Klimaneutralität

die Bundesregierung hat seit ihrem Amtsantritt durchgehend davon gesprochen, dass ihre Klimapolitik im Einklang mit der 1,5°C-Grenze der Erderwärmung gemäß dem Pariser Klimaabkommen stehe. So heißt es im Gesetzentwurf der Bundesregierung zum beschleunigten Ausbau der Erneuerbaren Energien: "Deutschland richtet seine gesamte Klima-, Energie- und Wirtschaftspolitik auf den 1,5-Grad-Klimaschutz-Pfad aus, zu dem sich die Europäische Union im Rahmen des Übereinkommens von Paris verpflichtet hat."
In diesem Zusammenhang möchten wir folgende Fragen an das zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz richten:

• Aufgrund welcher Berechnungen ist die Bundesregierung zu der Überzeugung gelangt, dass Deutschland mit den geplanten Maßnahmen, die eine Klimaneutralität im Jahre 2045 anvisieren, auf dem 1,5°C-Pfad bleibt?
• Von welchem CO2-Budget ist die Bundesregierung dabei ausgegangen, und auf welchen Quellen beruht dieses?
• Welche Emissionsmengen werden dabei für jedes einzelne Jahr zugrunde gelegt?
• Nehmen Sie den jüngsten Sachstandsbericht des IPCC zum Anlass, die Zielvorgaben zu überprüfen?

Ergebnis der Anfrage

Mit Verzögerung kam eine Antwort. Die "Voraussetzungen einer IFG-/UIG-Anfrage" seien nicht erfüllt, man erteile aber dennoch gerne Auskunft.
Kern der Antwort ist, Deutschland gehe - wie sämtliche anderen Staaten - nicht von verbleibenden Treibhausgas-"Budgets", sondern von Reduktionspfaden aus.
Diese Aussage erscheint uns inhaltlich sehr unbefriedigend, weil im Klima-Urteil des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 2656/18) durchgängig von Emissionsbudgets ausgegangen wird und die Regierung eigentlich an dieses Urteil gebunden ist. Wir haben diese Kritik auf der SFV-Homepage veröffentlicht: https://sfv.de/wird-das-klima-urteil-vo…

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    6. Mai 2022
  • Frist
    8. Juni 2022
  • Ein:e Follower:in
Rüdiger Haude
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: die Bundesregieru…
An Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Details
Von
Rüdiger Haude
Betreff
Klimaneutralität [#248420]
Datum
6. Mai 2022 11:16
An
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die Bundesregierung hat seit ihrem Amtsantritt durchgehend davon gesprochen, dass ihre Klimapolitik im Einklang mit der 1,5°C-Grenze der Erderwärmung gemäß dem Pariser Klimaabkommen stehe. So heißt es im Gesetzentwurf der Bundesregierung zum beschleunigten Ausbau der Erneuerbaren Energien: "Deutschland richtet seine gesamte Klima-, Energie- und Wirtschaftspolitik auf den 1,5-Grad-Klimaschutz-Pfad aus, zu dem sich die Europäische Union im Rahmen des Übereinkommens von Paris verpflichtet hat." In diesem Zusammenhang möchten wir folgende Fragen an das zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz richten: • Aufgrund welcher Berechnungen ist die Bundesregierung zu der Überzeugung gelangt, dass Deutschland mit den geplanten Maßnahmen, die eine Klimaneutralität im Jahre 2045 anvisieren, auf dem 1,5°C-Pfad bleibt? • Von welchem CO2-Budget ist die Bundesregierung dabei ausgegangen, und auf welchen Quellen beruht dieses? • Welche Emissionsmengen werden dabei für jedes einzelne Jahr zugrunde gelegt? • Nehmen Sie den jüngsten Sachstandsbericht des IPCC zum Anlass, die Zielvorgaben zu überprüfen?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Rüdiger Haude Anfragenr: 248420 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/248420/ Postanschrift Rüdiger Haude << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Rüdiger Haude
Rüdiger Haude
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Klimaneutralität“ vom 06.05.2022 (#248420) wur…
An Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Details
Von
Rüdiger Haude
Betreff
AW: Klimaneutralität [#248420]
Datum
8. Juni 2022 10:11
An
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Klimaneutralität“ vom 06.05.2022 (#248420) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Rüdiger Haude

