erfassung gemäß oder entgegen der Dienstvor- schriften des Antragsgegners stattgefunden hat, lässt sich daraus nicht ableiten. Ferner lässt sich aus einer Beantwortung der Fragen des Antragstellers verallgemeinernd nicht rückschlie- ßen, welche polizeilichen Maßnahmen bzw. welche Lagen oder Versammlungen üblicherweise einen NADIS-Eintrag nach sich ziehen. Es geht um konkrete Geschehnisse am 03.06.2023 und was für Folgen diese insbesondere für Unbeteiligte und Minderjährige hatten. Im Übrigen wird die gesamte Arbeit des Antragsgegners durch „verschiedene als Verschluss- sache eingestufte Dienstvorschriften“ geregelt sein. In der Logik des Antragsgegners wäre sie so wieder bei der initial behaupteten aber unzutreffenden Bereichsausnahme, wonach Verfas- sungsschutzbehörden Presseanfragen ohnehin nicht beantworten müssten. Unzutreffend behauptet der Antragsgegner zudem das Bestehen materieller Geheimhaltungs- gründe. Für die Dienstvorschriften des Antragsgegners vermögen wir das nicht einzuschätzen aber darauf kommt es – wie bereits gezeigt – gar nicht an, weil die Antworten auf die Fragen des Antragstellers nicht auf die Dienstvorschriften abzielen. Der Antragsgegner behauptet, dass es sich bei den Informationen, ob und wie das Landesamt für Verfassungsschutz an seine In- formationen kommt, wie diese verarbeitet werden, ob und wie sie gespeichert werden, um In- formationen handeln würde, die die eingesetzten Methoden der Nachrichtenbeschaffung offen- baren würden. Die Weitergabe solcher Informationen würde Rückschlüsse auf die Arbeitsweise des Antragsgegners, seine Beobachtungsschwerpunkte und seinen Umgang mit übermittelten 12.02.24.13 BKP-KANZLEI