Blockaden auf Twitterkanal der Polizei Baden Württemberg

Bitte nennen Sie für alle Accounts, die die Polizei in Baden Württemberg auf https://twitter.com betreibt im einzelnen:

Wieviele Personen bzw. andere Twitter Accounts wurden seit Inbetriebnahme des jeweiligen Twitter Accounts blockiert (blocked) bzw. ruhig gestellt (muted) ? Wieviele 'blocks' und 'mutes' sind zum Zeitpunkt dieser Anfrage aktiv?

Bitte nennen Sie auch die jeweiligen Gründe für die 'blocks' und 'mutes'.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    8. Januar 2018
  • Frist
    7. Februar 2018
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Bitte nennen S…
An Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Blockaden auf Twitterkanal der Polizei Baden Württemberg [#25998]
Datum
8. Januar 2018 04:12
An
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bitte nennen Sie für alle Accounts, die die Polizei in Baden Württemberg auf https://twitter.com betreibt im einzelnen: Wieviele Personen bzw. andere Twitter Accounts wurden seit Inbetriebnahme des jeweiligen Twitter Accounts blockiert (blocked) bzw. ruhig gestellt (muted) ? Wieviele 'blocks' und 'mutes' sind zum Zeitpunkt dieser Anfrage aktiv? Bitte nennen Sie auch die jeweiligen Gründe für die 'blocks' und 'mutes'.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre LIFG-Anfrage vom 08.01.2018 haben wir erhalten und hausintern an die zuständige …
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
WG: Blockaden auf Twitterkanal der Polizei Baden Württemberg [#25998]
Datum
8. Januar 2018 14:05
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre LIFG-Anfrage vom 08.01.2018 haben wir erhalten und hausintern an die zuständige Stelle zur Beantwortung weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen

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Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Sehr geehrtAntragsteller/in zu Ihrer unten stehenden Anfrage vom 8. Januar 2018 ergeht folgende Entscheidung: 1)…
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
WG: Blockaden auf Twitterkanal der Polizei Baden Württemberg [#25998]
Datum
24. Januar 2018 10:33
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in zu Ihrer unten stehenden Anfrage vom 8. Januar 2018 ergeht folgende Entscheidung: 1) Ihrem Antrag wird stattgegeben, soweit wir die Informationen als amtliche Informationen vorliegen haben. Im Nachfolgenden werden Ihnen die aktuelle Anzahl der blockierten und stumm geschalteten Accounts sowie die Grundlagen der Gründe für „blocks“ und „mutes“ mitgeteilt. Im Übrigen wird Ihr Antrag abgelehnt. 2) Kosten werden keine erhoben. Begründung: Der Zugang zu den von Ihnen erbetenen amtlichen Informationen richtet sich in nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz Baden-Württemberg (LIFG). Das ergänzend von Ihnen als Anspruchsgrundlage benannte Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) und das ebenfalls benannte Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) sind im Falle der angefragten Informationen nach Personen und Accounts, die in polizeilichen Twitter-Accounts blockiert und stumm geschaltet sind, nicht einschlägig, da es sich dabei weder um Umweltinformationen noch um Verbraucherinformationen im Sinne der beiden Gesetze handelt. Danach teilen wir Ihnen mit, dass aktuell durch die Twitter-Accounts der Polizei Baden-Württemberg insgesamt 322 andere Accounts blockiert und 27 Accounts stumm geschaltet werden. Diese Anzahl zu „blocks und mutes“ stellt den Ist-Stand zum aktuellen Auslesezeitpunkt dar. Wie viele Accounts seit Inbetriebnahme blockiert und stumm geschaltet wurden, können wir Ihnen nicht mitteilen. Es handelt sich bei diesen Zahlen nicht um amtliche Informationen im Sinne des LIFG. Der Begriff der amtlichen Information umfasst nach der Legaldefinition des § 3 Nr. 3 LIFG bereits vorhandene und amtlichen Zwecken dienenden Aufzeichnungen unabhängig von der Art ihrer Speicherung, außer Entwürfen und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen. Die Zahlen sind bei uns nicht vorhanden, denn zum einen wurden blockierte und stumm geschaltete Accounts in Ihrer Gesamtzahl seit Beginn von uns weder aufgelistet noch anderweitig verzeichnet; zum anderen wird systemseitig in Twitter keine Protokollierung des Sperrdatums/der Sperrzeit durchgeführt. Eine Differenzierung – wie in Ihrer Anfrage unterschieden – zwischen dem aktuellen Status und der Gesamtzahl der „blocks“ und „mutes“ seit Inbetriebnahme der Twitter-Accounts ist uns daher nicht möglich. Bei der überwiegenden Anzahl der geblockten Accounts handelt es sich um sogenannte „Spam-Bots“. Die Zielrichtung dieser Accounts ist die massenhafte Verbreitung von Werbeinhalten. Da hierbei keine natürliche Person im Hintergrund steht und eine konstruktive Kommunikation daher nicht möglich ist, werden diese Werbe-Accounts durch die Social Media Teams der Polizei geblockt. Für alle anderen Fälle des Blockierens und Ruhigstellens hält sich die Polizei strikt an die sogenannte „Netiquette“, die die Online-Benimmregeln festlegt. Diese haben wir im sozialen Netzwerk Facebook auf allen Seiten der Polizei Baden-Württemberg im Infobereich öffentlich einsehbar etabliert (bspw. https://www.facebook.com/pg/PolizeiReut…). Dort heißt es unter Ziffer 2 auszugsweise: „Wir werden zu keinem Zeitpunkt Rassismus, Diskriminierung, Gewaltverherrlichung, Sexismus, Ausländerfeindlichkeit, Beleidigungen, Verleumdungen und üble Nachrede in Kommentaren dulden! Diese werden sofort gelöscht, Facebook gemeldet und wir werden prüfen, ob wir die Userin oder den User von unserer Fanpage ausschließen (gelbe Karte). Was bei strafrechtlicher Relevanz dann ebenfalls noch folgen kann, ist die strafrechtliche Verfolgung dieser Kommentare (rote Karte).“ Diese Regelungen werden eins zu eins auf die Twitter-Accounts angewendet. Danach entscheiden die Social Media Teams, welche weiteren Accounts sie blockieren und stumm schalten. Die „jeweiligen Gründe“ für das Blockieren und Stummschalten eines Accounts, wie von Ihnen des Weiteren erbeten, werden jedoch nicht protokolliert. Ihr Antrag ist dementsprechend auch in Bezug darauf abzulehnen, weil uns die Einzelbegründungen nicht als amtliche Informationen im Sinne des LIFG vorliegen. Gemäß § 9 Abs. 2 LIFG wird mitgeteilt, dass der Informationszugang in Bezug auf die Anzahl der „blocks“ und „mutes“ seit Inbetriebnahme und auf die jeweiligen Gründe auch zu keinem derzeit absehbaren späteren Zeitpunkt möglich sein wird, da wir auch weiterhin keine Protokollierung der beiden Punkte vornehmen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 Abs. 3 Satz 1 LIFG i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 5 Landesgebührengesetz Baden-Württemberg. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart, Augustenstraße 5, 70178 Stuttgart erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, diese Entscheidung soll beigefügt werden. Mit freundlichen Grüßen