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Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Sehr geehrter Herr Haude, haben Sie vielen Dank für Ihre Nachricht. Die Voraussetzungen einer IFG-/UIG-Anfrage s…
Von
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Betreff
AW: Klimaneutralität [#248420]
Datum
16. Juni 2022 13:19
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Haude, haben Sie vielen Dank für Ihre Nachricht. Die Voraussetzungen einer IFG-/UIG-Anfrage sind nicht erfüllt. Gleichzeitig antworten wir Ihnen gerne auf Ihre Bürgeranfrage: Mit der Unterzeichnung des Übereinkommens von Paris haben Deutschland und die EU sich verpflichtet, Anstrengungen zu unternehmen, um die durchschnittliche globale Erwärmung auf 1,5° C zu begrenzen. Zu dieser Verpflichtung haben sich die Partner der neuen Bundesregierung im Koalitionsvertrag bekannt und auf das 1,5°-Ziel richtet die Bundesregierung ihr klimapolitisches Handeln aus. Der Schutz des Klimas ist eines der prioritären Handlungsfelder der Bundesregierung. Auch die Minderung der Treibhausgasemissionen Deutschlands ist eine ressortübergreifende Aufgabe. Die Minderungsziele für Deutschland sind im Bundes-Klimaschutzgesetz festgeschrieben: Bis 2030 werden wir die Treibhausgasemissionen um mindestens 65% gegenüber 1990 senken, bis 2045 um mindestens 88%. Im Jahr 2045 soll in Deutschland Treibhausgasneutralität erreicht sein und nach dem Jahr 2050 sollen negative Treibhausgasemissionen erreicht werden. Die Ziele des Bundes-Klimaschutzgesetzes folgen der international üblichen Reduktionslogik, ausgehend von den Emissionen im Jahr 1990. Dies gilt auch für die Klimaziele der EU. Kein in der internationalen Klimapolitik agierender Staat verfolgt den Ansatz eines Restbudgets, das aus den globalen Restbudgets des IPCC abgeleitet wird. Hierfür gibt es eine Vielzahl von Gründen: Der IPCC ermittelt eine Bandbreite von Restbudgets in Abhängigkeit von Temperaturobergrenzen und Wahrscheinlichkeiten, diese einzuhalten. Bereits die Auswahl eines Budgets stellt eine normative und damit wissenschaftlich nicht ausreichend belastbare Entscheidung dar. Hinzukommen unterschiedliche Möglichkeiten der Verteilung, die extrem schwierig ist. International konnte durch die beteiligten Staaten kein Konsens erzielt werden, welche Aspekte Eingang finden sollten und nach welchen Kriterien die Verteilung auf nationale Budgets erfolgen sollte. Nicht zuletzt deckt der Ansatz nationaler Restbudgets die internationale Zusammenarbeit im Klimaschutz nicht ab. Diese spielt jedoch für das Übereinkommen von Paris, dessen Kern ein gemeinsames kooperatives Vorgehen ist, eine wichtige Rolle. Deutschland engagiert sich stark im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit und unterstützt andere, v.a. auch wirtschaftlich schwächere Staaten bei einer Entwicklung, die klimafreundlich, gerecht und von sozialer Teilhabe geprägt ist. Mit der von Bundesminister Habeck vorgestellten Klimaschutz-Eröffnungsbilanz vom 11. Januar 2022 hat die Bundesregierung offengelegt, dass die Vorgaben nach dem Bundes-Klimaschutzgesetz mit den bisher beschlossenen klimapolitischen Maßnahmen weder kurz- noch mittelfristig eingehalten werden und es folglich eine Lücke zwischen den Reduktionszielen und den bisher beschlossenen Maßnahmen gibt. Dies ist einerseits darauf zurückzuführen, dass das Klimaschutzprogramm 2030 am Ziel einer Treibhausgasminderung von mindestens 55% bis zum Jahr 2030 gegenüber 1990 ausgerichtet ist. Es bildet also nicht das Ziel des im Sommer 2021 novellierten Bundes-Klimaschutzgesetzes einer Minderung von mindestens 65% ab. Darüber hinaus sind in den vergangenen Jahren zu wenig Fortschritte insbesondere beim Ausbau erneuerbarer Energien aber auch bei der Emissionsminderung innerhalb der Sektoren – vor allem im Bereich Verkehr und Gebäude - erzielt worden. Auch in den anderen Sektoren besteht akuter Handlungsbedarf. Diesen neuen Rahmenbedingungen begegnet die Bundesregierung mit einem Klimaschutz-Sofortprogramm 2022, das sich derzeit in der Bundesregierung in Abstimmung befindet. Für das Klimaschutz-Sofortprogramm werden Maßnahmen in allen Sektoren zuzüglich sektorübergreifender Maßnahmen erarbeitet. Bereits jetzt wird deutlich, dass die Sektoren Verkehr und Gebäude in den nächsten Jahren weiterhin Schwierigkeiten haben werden, die im Bundes-Klimaschutzgesetz festgelegten Jahresemissionsmengen einzuhalten, weil Minderungsmaßnahmen erst zeitversetzt wirken. Um diese unvermeidbare Zielverfehlung so gering wie möglich zu halten, werden derzeit weitere, zusätzliche Maßnahmen erarbeitet, die als Teil des Entwurfes des Klimaschutz-Sofortprogramms bis zum Sommer 2022 innerhalb der Bundesregierung final abgestimmt sein sollen. Anschließend werden die Länder und Verbände beteiligt und der Expertenrat für Klimafragen nimmt Stellung zur THG-Minderungswirkung des Programms. Nach der Sommerpause ist der Beschluss des finalen Programms durch das Kabinett geplant. Einzelne besonders eilige oder schnell umzusetzende Maßnahmen aus dem KSSP-Entwurf wurden mit dem sog. Energiesofortmaßnahmenpaket, zuvor „Osterpaket“ bereits durch das Kabinettbeschlossen. Die Bundesregierung wird auf diesem Weg die Vorgabe des Koalitionsvertrages umsetzen, alle notwendigen Gesetze, Verordnungen und Maßnahmen im Rahmen des KSSP so auf den Weg zu bringen, dass alle wesentlichen Maßnahmen bis Ende 2022 umgesetzt sind. Mit freundlichen Grüßen